Reisegewerbekarte für den Gewerbetreibenden      |
Clemens Bettermann
Tripel-As


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1
30.05.2006 16:03 |
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Solon
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René Land
Administrator
    

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Hallo nach Werl,
der GmbH kann für diese Tätigkeit keine Reisegewerbekarte erteilt werden, da sie nicht "in eigener Person" tätig werden kann. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO mit Kommentierung).
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
30.05.2006 16:16 |
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Solon
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Clemens Bettermann
Tripel-As


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Hallo aus Werl,
@ Rene Land,
ich frage mich jedoch,
reicht die Anzeige des stehenden Gewerbes aus, oder benötigt der Geschäftsführer der GmbH als natürlicher Vertreter der GmbH zusätzlich eine Reisegewerbekarte?
Nochmals
schönen
Clemens Bettermann
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3
30.05.2006 16:43 |
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René Land
Administrator
    

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Zitat: |
Original von Clemens Bettermann
ich frage mich jedoch,
reicht die Anzeige des stehenden Gewerbes aus, oder benötigt der Geschäftsführer der GmbH als natürlicher Vertreter der GmbH zusätzlich eine Reisegewerbekarte?
Clemens Bettermann |
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Er benötigt nur dann eine Reisegewerbekarte, wenn er sich auch selbst "in eigener Person" im Reisegewerbe betätigt (also selbst Brot verkauft).
Die Frage, ob ein Gewerbetreibender, für den ein "unselbständig tätiger Reisegewerbekarten-Inhaber" tätig werden will, ein Gewerbe angezeigt hat oder nicht, ist im übrigen losgelöst von der Reisegewerbekartenerteilung für den "unselbständig Tätigen" zu betrachten.
Also auf den Fall bezogen: Die GmbH muss nur ihre Niederlassung anzeigen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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4
30.05.2006 17:07 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Dem Kollegen Land ist mal wieder uneingeschränkt zuzustimmen.
Lediglich für den Bereich der unterhaltenden Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart kann auch einer juristischen Person eine RGK erteilt werden (s. ReisegewVwV = Landmann / Rohmer Band II, Ziffer 380 Rd-Nr. 2.1).
Eine solche Prüfung hatte ich vor ein paar Tagen und war in der Tat irrtümlich auch auf die "eigene Person" fixiert, weshalb ich zuerst keine Möglichkeit sah, die RGK auf die juristische Person auszustellen. War aber mein Denkfehler!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
31.05.2006 07:38 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As


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Hallo ers mal
aus Werl,
für die Ausführungen, diese helfen mir weiter.
Es zeigt mir auch, wie sinn- und wertvoll dieses Forum ist.
Schönen Tach noch aus dem verregneten und kalten Werl
wünscht
Clemens Bettermann
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6
31.05.2006 08:16 |
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anders
Kaiser
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Reisegewerbekarte für den Gewerbetreibenden |
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Zitat: René Land schrieb u. a.:
Also auf den Fall bezogen: Die GmbH muss nur ihre Niederlassung anzeigen.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem Begriff "Niederlassung" um den beantragten Verkaufsraum/-ort handelt, dem die personenbezogene Reisegewerbekarte zugeordnet werden soll.
Dieses vorausgesetzt ist der Begriff "Niederlassung" eventuell steuerrechtliches ein Problem. Unter Umständen muss es möglicherweise "Zweigniederlassung" heißen.
Grund dabei ist, dass der Begriff "Niederlassung" eine von der GmbH unabhängige und kostenträchtige Buchhaltung nach sich zieht. Der Begriff "Zeigniederlassung" läßt es zu, dass die Einnahmen und Verluste der GmbH zugeordnet werden können.
Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig und es ist dabei auch ausser acht zulassen woher er die erforderlichen Betriebsmittel nimmt oder erwirbt. Unter diesen Umständen müßte auch eine Steuernummer bei zuständigen Fianzamt beantragt werden.
Bitte auf den Sachverhalt hin prüfen. Beamte wissen eben immer mehr!
Gruß
anders
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7
31.05.2006 11:51 |
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René Land
Administrator
    

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Hallo Herr/Frau ? anders,
die Antwort bezog sich auf die von Herrn Bettermann gestellte Frage, die meiner Auffassung darauf abzielte, ob die GmbH eben nur eine Gewerbenazeige oder auch eine Reisegewerbekarte benötigt.
Die Frage der Anzeigepflicht der ins Spiel gebrachten GmbH ist nur genereller Natur. Wenn also eine GmbH einen angestellten im Reisegewerbe beschäftigt, dann ist sie in der Regel irgendwo in Deutschlang gewerblich meldepflichtig nach § 14 Abs. 1 GewO, da sie (irgendwo) eine Niederlassung unterhält.
Der Ort, wo der Angestellte im Reisegewerbe tätig ist, ist werder Niederlassung der GmbH noch des Angestellten.
Zitat: |
Wenn der Antragsteller Mitarbeiter einer GmbH ist und eine personenbezogene Reisegewerbekarte beantragt, dann ist er nach meinem Empfinden selbständig tätig |
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Das ist er in Bezug auf den allgemeinen Gewerbebegriff nicht, da er eben vom Arbeitgeber abhängig ist. Zu beachten ist aber, dass das Reisegewerbe einen modifzierten Gewerbebegriff kennt und danach eben auch der unselbständig Ttätige Reisegewerbetreibender ist.
Insofern auch mein bereits gegebener Hinweis darauf, dass die möglicherweise irgendwo gegebene Meldepflicht der GmbH nichts mit der Beantragung der Reisegewerbekarte des Angestellten zu tun hat.
Freundliche Grüße
R. Land
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8
31.05.2006 12:13 |
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Häßler
Mitglied
 
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So, zur allgemeinen Verwirrung gebe auch ich mein Kommentar ab.
@anders: Es ist nicht erforderlich im Reisegewerbe, dass der Antragsteller selbständig ist, denn auch ein unselbständig Tätiger kann eine RGK erhalten.
Hinweisen möchte ich noch auf § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO, wonach dann keine RGK benötigt wird. Lebensmittel werden wohl feil geboten. Vielleicht will der Antragsteller ja nur auf nem Wochenmarkt -und immer demselben- stehen.
Schönen Gruß
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9
31.05.2006 12:16 |
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