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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung 12 Bewertungen - Durchschnitt: 7,7512 Bewertungen - Durchschnitt: 7,7512 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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trappateenie trappateenie ist weiblich
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Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Hallo,

ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa
1 10.12.2009 09:45 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
Solon
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tapier
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Eine Spielhalle mit Automaten von einem anderen Aufsteller ?
Das wird niemand machen, jedenfalls nicht mit legalen Automaten

Und selber aufstellen ?
1. Aufstellererlaubniss (teuer)
2. Geeigentheitsbetätigung für eine 7er Konzession (noch teurer..)

Gerätebeschaffung:

Ein Stück NovoCasinoSonstWasMultigambler:

Mietsonderzahlung, Gehäusekauf oder Sonstwasfürpudergebühr ca. 3000 bis 8000.- (pro Gerät).
Monatliche Miete ca. 200.- (pro Gerät)

Na ? noch Lust ?

Heizung/Strom für eine Halle für 7 Geräte : ca. 600 bis 800.- monatlich.
Deine Pacht/Miete für die Räumlichkeiten ???.-€

Immernoch Lust ?

OK,
19% von dem was du in den Gerätekassen hast gehen (monatlich/vierteljährig) an das Finanzamt

Dann noch:
Die Wegelagerabgabe an die Kommune (Vergnügungssteuer) von bis zu 18% ausser du willst das in Bayern tun.

So und wenn du jetzt noch 'nen euro übrig hast kannst du dir auch mal 'nen Kaffe leisten.


Alles Klar ?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von tapier: 10.12.2009 12:34.

2 10.12.2009 12:20 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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domin domin ist weiblich
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa



Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin
3 10.12.2009 20:49 domin ist offline Beiträge von domin suchen
trappateenie trappateenie ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von trappateenie


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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

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Original von domin
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ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

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Danke und Gruß,

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Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin


Hallo tapier, hllo domin,

vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen.

trappa
4 13.12.2009 11:01 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
domin domin ist weiblich
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

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ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa



Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin


Hallo tapier, hllo domin,

vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen.

trappa


Gern geschehen. Freut mich, weitergeholfen zu haben.

Beste Grüße,

domin
5 14.12.2009 17:05 domin ist offline Beiträge von domin suchen
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7.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von trappateenie


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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Zitat:
Original von domin
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Zitat:
Original von domin
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Original von trappateenie
Hallo,

ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird

Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte.

Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine.

Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind?

Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden.

Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher.

Danke und Gruß,

trappa



Hallo,

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes).

Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.

Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen.

Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und
eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt.
Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

domin


Hallo tapier, hllo domin,

vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen.

trappa


Gern geschehen. Freut mich, weitergeholfen zu haben.

Beste Grüße,

domin


Ja, das war wirklich toll. Habe mich darüber gestern noch recht lange mit einer guten Freundin unterhalten und das Projekt nun vorerst auf Eis gelegt. Mal sehen.

Gruß,

trap
6 15.12.2009 10:02 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
b.hilbert b.hilbert ist weiblich
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Mit wieviel Startkapital müsste man denn in etwa rechnen, um eine Spielhalle zu eröffnen? Käme man mit ca. 50.000 EUR hin?

Grüße,

b.hilbert
7 22.12.2009 23:19 b.hilbert ist offline Beiträge von b.hilbert suchen
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

(Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten).

Danke und Gruß,

trappa


Hallo trappa,

da dürften tatsächlich nur 4 Automaten stehen. Allerdings ist ein Halle mit 4 Automaten kaum wirtschaftlich zu betreiben und deshalb stehen vermutlich 12 Automaten.
Nach der nächsten Kontrolle durch die Behörden wirst du wohl deinen Arbeitsplatz verlierenKopfkratz

es grüßt sunrise
8 23.12.2009 00:53 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
trappateenie trappateenie ist weiblich
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Ah, ok - hat sich aber eh auch schon wieder längst erledigt.

Trotzdem danke.

Gruß,

trappo
9 24.12.2009 00:47 trappateenie ist offline Beiträge von trappateenie suchen
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RE: Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

Vieles zu dem Thema wurde auch bereits hier diskutiert:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-3835.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
10 25.12.2009 16:27 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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