Spielhallenerlaubnis |
Detlef Obertreiber
Grünschnabel
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Spielhallenerlaubnis |
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Hallo aus Soest,
wer kann mir weiterhelfen?
Bei einer bestehenden Spielhallen GmbH wurde sowohl der Name der GmbH geändert als auch eine neue Geschäftsführerin bestellt. Ich habe dann die bestehende Erlaubnis mit Erweiterung von Auflagen auf die GmbH mit der neuen Geschäftsführerin umgeschrieben.Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahren, Verstoß gegen die neu erteilten Auflagen, teilt mir der Rechtsanwalt mit, dass weder bei einer Umfirmierung noch bei einem Wechsel des Geschäftsführers eine neue Erlaubnis erforderlich ist. Des weitere führt er aus, dass seine Mandantin von der neuen Erlaubnis außerdem keinen Gebrauch gemacht hat und verweist auf § 49 Abs. 2 GewO. Die Spielhalle wird aber von seiner Mandantin betrieben. War die Erteilung einer neuen Erlaubnis erforderlich?
Sommerliche Grüße aus Soest
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14.07.2005 08:10 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Schönen guten Tag, Herr Obertreiber! ..... und ein freundliches
nach Soest!
Um Ihnen weiterhelfen zu können, wären ein paar weitergehende Informationen hilfreich!
So, wie ich das sehe, haben Sie offensichtlich aufgrund der Mitteilung des Handelsregisters für die bereits bestehende juristische Person "XYZ-GmbH" aufgrund der reinen Namensänderung und des Geschäftsführerwechsels die seinerzeit erteilte Erlaubnis "abgeändert" (umgeschrieben?).
Wenn tatsächlich keine neue Firma gegründet wurde (ein Indiz hierfür ist die Änderung der HR-NR) sondern die alte Firma quasi unter einem neuen Firmennamen weiter fortbesteht, ist m. E. auch kein Handlungsbedarf für die Änderung der Erlaubnis erforderlich. Intern hätte man dann lediglich festhalten können, dass die Fa. "XYZ" jetzt z. B. "ZYX" heißt.
Was der Hinweis auf § 49 Abs. 2 GewO (????? ist dies richtig???) durch den Anwalt soll, kann ich so nicht nachvollziehen, da es hier ja nur um die Fristen beim Erlöschen einer Erlaubnis geht. Vielleicht können Sie hierzu (ohne die Datenschutzbestimmungen zu verletzen) noch ein wenig mehr sagen? Die Ausführung des Anwaltes "seine Mandantin habe von der neuen Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht", so dass diese danach erloschen sein könnte, müsste m. E. ins Leere gehen, wenn nicht in der Tat tatsächlich eine neue Erlaubnis erteilt worden ist
Nach § 33 i Abs. 1 letzter Halbsatz dürfen Sie jederzeit Auflagen zu einer Erlaubnis "nachschieben", wenn diese unter Berücksichtigung des Satzes 2 von 33 i Abs. 1 erforderlich sind. An diese Auflagen hat sich der Erlaubnisinhaber zu halten, wenn diese bestandskräftig geworden sind. Ein Verstoß stellt dann m. E. zweifelsfrei eine OWi im Sinne von § 144 Abs. 2 Ziffer 3 dar und kann auch entsprechend geahndet werden.
Die Auffassung des Anwaltes, dass weder bei einer Umfirmierung noch bei einem Geschäftsführerwechsel eine neue Erlaubnis erforderlich ist, trifft in der Tat zu. Nur ist die Frage, haben Sie in der Tat eine neue Erlaubis erteilt, oder aber nur die alte Erlaubnis "der jetzigen Sach- und Rechtslage angepasst??".
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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14.07.2005 13:03 |
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