Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
Boshamer
Haudegen
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Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo aus Kierspe,
ich habe wieder Stress mit meiner ARGE, die die Menschen betreut, die keine Arbeit haben. Nicht nur, dass Bürgerinnen und Bürger während der Mittagspause oder nach Dienstschluss der Verwaltung fröhlich in die Ämter geschickt werden, jetzt kommen auch noch so komische Rechtsauskünfte hinzu, die mir doch sehr suspekt vorkommen.
Der Fall:
Eine Bezieherin von ALG II bzw. Hartz IV kommt heute in mein Büro und fragt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn sie eine Massagepraxis eröffnen will. Ich habe ihr gesagt, dass sie dafür ein Gewerbe anmelden müsse. Erstaunter Blick: "Wieso? Die Arge sagt, ich brauche das nicht." Bißchen Gezeter hin und her (Tenor: Die Arge hat Recht und wir sind sowieso alle doof) und dann rauschte sie ab, um das mit ihrer "Sachbearbeiterin" zu besprechen.
Die Arge sagt dazu folgendes: Der Mensch, der Leistungen nach Hartz IV oder AlG II bezieht, soll möglichst viele Jobs ausprobieren. Die gute Frau soll also ihre Praxis eröffnen, soll dann auch Quittungen für Behandlungen ausstellen und diese dann vorlegen. Dann würde das erwirtschaftete Geld abgezogen von den Leistungen der Arge und das wars.
Ich weiß ja nicht, ob ich in meinem hohen Alter verblödet bin, aber für mich ist so eine Tätigkeit nach wie vor Gewerbe oder irre ich mich?
Meldet euch doch mal
.
Viele Grüße vom frustierten Westfalen
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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1
07.03.2006 13:57 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo Herr Boshamer,
ich glaube nicht, dass Sie alt und verblödet sind. Jemand, der so gut für mich sorgt, kann nur nett und klug sein. Aber dies nur nebenbei. Nicht, dass uns wieder etwas unterstellt wird?!
Zu Ihrer Frage:
Die Tätigkeit der Masseure gehört zu den Heilhilfsberufen und ist durch § 6 GewO aus der Anwendung der GewO herausgenommen (für Masseure gibt es eine bundesrechtliche Regelung).
Aber grundsätzlich haben Sie natürlich Recht. Wenn jemand ALG II bezieht, heißt das noch lange nicht, dass er keine gewerbliche Tätigkeit ausüben kann. Wir haben hier etliche ALG II-Bezieher, die "nebenbei" ein Gewerbe angemeldet haben. Soweit die Voraussetzungen bzw. die TBM des Gewerbebegriffs vorliegen, muss auch ein Gewerbe angemeldet werden. Wir haben damit auch nicht die geringsten Probleme hier. Liegt vielleicht daran, dass unser LK optiert hat und die Stadt Meppen selbst für die ALG II-Gewährung zuständig ist (hier gibt's also keine ARGE).
Schöne Grüße
A. Thien
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2
07.03.2006 14:13 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo Herr Boshammer,
ich schließe mich Frau Thien in allen Punkten an.
Massagepraxis nach § 6 GewO nicht meldepflichtig.
Die anderen meldepflichtigen Tätigkeiten aber sehr wohl, auch wenn sie von ALG II oder Hartz IV Empfängern ausgeübt werden.
Ist auch bei uns, genau wie bei Frau Thien, in der Praxis kein Problem, da unsere ARGE und wie die auch sonst noch so heißen, das genauso sehen und die Leute zu uns schicken, um das Gewerbe anzumelden.
Also auch ich konstatiere: Sie sind nicht alt und verblödet
(Ich glaube, da haben wir wohl jetzt alle gleichzeitig geantwortet, so sehr sind wir um ihr Seelenheil bemüht !)
Liebe Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 07.03.2006 14:19.
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4
07.03.2006 14:18 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Hallo nach Westfalen,
wir haben es manchmal auch nicht wirklich einfach, insbesondere wenn die Argen so tolle Tipps geben.
Im Normalfall ist es keine Frage, dass ist ein anmeldepflichtiges Gewerbe. Aber ist es das auch, wenn die Bürgerin mal kurz probieren möchte und es uns auch so sagt?
"Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen..."
Ist es auf Dauer angelegt? Oder ist es doch erst mal nur ein Bagatellgewerbe? Wo liegt hier die zeitliche bzw. die finanzielle Grenze? Keiner weiß es
.
Wenn ich mir den Namen der Bürgerin gemerkt oder aufgeschrieben hätte, dann würde ich zu 90 % auf eine Anmeldung bestehen. Wo kommen wir denn dahin, dass die ARGE bei uns reinspricht. Wenn ich den Namen nicht habe, erstmal Glück gehabt. Mal ganz ehrlich, uns gehen massenweise solcher Fälle durch die Lappen und die Ehrlichen sind immer die Dummen!
Gruß aus dem Harz
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5
07.03.2006 14:19 |
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Boshamer
Haudegen
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Themenstarter
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Ich danke euch allen ganz herzlich für die schnelle und prompten Antworten.
Es wird mir jetzt ein Vergnügen sein, mit dem Vorsitzenden der Arge zu sprechen und dem Bruder mal einen kleine Exkurs in GewO zu geben.
Und danke für die lieben Worte
, die habe ich jetzt echt gebraucht.
Viele liebe Grüße
vom (jetzt wieder) fröhlichen Westfalen.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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07.03.2006 14:26 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo aus Raisdorf,,
das Thema mit der Massagepraxis hatten wir schon einmal, guckst du hier
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ist die reine Massageparxis, ohne z.B. Solariumbetrieb, tatsächlich als Heilhifsberuf von der Gewo ausgenommen und insoweit stellt sich die Frage ist es eine
"auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit" doch gar nicht erst.
Oder irre ich jetzt
Nun ja, irren ist menschlich und wie sagt ein Kollege, der N.d.W., immer so nett:
Alles immer schön sportlich sehen
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7
07.03.2006 14:28 |
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Zitat: |
Original von Manfred Milbrodt
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ist die reine Massageparxis, ohne z.B. Solariumbetrieb, tatsächlich als Heilhifsberuf von der Gewo ausgenommen und insoweit stellt sich die Frage ist es eine
"auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit" doch gar nicht erst.
Oder irre ich jetzt
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Da irren Sie nicht, Herr Kollege.
Ich glaube der Vollstrecker hat mit dieser Bemerkung den Gesamtzusammenhang gemeint, da die ARGE in der Problemschilderung ja anscheinend der Meinung ist, dass der Personenkreis generell kein Gewerbe anmelden muss.
Ich würde das Problem aber aus einem anderen Grund nicht in der Gewinnerzielung und der auf Dauer angelegten selbständigen Tätigkeit suchen.
Ich denke mal, fast jeder, der ein Gewerbe beginnt, weiß vorher nicht, ob es sich überhaupt lohnen wird und probiert daher erst einmal aus, ob es überhaupt läuft. Dann müssten wir ja jedem erst einmal eine Karenzzeit von ein paar Monaten einräumen, damit er dies feststellen kann. Damit würden wir aber ja die komplette Gewerbeordnung aushöhlen (von wegen Anmeldung unmittelbar zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit etc.).
Sonnige Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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8
07.03.2006 14:43 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Wat, wo scheint die Sonne?
Ja, genauso habe ich das gemeint! Die ARGEN sagen immer mal so komische Sachen, die nicht unbedingt unseren Rechtsauffassungen genügen.
Vielleicht sollte man den Leuten mal dieses kleine nette Kontrollkästchen zeigen, wo man ankreuzen kann, dass das Gewerbe vorerst im Nebenerwerb ausgeübt werden soll.
Gruß aud dem verschneiten Harz
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9
07.03.2006 15:02 |
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Gert Lindke unregistriert
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo aus Osnabrück,
den Ausführungen der Vorschreiber kann man sich nur anschließen, allerdings braucht eine Masseurin -hoffentlich nicht Masseuse- auch eine Kassenzulassung, damit sie überhaupt abrechnen kann.
Viele Grüße
Gert Lindke
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10
07.03.2006 15:19 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hi aus dem immer noch sonnigen Herzogenrath,
ich denke, die nette Hartz IV Dame wird wohl eher Entspannungsmassagen oder Aloe Vera Massagen oder sonst irgend eine Massage verabreichen.
Aber warum sollen die ARGE Sachbearbeiter mehr wissen, als die meisten Steuerberater?? "Mein Steuerberater hat aber gesagt ich könnte das Gewerbe auch rückwirkend anmelden". Wer hat diesen Spruch noch nicht gehört?
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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11
07.03.2006 15:27 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Dass mit der Masseurin wird auch witzig, aber das kann ich mit der Dame alleine klären:
Die hat mir nämlich erzählt, dass sie einen Wochenendkurs bei einem Guru gemacht hat, der ihr Shiatzo und noch so ein unaussprechliches Verfahren im medizinisch-therapeutischen Bereich beigebracht hat und "..das reicht ja für eine Zulassung." Ich habe ihr gesagt, dass das nicht reicht und wenn sie nicht hören will, dann geht das eben an die Kassen oder meine liebe Aufsicht.
Da die gute Frau so um die 50 ist und das "so nebenbei" machen will, wird das bestimmt spassig.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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07.03.2006 15:27 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo aus Raisdorf,
in SH müssen nach § 12 des Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz -GDG)
die Heilhilfsberufler den Beginn ihrer Tätigkeit dem Gesundheitsamt des Kreises als zuständige Überwachungsbehörde (gesondert) unter Beifügung des Abschlusszeugnisses/der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung anzeigen.
Ich vermute, dass NRW ein ähnliche Regelung hat. Dies macht die Einschätzung, befreit nach § 6 Gewo ja/nein auch einfacher, falls daneben keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden:
zugelassen durch das Gesundheitsamt= kein Gewerbe; alles andere = Gewerbe
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08.03.2006 07:19 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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jooo!!!!
aber nicht nur die Heilhilfsberufe müssen beim Gesundheitsamt erfasst werden, auch die nach § 14 anzeigepflichtigen Betriebe wie z.B. Podologen, kosmet. Fußpflege, Friseure, gewerbl. Sportstätten etc...
Grüße aus dem heute nicht mehr sonnigen sondern schon verregnetem H'rath
H. Fries
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Hartmut Fries
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14
08.03.2006 07:26 |
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pmcolonia
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Alles richtig. Trotzdem würde ich zunächst feststellen wollen, welche Art von Massagen dort erbracht werden sollen. Medizinische Massagen unterliegen dem § 6 GewO; Wellnessmassagen etc. dem § 14 GewO!
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08.03.2006 07:39 |
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Hartmut Fries
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RE: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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ist doch klar, machen wir doch!!!
Hat er/sie die Ausbildung und staatl. Prüfung erfolgreich abgeschlossen, kann er die Erlaubnis beim Gesundheitsamt bekommen, alle anderen müssen eh zu uns.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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16
08.03.2006 07:49 |
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