GmbH gegründet - lt. Aufenthaltstitel nicht erlaubt |
B. Fritz

Grünschnabel
Dabei seit: 16.08.2022
Beiträge: 1
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 9 [?]
Erfahrungspunkte: 984
Nächster Level: 1.000
 |
|
GmbH gegründet - lt. Aufenthaltstitel nicht erlaubt |
|
Sehr geehrte Forenmitglieder,
uns liegt eine Gewerbeanmeldung einer GmbH (bereits im Handelsregister eingetragen) vor. Diverse Unterlagen wurden hierzu eingereicht, u. a. ein Aufenthaltstitel mit Verweis auf ein Zusatzblatt. Unserer Aufforderung zur Vorlage dieses Zusatzblattes kam Herr A. nicht nach. Also nahmen wir Kontakt zu der zuständigen Aufenthaltsbehörde auf.
Hier haben wir erfahren, dass er nicht selbständig erwerbstätig sein darf. Lediglich eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Tiefbau bei Firma xy sei erlaubt.
Wie verfahrt ihr hier in solch einem Fall. Muss die Gewerbeanmeldung trotzdem vorgenommen werden mit anschließender Meldung an die Ausländerbehörde? Oder kann ich die Gewerbeanmeldung ablehnen?
Hierzu kommt noch, dass der Sachverhalt bei dem Geschäftsführer der Firma XY bei der damaligen Gewerbeanmeldung identisch war und ist. Dieser hat bis heute keinen Aufenthaltstitel der ihm erlaubt, selbständig eine Firma zu führen. Dieser Betrieb wurde seinerzeit angemeldet.
Freue mich auf Rückmeldungen.
|
|
1
14.04.2025 12:27 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
  
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.810
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 13.039.686
Nächster Level: 13.849.320
 |
|
Die Gewerbeanzeige ist selbstverständlich entgegenzunehmen. Sie ist bekanntlich eine bloße einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Gewerbetreibenden. Entgegen einem häufigen Missverständnis trifft die Gewerbebehörde mit der Entgegennahme der Anzeige keine Entscheidung darüber, ob das angezeigte Gewerbe auch ausgeübt werden darf.
Da das Verbot der selbständigen Tätigkeit in den Bereich des Aufenthaltsrechts fällt, ist es dann Sache der Ausländerbehörde, entsprechend tätig zu werden.
|
|
2
14.04.2025 13:59 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 1.004.935 | Views gestern: 1.111.915 | Views gesamt: 1.093.184.393
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|