§ 6 Allgemeine Sperrzeit (1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. (2) In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit nach Absatz 1 aufgehoben. § 7 Allgemeine Ausnahmen Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Wenn ein Imbiss darunter fällt darf dieser an normalen Werktagen aufjedenfall bis auf die Zeit zwischen 5-6 Uhr nahezu immer offen haben?
Wenn ein Imbiss unter das "normale" Ladenschlußgesetz fällt muß dieser um 24 Uhr schließen?!
§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten (1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. (2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von cs_Berl: 26.02.2011 23:18.
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