Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO
Nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO dürfen z. B. Brezelverkäufer bei Karnevalumzügen (öffentliches Fest) ihre Ware an den/die Mann/Frau bringen und zwar mit Erlaubnis der Behörde.
Der Kommentar Landmann/Rohmer erklärt leider nicht, wie eine solche Erlaubnis aussehen könnte. Ich frage daher alle, insbesondere in den Karnevalshochburgen, ob und in welcher Form dort Erlaubnisse erteilt werden. Reicht es unter Umstände aus, eine Bescheinigung (wie z. B. beim Weihnachtsbaumverkauf bei Selbsterzeugern) zu erstellen?
__________________ Ciao cari tutti
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Klaus Jürgen Kunold: 29.03.2006 07:04.
RE: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO
Vielleicht bin ich nicht so ganz auf dem laufenden, aber
weshalb wird der Christbaumverkauf bei Selbsterzeugern (Urproduktion) erlaubnispflichtig nach der GewO? Lediglich bei massivem Zukauf wird die Tätigkeit gewerblich. Oder liege ich da falsch????
Gruß aus Aschaffenburg
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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