Bauart 2028 Novo Line - Bauartzulassung aufgehoben |
Solon
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Rooobert
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Die Novoline sind doch schon seit Jahren ausgemustert - was soll das denn nützen ??
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2
22.02.2015 14:25 |
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Solon
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gmg
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Zitat: |
Original von Rooobert
Die Novoline sind doch schon seit Jahren ausgemustert - was soll das denn nützen ?? |
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Bist du in letzter Zeit mal in der Sekundäraufstellung in "verschiedenen Städten" gewesen?
Es macht schon Sinn, diese Aufhebung der Bauart.
Und es ist ja nicht die einzige Aufhebung.
Insgesamt sind ja deutlich mehr als 100 Bauarten betroffen, für die die Bauartzulassung aufgehoben worden ist.
Halt eben der ganze "alte Kram".
Grüße
__________________ gmg
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3
22.02.2015 21:53 |
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sunrise
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Hallo gmg,
Die Aufhebung der Bauart wird die Sekundäraufstellung nicht davon abhalten, diese Geräte weiter unkontrolliert zu betreiben.
Ich kenne hier sogar noch einen Sekundäraufstellplatz in dem (direkt gegenüber einer Diakonie mit Suchtberatung) 3 Fungames seit 2006 aufgestellt und bespielt werden.
Und dies geschieht nicht in einem Hinterzimmer, sondern in einem Lokal mit Einblick von der Straße aus.
Frechheit siegt eben.
es grüßt sunrise
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4
22.02.2015 22:41 |
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gmg
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Hallo sunrise,
ein Problem des nicht gut ausgebildeten Vollzuges.
Mit zu vielen Aufgaben für zu wenig Personal.
Dann klappt das auch mit der "Frechheit in der Aufstellung".
Leider!
Deswegen bin ich auch Anhänger von einfachen und klaren gesetzlichen Regelungen.
Hat ja diesmal geklappt.
Grüße
__________________ gmg
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5
22.02.2015 23:17 |
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gmq
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Wo erfahre ich ob meine Geräte betroffen sind ?
Wenn ja und sie haben noch "TÜV" ?
Ich rede jetzt nicht von illegalen Fungames etc. sondern normalen GSG mit Zulassung !
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6
25.02.2015 16:45 |
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Maliklaus
Routinier
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7
26.02.2015 07:46 |
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Meike
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Hallo zusammen,
da kann man nun also nachlesen
zu Bauart 2028
"Zulassung der Bauart wird zum 11.11.2014 aufgehoben."
Nun dann lassen wir uns mal überraschen,
welche Hersteller und Bauarten demnächst von "Aufhebungen" betroffen sind!
Frage an den Verwaltungsrechtler: Was ist die AUFHEBUNG einer Zulassung?
Im §15 II SpielV heißt es
http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/__15.html
2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
VG
Meike
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8
28.02.2015 08:22 |
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gmg
Foren Gott
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Aus
§ 20 SpielV
ergibt sich der Wille des Verordnungsgebers:
(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
Daraus resultiert die Aufhebung der Zulassung.
Diese ist nicht nötig.
Diese angesprochenen Bauarten (Bauarten 2001 - 2186) unterliegen seit dem genannten Datum in Deutschland einem Betriebsverbot.
Grüße
__________________ gmg
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9
28.02.2015 12:29 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von gmg
Aus
§ 20 SpielV
ergibt sich der Wille des Verordnungsgebers:
(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
Daraus resultiert die Aufhebung der Zulassung.
Diese ist nicht nötig.
Diese angesprochenen Bauarten (Bauarten 2001 - 2186) unterliegen seit dem genannten Datum in Deutschland einem Betriebsverbot.
Grüße |
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hallo,
gibt es hierfür eigentlich eine namentliche benennung der geldspielgeräte ?
pg.
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10
28.02.2015 12:35 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von angela
Ist der Aufsteller verantwortlich für die Entfernung der betroffenen Geräte "Aufhebung von Zulassungen" - auch wenn eine schriftliche Zulassung und Prüfplakette vorliegen ? |
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Muss der Aufsteller das Gesetz (§ 20 SpielV) kennen und befolgen?
Grüße
__________________ gmg
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12
28.02.2015 16:19 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von petergaukler
hallo,
gibt es hierfür eigentlich eine namentliche benennung der geldspielgeräte ?
pg. |
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Was ist gegen die Bauartnummernliste 2001 - 2186 einzuwenden? Das ist doch die präzise Angabe.
Nicht irgendwelche uninteressante Buchstaben- und Ziffernansammlungen.
Die Geldspielgeräte dieser Zeit hatten doch zum grossen Teil keine Namen mehr.
Grüße
__________________ gmg
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13
28.02.2015 16:24 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
Angelas Frage trifft doch das Kernproblem.
Welche faktischen Auswirkungen hat der §20 SpielV, der unter dem Abschnitt
"Schlussvorschrift" steht?
http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/
wörtlich heißt es im §20 SpielV
(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
Ist ja ganz nett, aber was ist verwaltungsrechtlich in Deutschland "Zulassung aufgehoben"?
Müsste eine "aufgehobene Zulassung" nicht mindestens im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden?
Ich persönlich hatte in der Ausgabe vom 19.02.2015, in der es drin stehen müsste, nichts gefunden.
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start....5B%40attr_id%3D 'bgbl113s0074.pdf'%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s0129.pdf%27
%5D__1425185104974
VG
Meike
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01.03.2015 05:48 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von petergaukler
hallo,
gibt es hierfür eigentlich eine namentliche benennung der geldspielgeräte ?
pg. |
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Was ist gegen die Bauartnummernliste 2001 - 2186 einzuwenden? Das ist doch die präzise Angabe.
Nicht irgendwelche uninteressante Buchstaben- und Ziffernansammlungen.
Die Geldspielgeräte dieser Zeit hatten doch zum grossen Teil keine Namen mehr.
Grüße |
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nichts einzuwenden
doch für einen aufsteller ist es wichtiger , wenn er weiss ,dass sein gerät mit der
nummer xxxxx
aber mir der bezeichnung NEON z.b. keine zulassung mehr haben darf !
pg.
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01.03.2015 09:45 |
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angela
Doppel-As
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Unsinnige Gesetze zu befolgen macht zum Mittäter, wie vor 80 Jahren...
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16
01.03.2015 18:00 |
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Maliklaus
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Veröffentlichung |
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Guten Morgen,
ich sehe keine Veranlassung warum auch die einzelnen Zulassungsnummern und deren "Aufhebung/Widerruf der Zulassung" veröffentlicht werden müssten. Die Änderung der Spielverordnung wurde im BGL veröffentlicht und der § 20 ist diesbezüglich eindeutig.
Wenn der Aufsteller nicht weiß ob sein Automat unter die Regelung fällt, reicht ein Blick in die Zulassungsdatenbank der PTB.
Und ja, der Aufsteller ist für die Entfernung der Geräte verantwortlich.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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02.03.2015 07:17 |
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