Krankenhaus |
Sandra Hillebrand
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und wieder so ein Fall....
wir haben hier die Gewerbeanmeldung für ein Krankenhaus(incl. Psychiatrie) bekommen. Dieses gehört zu einer Vielzahl von Krankenhäusern ("Firma" an sich ist eine GmbH) hier im Gebiet, Gesellschafter der GmbH ist unser hiesiger LK. Für uns ist das eindeutig kein Gewerbe sondern ein öffentliches Krankenhaus, jedoch sehen das einige Städte u. Gemeinden anders. Ich hätte gern mal eure Meinung dazu?
Liegen wir falsch? Lassen uns gern "umstimmen"....
Danke schonmal vorab,
Viele Grüße
Sandra
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1
24.04.2008 11:22 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Ein Krankenhaus ist öffentlicher Dienst und kein Gewerbe im Sinne des § 30 GewO, wenn es von der öffentlichen Hand betrieben wird. Die Daseinsvorsorge ist kein auf Gewinn ausgerichtetes Gewerbe (daher die Probleme mit der Sozialversicherung). Es spielt keine Rolle, ob der Landkreis selbst als Träger des Krankenhauses auftritt, oder ob er sich dazu einer von ihm beherrschten juristischen Person des Privatrechts bedient.
Hauptsach, gsund samma!
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
24.04.2008 11:48 |
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Solon
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Marcel Fromm
Routinier
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Wie ist denn die gewerberechtliche Erfassung eines DRK-Krankenhauses in Form einer gGmbH zu betrachten? Das DRK an sich als e.V. nimmt sowohl private als auch staatliche Aufgaben wahr, wird aber als Körperschaft des privaten Rechts angesehen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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3
12.11.2010 09:54 |
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Zoller
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Zitat: |
Original von Marcel Fromm
Wie ist denn die gewerberechtliche Erfassung eines DRK-Krankenhauses in Form einer gGmbH zu betrachten? Das DRK an sich als e.V. nimmt sowohl private als auch staatliche Aufgaben wahr, wird aber als Körperschaft des privaten Rechts angesehen. |
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Liebe Foren-Mitstreiter,
ich muss das Thema wieder aufgreifen: Muss ein örtliches Krankenhaus, welches sich immer mehr privatrechtlich aufstellt, eine Gewerbeanzeige stellen?
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4
04.07.2024 08:36 |
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ernie
Tripel-As
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Wenn es nicht in kommunaler Trägerschaft ist sondern von z.B. einer GmbH betrieben wird, ja. Außerdem unterliegt es dann dem § 30 GewO und ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.
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5
04.07.2024 09:05 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Zitat: |
Original von ernie
Wenn es nicht in kommunaler Trägerschaft ist sondern von z.B. einer GmbH betrieben wird, ja. Außerdem unterliegt es dann dem § 30 GewO und ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. |
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Das ist nicht zutreffend. Auch bei einer GmbH bzw. sonstigen privatrechtlichen Rechtsform fehlt es nach hL an der Gewerbsmäßigkeit, wenn sie sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet. Daher entfällt in diesen Fällen auch die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht nach § 14 bzw. § 30 GewO.
VG
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6
04.07.2024 21:53 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Zitat: |
Original von hans-im-glück1986
Auch bei einer GmbH bzw. sonstigen privatrechtlichen Rechtsform fehlt es nach hL an der Gewerbsmäßigkeit, wenn sie sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet. |
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Gibt es dazu eine Fundstelle? Auch die öffentliche Hand kann sich gewerblich betätigen.
"Betätigt sich eine juristische Person des Privatrechts, deren Geschäftsanteile von einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts gehalten werden, als Unternehmer einer Krankenanstalt, ..., so berührt dies nicht den Charakter der Gesellschaft als juristische Person des Privatrechts ... . Die Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform führt daher immer zum Vorliegen einer privaten Krankenanstalt." (Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 30 Rn. 13).
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7
05.07.2024 08:00 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Zitat: |
Original von hans-im-glück1986
Auch bei einer GmbH bzw. sonstigen privatrechtlichen Rechtsform fehlt es nach hL an der Gewerbsmäßigkeit, wenn sie sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet. |
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Gibt es dazu eine Fundstelle? Auch die öffentliche Hand kann sich gewerblich betätigen.
"Betätigt sich eine juristische Person des Privatrechts, deren Geschäftsanteile von einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts gehalten werden, als Unternehmer einer Krankenanstalt, ..., so berührt dies nicht den Charakter der Gesellschaft als juristische Person des Privatrechts ... . Die Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform führt daher immer zum Vorliegen einer privaten Krankenanstalt." (Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 30 Rn. 13). |
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Ich vermute, die zitierte Stelle im Friauf bezieht sich auf die Unternehmereigenschaft. Es ist unbenommen, dass natürliche und juristische Personen des Privatrechts Unternehmer sein können.
Bei einer Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen von § 30 GewO spielt die Musik bei der Gewerbsmäßigkeit. Bei einem Unternehmer, der überwiegend in öffentlicher Hand liegt, wird argumentiert, dass sein Handeln sich vorrangig auf die Wahrnehmung von Gemeinwohlinteressen ausrichtet (auch wenn er daneben Einnahmen zu erzielen beabsichtigt). Außerdem braucht es in diesem Fall keiner Erlaubnispflicht zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Betroffenen, da der Staat hinter dem Gewerbebetrieb stünde, der keine Überwachung durch andere staatliche Behörden benötigt [Klarstellung: ich gebe nur die hL wider...]
Vertreter dieser Ansicht:
Büscher/Harney in BeckOK-GewO
Fisch in PdK-GewO
Winkler in Ennuschat
Marcks in Landmann
in diese Richtung BGH, NJW 1953, 778
Wenn also Korte eine andere Ansicht vertritt, ist es die absolute mM.
VG
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8
05.07.2024 14:55 |
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Ludwig
Tripel-As
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Moin!
Es dürfte unbestritten sein, dass für die Abgrenzung von öffentlichem Krankenhaus und Privatkrankenanstalt nicht die gewählte Rechtsform der Krankenhausgesellschaft, sondern deren Trägerschaft entscheidend ist.
Ist Träger der Krankenhaus GmbH eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel eine Gemeinde, eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder Stiftung des öffentlichen Rechts, dann handelt es sich ungeachtet der Rechtsform des Krankenhauses um eine öffentliche Krankenanstalt.
Wird eine Einrichtung zur Durchführung einer stationären Krankenbehandlung privat betrieben, handelt es sich um eine Privatkrankenanstalt. Betreiber kann insoweit eine natürliche Person(enmehrheit) oder eine juristische Person des Privatrechts sein.
Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 30 Rn. 13, besprechen nun aber die Konstellation, dass ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts nicht selbst Träger einer Krankenanstalt ist, sondern vielmehr eine privatrechtliche GmbH, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Rechtsträger öffentlichen Rechts ist.
Beispiel: Die Gemeinde Musterstadt gründet eine Klinikum Musterstadt Betriebsgesellschaft mbH, die die Krankenanstalt „Klinikum Musterstadt GmbH“ betreibt (trägt).
Träger der Krankenanstalt ist in diesem Fall also nicht die Gemeinde Musterstadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern die privatrechtlich organisierte Krankenhausbetriebsgesellschaft, also eine juristische Person des Privatrechts.
Es handelt sich bei der Einrichtung also um eine Privatkrankenanstalt, die einer Erlaubnis nach § 30 GewO bedarf und das Gewerbe anzeigen muss.
Mir erscheint die von Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, a.a.O., vertretene Auffassung schlüssig und nachvollziehbar.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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9
09.07.2024 21:23 |
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hans-im-glück1986
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Wie gesagt, Mindermeinung in der Literatur. und nicht in der Rspr. vertreten... das beschriebene Beispiel ist übrigens der praktische Regelfall. Wenn man die Erlaubnispflicht nach § 30 GewO auch mittelbar auf die öffentliche Hand ausweiten möchte, kann man diese Ansicht natürlich vertreten - das sollte aber mit der obersten Landesbehörde bzw. mit Wirtschafts- und Gesundheitsministerium abgestimmt werden.
VG
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10
09.07.2024 22:13 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Bei lese ich zumindest:
„§ 30 findet nur Anwendung auf gewerbsmäßig betriebene Privatkrankenanstalten usw. … Daher sind öffentliche Anstalten (des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, öffentlicher Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw.) nicht erlaubnispflichtig, und zwar auch dann nicht, wenn sie, was allerdings selten vorkommen dürfte, gewerbsmäßig, d. h. mit der Absicht, fortgesetzt Gewinn zu erzielen, betrieben werden … . Als öffentlich im Sinne von nicht privat ist eine Anstalt dann anzusehen, wenn ihr Rechtsträger dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, insbesondere also juristische Person des öffentlichen Rechts ist; nicht genügt es, dass eine juristische Person nur wirtschaftlich die Anstalt trägt, z. B. durch Besitz der Gesellschaftsanteile einer juristischen Person des Privatrechts.“ (Landmann/Rohmer,. GewO, § 30 Rn. 6).
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11
10.07.2024 07:57 |
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Ludwig
Tripel-As
Dabei seit: 08.11.2022
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Bei lese ich zumindest:
„ nicht genügt es, dass eine juristische Person nur wirtschaftlich die Anstalt trägt, z. B. durch Besitz der Gesellschaftsanteile einer juristischen Person des Privatrechts.“ (Landmann/Rohmer,. GewO, § 30 Rn. 6). |
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Eben.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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12
10.07.2024 10:03 |
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Zoller
Mitglied
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Vielen Dank für die vielen Antworten.
Da es hier sehr kontrovers diskutiert wird, habe ich die Frage an das Thüringer Landesverwaltungsamt weitergegeben. Mal sehen, was als Antwort kommt.
Speziell wollte ich eure Meinung zur Anzeigepflicht nach § 14 wissen. Für die Genehmigung nach § 30 ist in Thüringen das LVA verantwortlich.
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13
10.07.2024 11:19 |
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hans-im-glück1986
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Bei lese ich zumindest:
„§ 30 findet nur Anwendung auf gewerbsmäßig betriebene Privatkrankenanstalten usw. … Daher sind öffentliche Anstalten (des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, öffentlicher Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw.) nicht erlaubnispflichtig, und zwar auch dann nicht, wenn sie, was allerdings selten vorkommen dürfte, gewerbsmäßig, d. h. mit der Absicht, fortgesetzt Gewinn zu erzielen, betrieben werden … . Als öffentlich im Sinne von nicht privat ist eine Anstalt dann anzusehen, wenn ihr Rechtsträger dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, insbesondere also juristische Person des öffentlichen Rechts ist; nicht genügt es, dass eine juristische Person nur wirtschaftlich die Anstalt trägt, z. B. durch Besitz der Gesellschaftsanteile einer juristischen Person des Privatrechts.“ (Landmann/Rohmer,. GewO, § 30 Rn. 6). |
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Eben.
Und da wir schon so zitierfreudig sind (BeckOK GewO/Büscher/Harney, 61. Ed. 1.3.2024, GewO § 30 Rn. 31):
Auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ist der unter ... zitierten Mindermeinung (Leisner GewArch 2006, 188) zu widersprechen (vgl. auch EWW/Winkler Rn.19; Landmann/Rohmer GewO/Marcks Rn.6). Gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern einer Anstalt/Klinik, wie Gebietskörperschaften, zB Kommunen, Landschaftsverbände, oder Sozialleistungsträgern gem. §12 SGB V iVm §§18–29 SGB V, erscheint die gewerberechtliche Konzessionspflicht nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, Gefahren abzuwehren, die sich aus der Eingliederung von Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge und aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt etc ergeben können (BVerwG GewArch 1985, 58; 1991, 281), zu verwirklichen. Ihnen ist gewerberechtliche Zuverlässigkeit (vgl. zum Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit des Unternehmers §30 Abs.1 S.2 Nr.1) zu unterstellen. Eine staatliche Kontrolle des gewerblichen Unternehmers, die die allgemeine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Unternehmensleitung und die qualitative Ausstattung der Räume und des Personals bieten, die sich unmittelbar auf die Qualität der Versorgung der Patienten auswirken (BGHZ 124, 224 = NJW 1994, 786; OLG Köln VersR 2001, 221; OLG Düsseldorf VersR 1994, 207; OLG Köln VersR 1992, 952), ist gerade in den Fällen, in denen der Staat selbst tätig wird, entbehrlich (Deutsch, Arzt- und Arzneimittelrecht, 2.Aufl. 1991, 53).
VG
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14
10.07.2024 16:34 |
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Ludwig
Tripel-As
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Moin,
Sie argumentieren am Thema vorbei.
Es geht hier nicht um die Frage, ob eine öffentliche Einrichtung nach § 30 GewO erlaubnispflichtig ist oder warum dies angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht der Fall ist.
Vielmehr geht es darum, ob eine Einrichtung, wie Marcks es formuliert, „öffentlich im Sinne von nicht privat“ ist. Das ist nach Marcks gerade nicht der Fall, wenn eine juristische Person die Anstalt nur wirtschaftlich trägt, mit anderen Worten: die Unternehmensleitung eben nicht den Vertrauensvorschuss der öffentlichen Hand genießt.
In der Konstellation der von der öffentlichen Hand getragenen, aber privatrechtlich organisierten Betriebsgesellschaft kommt hinzu, dass diese Gesellschaft m. E. ausnahmslos, zweifelsfrei aber dann, wenn die öffentliche Hand die Betriebsgesellschaft nur wirtschaftlich trägt, kein öffentlicher Träger der Krankenanstalt ist. Privater Träger = private Krankenanstalt.
Ich denke, die Diskussion sprengt nun aber den Rahmen dieses Praktikerforums.
Zurück zur Praxis:
Zitat: |
Original von Zoller
Liebe Foren-Mitstreiter,
… Muss ein örtliches Krankenhaus, welches sich immer mehr privatrechtlich aufstellt, eine Gewerbeanzeige stellen? |
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Die Frage lässt sich, so allgemein gestellt, nicht beantworten. Was heißt denn "immer mehr privatrechtlich aufstellt"?.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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15
11.07.2024 10:40 |
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Zoller
Mitglied
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Hallo Ludwig,
inwieweit es immer mehr privatwirtschaftlich wird, versuche ich gerade herauszufinden. Wenn ich rein nach der Angabe auf der Internetseite der Klinik gehe, würde ich es als kommunales Unternehmen einstufen:
"Die Kliniken XYZ GmbH sind ein kommunales Klinikunternehmen mit drei Standorten. Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis."
Im Handelsregister habe ich drei GmbH´s gefunden, mit immer dem gleichem GF und den zwei gleichen Prokuristen.
Die Klinik hat eine Kliniken XYZ GmbH für 3 Klinikstandorte.
Zusätzlich gibt es ein Medizinisches Versorgungszentrum der Klinik XYZ GmbH. Dieses MVZ bindet in letzter Zeit immer mehr Arztpraxen ein, d.h. bislang selbständige Ärzte schließen einen Vertrag mit dem MVZ und lassen sich dann darüber sozialversicherungspflichtig einstellen. Bislang sind ca. 30 Arztpraxen in zwei Landkreisen dabei.
Und als drittes gibt es die Klinik XYZ Servicegesellschaft GmbH - diese werde ich auf jeden Fall auffordern eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, da hier Tätigkeiten wie hauswirtschaftliche und technische Dienste, sowie Verwaltung angegeben sind.
Bei den anderen beiden GmbH´s (Kliniken XYZ GmbH und MVZ GmbH) bin ich unsicher, da die Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden sollte (Einbindung immer weiterer Arztpraxen und die Ausgliederung der Servicegesellschaft).
Oder sehe ich das gerade falsch?
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16
11.07.2024 11:58 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Zitat: |
Original von Zoller
Hallo Ludwig,
inwieweit es immer mehr privatwirtschaftlich wird, versuche ich gerade herauszufinden. Wenn ich rein nach der Angabe auf der Internetseite der Klinik gehe, würde ich es als kommunales Unternehmen einstufen:
"Die Kliniken XYZ GmbH sind ein kommunales Klinikunternehmen mit drei Standorten. Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis."
Im Handelsregister habe ich drei GmbH´s gefunden, mit immer dem gleichem GF und den zwei gleichen Prokuristen.
Die Klinik hat eine Kliniken XYZ GmbH für 3 Klinikstandorte.
Zusätzlich gibt es ein Medizinisches Versorgungszentrum der Klinik XYZ GmbH. Dieses MVZ bindet in letzter Zeit immer mehr Arztpraxen ein, d.h. bislang selbständige Ärzte schließen einen Vertrag mit dem MVZ und lassen sich dann darüber sozialversicherungspflichtig einstellen. Bislang sind ca. 30 Arztpraxen in zwei Landkreisen dabei.
Und als drittes gibt es die Klinik XYZ Servicegesellschaft GmbH - diese werde ich auf jeden Fall auffordern eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, da hier Tätigkeiten wie hauswirtschaftliche und technische Dienste, sowie Verwaltung angegeben sind.
Bei den anderen beiden GmbH´s (Kliniken XYZ GmbH und MVZ GmbH) bin ich unsicher, da die Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden sollte (Einbindung immer weiterer Arztpraxen und die Ausgliederung der Servicegesellschaft).
Oder sehe ich das gerade falsch? |
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Wenn der Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter der Unternehmer-GmbH die öffentliche Hand ist (z. B. der Landkreis), dann fehlt es nach hM an der Gewerbsmäßigkeit, denn es wird unterstellt, dass die Krankenanstalt schwerpunktmäßig zur Förderung des Gemeinwohls durch Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrieben wird (selbst wenn der Unternehmer nicht nur kostendeckend handelt, wie es übrigens der Regelfall auch bei zB kommunalen Krankenhäusern ist). Dieser gemeinwohlorientierte Zweck schlägt auf den Unternehmer (unabhängig von seiner privatrechtlichen Organisationsform) – also hier die GmbHs – durch. Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht. Mit dieser Argumentation entfällt auch die Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
Betrachtet werden übrigens alle Unternehmen, in deren Namen und für deren Rechnung die Anstalt geführt wird und die in technischer und administrativer Hinsicht die erforderlichen Bestimmungen treffen (= Unternehmereigenschaft). Diese Aufgaben des Unternehmers können auf mehrere Gesellschaften verteilt sein, sie sind aber im Ergebnis gleich zu behandeln. Es ist daher fraglich, von der „Klinik XYZ Servicegesellschaft GmbH“ eine Gewerbeanzeige zu verlangen (wenn die Voraussetzungen der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand erfüllt sind und man der hM folgen möchte). Für die Kliniken "XYZ GmbH" und "MVZ GmbH" gilt übrigens nichts anderes. Es ist unerheblich, ob oder wie viele oder mit wem Behandlungsverträge geschlossen werden oder wer Geschäftsführer/Prokurist dieser Gesellschaften ist. Über allem schwebt der Zweck der Förderung des Gemeinwohls.
Noch einmal zur Klarstellung: das ist die hM in der Literatur, die sich seit den 1980ern herausgebildet hat. Ob diese heute noch sachgerecht ist, da die öffentliche Hand durchaus die Merkmale der Gewinnerzielung formal erfüllen kann und damit gegenüber privaten Trägern einen gewerberechtlichen Vorteil genießt, sei dahingestellt. Wenn man aber von der hM abweichen will, sollte man sich eine gerichtsfeste Begründung zurecht legen.
Wenn nun jemand in diesem Forum meint, dass die Erlaubnis-/Anzeigepflicht besteht, wenn die öffentliche Hand die Betriebsgesellschaft „nur wirtschaftlich trägt“, dann fehlt es offenbar an Praxiswissen. Die öffentliche Hand beteiligt sich im Falle von Krankenanstalten bzw. deren Unternehmergesellschaften immer vordergründig mit dem Ziel der Daseinsvorsorge (und nicht weil Krankenhäuser eine so großartige Renditequelle wären…). Nichts anderes schreibt übrigens auch Marcks.
Das Ender der Diskussion mit dem Hinweis auf ein „Praktikerforum“ beenden zu wollen, ist übrigens mehr als fragwürdig. Wenn man eine Ansicht zum Besten geben, die der mM entspricht, sollte man es zumindest als solche deklarieren. Sonst kommen beim Fragesteller zu Recht Missverständnisse auf…
VG
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17
11.07.2024 15:56 |
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Zoller
Mitglied
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Hallo hans-im-glück1986,
aus sicherer Quelle weiß ich, dass in den Jahren 2020 bis 2022 ein paar Millionen Euro Gewinn erzielt wurden ... noch immer nicht anzeigepflichtig nach § 14?
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18
11.07.2024 16:09 |
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hans-im-glück1986
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Ein letzter Versuch, die hM zu erläutern: Ist die öffentliche Hand Mehrheitsgesellschafter der Unternehmer-GmbH, fehlt es unwiderleglich an der Gewerbsmäßigkeit, da die Förderung des Gemeinwohls, die von der öffentlichen Hand mit dem Betrieb einer Krankenanstalt mittels privatrechtl. Organisationsform verfolgt wird, den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt.
Wenn die öffentliche Hand Gemeinwohlinteressen verfolgt, handelt sie nicht gewerbsmäßig, unabhängig davon ob sie mit der Tätigkeit einen Gewinn von 1€, 10.000€ oder 10 Mio. € erzielt (auf den tatsächlichen Gewinn kommt es bei der Gewerbsmäßigkeit sowieso nicht an).
Lässt sich auch alles nachlesen, zB Beck-OK § 1 Rn. 156 / Ennuschat § 1 Rn. 23ff.
VG
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19
11.07.2024 20:12 |
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Zoller
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Das sehe ich nicht ganz so:
Landmann/Rohmer § 1 Rdnr. 27
"Wird eine Tätigkeit oder Einrichtung zur Erfüllung der dem Staat - Bund, Länder oder den Gemeinden und sonst. öffentlich, rechtlichen Körperschaften - obliegenden öffentlichen Aufgaben ausgeübt bzw. betrieben, so liegt kein gewerbemäßiges Handeln vor (...) Hier liegt kein Gewerbe vor, denn der öffentlichen Hand ist angesichts des fest normierten Abgabeninstrumentariums (Steuern, Gebühren, Beiträge) eine ergänzende unternehmerische Tätigkeit mit schwerpunktmäßigem Gewinnstreben untersagt."
Gerade der Auszug "zur Erfüllung der dem Staat obliegenden Aufgaben" gibt mir den Hinweis, dass ein Krankenhaus nicht dazu gehört, da der Betrieb eines Krankenhauses auch privatrechtlich erfolgen kann (und bekannterweise auch wird, z.B. Asklepios). Das ist keine Aufgabe, die nur der Staat/Bund/Land/Kommune erfüllen darf/kann. Unter dem in Rdnr. 27 genannten Bereich sehe ich eher die Klassiker Stadtverwaltung, LRA, LVwA usw.
Ein Krankenhaus hat auch keine fest normierten Gebühren, denn die Leistungen werden jedes Jahr mit den Kassen neu verhandelt. Hierfür gibt es in jedem Bundesland eine Landeskrankenhausgesellschaft, die die Behandlungskosten für jeden Fall (Schlaganfall, gebrochene Hüfte, Herzinfarkt usw.) verhandelt. In dieser Verhandlung werden nicht nur die Kosten in Euro verhandelt, sondern auch, wie viele Tage der Patient im Krankenhaus wie versorgt wird und welche Reha wann und wie lange im Anschluss stattfinden darf. Es sind sogenannte Fallpauschalen, die dann für alle Krankenhäuser im jeweiligen Bundesland gelten.
Des weiteren gibt es in jedem Bundesland noch einen Investitionsfond für Krankenhäuser. Dieser wird genutzt, wenn ein neues Röntgengerät benötigt wird, oder ein Anbau/Neubau/Erweiterungsbau usw. geplant ist. Auf diesen Fonds greifen auch alle Krankenhäuser eines Bundeslandes zu, egal, ob es privatwirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich ist.
Außerdem kenne ich private Krankenhäuser (Sana und Asklepios), die über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für den jeweiligen Standort tätig sind, aber dennoch eine Gewerbeanmeldung vorgenommen haben.
Wie will man jetzt noch unterscheiden, welches Krankenhaus eine Gewerbeanzeige erstatten muss, wenn doch am Ende in jedem Bundesland gleich abgerechnet wird (außer sog. IGEL-Leistungen/ private Leistungen.) Wieso setzt man dann bei den privaten Krankenhäusern eine Gewinnerzielungsabsicht voraus und bei den öffentlichen eine Förderung des Gemeinwohls? Dahingehend halte ich die hM für "überholt".
Aber zunächst warte ich jetzt auf die Antwort vom ThürLVwA.
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20
12.07.2024 09:45 |
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