eine GmbH & Co. KG kann weder ein Gewerbe anmelden, noch eine gewerberechtliche Erlaubnis erhalten, also auch keine Reisegewerbekarte (RGK). Grund: Sie ist eine Personengesellschaft und deren Rechtsfähigkeit ist im Gewerberecht unverändert nicht anerkannt.
Lösung: In diesen Fällen bedürfen der/die persönlich haftenden Gesellschafter - hier also die Komplementär-GmbH der Erlaubnis.
Eine Änderung des HR-Eintrages ist nicht erforderlich. Gewerberecht und Gesellschaftsrecht haben nämlich erst einmal nichts miteinander zu tun und dass es die GmbH & Co. KG ist, die das Gewerbe ausübt, bestreitet ja niemand. Bloß ändert das am eingangs Ausgeführten rein gar nichts.
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