Gewerbeauskunft "berechtigtes Interesse" |
Nicole Enns
Grünschnabel
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Gewerbeauskunft "berechtigtes Interesse" |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich des §14 (7) GewO. Der Absatz sieben besagt, dass eine erweiterte Gewerbeauskunft nur erteilt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Eine Firma hat nun bei uns eine erweiterte Gewerbeauskunft angefordert und als berechtigtes Interesse eine offene Rechnung vorgelegt. In diesem Zusammenhang stellt sich mir nun die Frage:
Ist eine offene Forderung als berechtigtes Interess im Sinne des §14 (7) anzusehen, oder muss die Firma einen Rechtsbeistand hinzuziehen, um eine erweiterte Gewerbeauskunft zu erhalten?
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17.07.2024 14:36 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Für die Auskunft an nichtöffentliche Stellen ist es erforderlich, dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Zur Glaubhaftmachung sollte ein Sachverhalt plausibel und nachvollziehbar geschildert und ggf. durch geeignete Unterlagen bekräftigt werden. Ein voller Beweis ist nicht notwendig. Ein Rechtsbeistand ist dazu nicht erforderlich.
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2
17.07.2024 15:32 |
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Solon
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Pitti81
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Wenn die Unterlagen ungeeignet erscheinen muss auch keine erweiterte Auskunft erteilt werden.
Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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18.07.2024 07:44 |
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Ludwig
Tripel-As
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Moin!
Die Absicht, eine offene Rechnung eintreiben - also einen Rechtsanspruch durchsetzen zu wollen - zu wollen, dokumentiert sicherlich ein rechtliches Interesse.
Landmann/Rohmer GewO/Marcks/Heß GewO § 14 Rn. 71
"3. Abs. 7
Randnummer 71
Abs. 7 lässt eine weitere Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige mit Zweckänderung an öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, also nicht hoheitlich tätig sind (zB städtische Versorgungsbetriebe), und, als die eigentlichen Adressaten dieser Regelung, an nicht-öffentliche Stellen, dh natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts (§ 2 Abs. 4 BDSG) zu.
Der Auskunftbegehrende hat allerdings ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. Die Ankündigung einer Klageerhebung seitens eines Rechtsanwalts dokumentiert zB das rechtliche Interesse, demgegenüber kann der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse (Rn. 69 unter Nr. 3), nicht verklagt zu werden, geltend machen (so auch OVG RhPf., Beschl. v. 21.1.2004, GewA 2005, 27). Dasselbe gilt für eine Detektei/Auskunftei, die zur Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen einen Gewerbetreibenden recherchiert oder, wie in der Begründung des Gesetzes v. 23.11.1994 (S. 17 BT-Drs. 12/5826) erwähnt, wenn Auskünfte aufgrund eines abzuschließenden Kreditvertrages erforderlich sind, der Kreditgeber sich also nähere Gewissheit über die Person seines Vertragspartners und damit auch über dessen Solvenz verschaffen will. (...) Das rechtliche Interesse knüpft an das Vorliegen eines besonderen Rechtsgrundes an und ist nur dann gegeben, wenn der Auskunftsuchende die Daten zur Absicherung von Rechtsansprüchen oder zur Rechtsverteidigung benötigt (Gola/Schomerus BDSG, 13. Aufl., Rn. 26 zu § 25)."
Die Auskunftserteilung setzt weder eine unmittelbar bevorstehende Klage noch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes (zur Rechtedurchsetzung oder für das Auskunftsersuchen) voraus. Die Kommentierung referiert insoweit lediglich den Sachverhalt der zitierten Gerichtsentscheidung.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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4
18.07.2024 09:26 |
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