Ladenöffnungsgesetz; Bäckerei; erlaubnisfreie Gaststätte |
Sahara
Jungspund
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Ladenöffnungsgesetz; Bäckerei; erlaubnisfreie Gaststätte |
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Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe folgendes Problem:
Eine große Franchise-Bäckereikette möchte in unserer Stadt sonntags länger als die nach dem Ladenöffnungsgesetz zulässigen 5 Stunden öffnen. Hierfür möchte man die Bäckerei als erlaubnisfreie Gaststätte (ohne Alkoholabgabe) "ummelden". In dem Laden werden ein paar wenige Stehtische aufgestellt, an denen die Kunden die angebotenen Getränke und Speisen verzehren können. Gleichzeitig möchte man wohl aber alle sonstigen Bäckereiwaren über den ganzen Tag hinweg verkaufen.
Gibt es Kommunen, die mit solch einem Konzept befasst sind? Wie habt Ihr das gehandhabt? Kann durch diese "Hintertür" das Ladenöffnungsgesetz umgangen werden? Ist lediglich eine Gewerbeummeldung zur erlaubnisfreien Gaststätte (ohne Alkohol) ausreichend?
Für eine Rückmeldung über Eure Erfahrungen in diesem Bereich bin ich sehr dankbar!
Liebe Grüße und
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1
18.11.2009 10:02 |
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Solon
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Schöni
Routinier
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Hallo Sahara,
ja, das ist wirklich immer ein zweischneidiges Schwert. Durch den erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb und den dazugehörigen "Zubehörhandel" ist eine ganze Menge möglich in solchen Mischbetrieben.
Nach Ladenschluss, so vermitteln wir es unseren Geschäften, muss der normale Warenverkauf deutlich in den Hintergrund treten und der "Cafe-Betrieb" überwiegen.
Mal ehrlich, wie will mans im Ernstfalle beweisen, dass es nicht so ist.
Denkbar ist, dass z.B. in einem Laden, der im Grunde genommen untergeordnet, mal einen Cafe und ein Stück Kuchen zum Sofortverzehr abgibt (keine Servierkraft, kein sonstiges Angebot Getränkekarte/Speisekarte usw), nicht in den Genuss kommt das LÖffZeitG zu umgehen. Wenn eindeutig beurteilt werden kann, dass das Verhältnis Gaststätte zu Einzelhandelsgeschäft absolut unterliegt, die Gaststätte sozusagen offensichtlich nur das Nebenanhängsel zum Einzelhandel ist, würde ich das Risiko eingehen, dagegen vorzugehen.
Aber schon wenn sich beides annähernd die Waage hält, also im Raum eine bedeutende Fläche für Tische (und Stühle) vorgehalten werden, zusätzliche kleine Speisen und andere alkoholfreie Getränke außer Kaffee angeboten werden, könnte es problematisch werden.
In solchen Fällen kommt es ganz stark auf den Eindruck an, den man gewinnt, wenn man das Objekt betritt.
Unsere Mischgeschäfte haben bisher die Bedingungen erfüllt, sie haben alle eine Fläche, die so gestaltet ist, dass sie auch separat als Cafe betrachtet werden kann. Andere haben zwar auch Tische und Stühle, die aber z.B. nur in einer Ecke/Thresennähe/kleines Geschäft im Laden stehen (Plastestühle usw) ohne dass es eben besonders gestaltet ist, die machen auch nicht länger auf als statthaft.
Ich würde vor Ort einen Termin machen und mir ansehen, was da gemacht worden ist. Ist es eine deutlich andere Gestaltung als vorher und auf Cafe-Betrieb ausgelegt? Ist das Angebot erweitert? Oder wird tatsächlich nur ein oder zwei Stehtische mehr in eine Ecke gequetscht, dann mitteilen, dass weiterhin nur ein Einzelhandel vorliegt, der während seiner Geschäftszeiten auch mal ein Cafe und ein Stück Kuchen abgeben darf und keine Gaststätte, die ab und zu noch ein Brötschen zum mitnehmen verkaufen kann.
Übrigens haben unsere Mischbetriebe auch die unterschiedlichen Öffnungszeiten angeschlagen, also einmal für das Ladengeschäft und dann für das Cafe.
Vielleicht hilft es ein bisschen
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2
18.11.2009 11:04 |
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser
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aus Hückeswagen!
Ich würde mal Kontakt mit der Bauaufsicht aufnehmen um zu klären, was hier durch die Baugenehmigung abgedeckt ist:
1.) Lediglich die Herstellung und der Verkauf von Back- und Konditorwaren oder
2.) auch der Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte/Cafe.
Falls nur 1.) genehmigt ist, wäre die Beantragung einer baurechtlichen Nutzungsänderung erforderlich, das könnte vielleicht abschrecken.
LG,
Roland Kissau
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3
18.11.2009 13:33 |
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