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Zum Ende der Seite springen Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller !
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rosebud rosebud ist männlich
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Vergnügungssteuerrückzahlung an die Aufsteller !

hi,

am 12.2.2014 (1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10) hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass die Gemeinden spätestens am 31.12.2005 vom sog. "Pauschalmaßstab" zum Wirklichkeitsmaßstab hätten wechseln müssen.
Vergnügungssteuergesetze und Satzungen mit einem Stückzahlmaßstab sind nach diesem Stichtag verfassungswidrig und damit nichtig.
Die für nach dem Stichtag noch bezahlten Vergnügungssteuern müssen zurückerstattet werden.

grüsse
1 22.03.2014 11:11 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Solon
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Rooobert Rooobert ist männlich
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Oh das ist wunderbar , gilt das auch für Uhg Fungames usw ?
Und nur bei eingelegtem Widerspruch ?
2 22.03.2014 16:03 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
Solon
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rosebud rosebud ist männlich
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Zitat:
Original von Rooobert
Oh das ist wunderbar , gilt das auch für Uhg Fungames usw ?
Und nur bei eingelegtem Widerspruch ?


hi,

für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.

Bei der Vergnügungssteuer für GSG gilt es zunächst einmal für alle nicht bestandskräftigen Steuerbescheide der Jahre 2006 ff. , welche noch nach einem pauschalen Maßstab festgesetzt wurden (in Ba.-Wü. haben dies die meisten Gemeinden noch bis mind. Anfang 2011 so gemacht ).
Diese Beträge sind jetzt zuzüglich 6% Zinsen an die aufsteller zurückzuerstatten !

Bei den bestandskräftigen Steuerbescheiden muß die jeweilige Gemeinde auf Schadenersatz wg. Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden, da sie es ja unterlassen hat das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (ab 2006).


grüsse
3 23.03.2014 13:35 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Rooobert Rooobert ist männlich
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Gut , ein Adder sollte somit rausspringen 😍
4 23.03.2014 23:19 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
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Zitat:
Original von rosebud
für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.
grüsse


Hast Du schon einmal in ein "UHG /Fungame" reingesehen??
Und dann nicht das eingebaute Zählwerk gefunden?
Dann hast Du scheinbar von diesen Geräten überhaupt keine Ahnung!

Grüße

__________________
gmg
5 24.03.2014 08:44 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
rosebud rosebud ist männlich
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Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von rosebud
für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.
grüsse


Hast Du schon einmal in ein "UHG /Fungame" reingesehen??
Und dann nicht das eingebaute Zählwerk gefunden?
Dann hast Du scheinbar von diesen Geräten überhaupt keine Ahnung!

Grüße



hi,

das Bundesverwaltungs-/Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass man den Spieleraufwand bei UHG/Fungames nicht ermitteln kann, da dort ja auch keine Verpflichtung zum Einbau besteht.

Sämtliche Geldspielgeräte besitzen jedoch seit 1997 ! ein manipulationssicheres Zählwerk !

(alles nachlesbar im o.e. Urteil)

grüsse
6 24.03.2014 09:41 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Wie sieht es aus wenn die VGNST eine teilweise Stückkomponente hat wie z.b.


15% min 75 Euro oder 12% max 60 Euro

Angenommen bei der Extrembeachtug von viel oder wenig Kasse haben wir dann doch in diesen Fälle wieder eine STücksteuer von €75 bzw €60 welchen keinen Bezug zur Kasse hat
7 24.03.2014 10:10 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
Rooobert Rooobert ist männlich
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Das regeln die Anwälte - aber es sieht sehr gut aus
8 25.03.2014 17:54 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
sunrise sunrise ist männlich
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Zitat:
Original von Rooobert
Das regeln die Anwälte - aber es sieht sehr gut aus




Hallo Rooooooooooooooooobert

wie kommst du zu dieser positiven Einschätzung?

siehe:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvr238408.html



es grüßt sunrise
9 25.03.2014 19:48 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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Hi,

Dieses Urteil spielt im Zusammenhang mit einem verfassungswidrigen Stueckzahlmassstab keine Rolle.
Danke


Gruesse
10 28.03.2014 16:41 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
immo2012 immo2012 ist männlich
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Nun noch mein Senf zu dem Thema:

Die Verfassungswidrige Vergnügungssteuer war nichtig und nicht einfach nur unwirksam.
Darauf folgt das die Vergnügungsteuer für den Zeitraum der Nichtigkeit 0 war. Man kann zwar rückwirkend eine Vergnügungsstuer festsetzen welche aber nicht höher sein kann wir die bezahlte was in diesem Sinne 0 ist
11 28.03.2014 16:58 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
sunrise sunrise ist männlich
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gegen bestandskräftige Vergnügungssteuerbescheide hatte in Deutschland noch keine einzige Klage Erfolg.

ich lasse mich gerne berichtigen wenn ihr ein entsprechendes Urteil benennen könnt.

es grüßt sunrise
12 29.03.2014 22:37 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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Zitat:
Original von sunrise
gegen bestandskräftige Vergnügungssteuerbescheide hatte in Deutschland noch keine einzige Klage Erfolg.

ich lasse mich gerne berichtigen wenn ihr ein entsprechendes Urteil benennen könnt.

es grüßt sunrise


Die Vergnügungssteuersatzungen wurden als Nichtig erklärt. Also gab es die rechtlich niemals insofoern kann da auch nichts bestandkräftig werden.

Ein VA kann wirksam werden, selbst wenn er rechtswidrig ist. Die Wirksamkeit richtet sich nämlich nach der Bekanntgabe, 43 I VwVfG.
Davon ist wiederum die Bestandskraft zu unterscheiden. Bestandskräftig wird ein VA erst, wenn er unanfechtbar geworden ist, sprich wenn die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen abgelaufen sind.
Dies gilt aber offensichtlich für den nichtigen VA nicht, denn wie bereits erwähnt wurde kann dieser schon nicht wirksam werden.
13 29.03.2014 23:04 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Hi,

Recht hat er.

Nichtig bleibt Nichtig!

Kann man auch nicht rueckwirkend heilen.



Also einsacken und geniessen!

Gruesse
14 29.03.2014 23:42 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
sunrise sunrise ist männlich
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Zitat:
Original von rosebud

Bei den bestandskräftigen Steuerbescheiden muß die jeweilige Gemeinde auf Schadenersatz wg. Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden, da sie es ja unterlassen hat das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen (ab 2006).


grüsse


Hi rosebud,

kannst du mir ein Beispiel nennen wo eine solche Klage Erfolg gehabt hat ? Ich kenne kein entsprechendes Urteil.
Wenn dies ein möglicher Weg wäre zu Unrecht bezahlte V-Steuern zurckzuerhalten, verstehe ich nicht, dass die Automatenverbände sich entweder wegducken oder sogar ausdrücklich davon abraten.

es grüßt sunrise
15 01.04.2014 20:55 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
rosebud rosebud ist männlich
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hi sunrise,

welcher Automatenverband rät davon ab ? Meiner nicht !

Hab mehrere Gemeinden ohne Bestandskraft - die zahlen ohne gerichtliches Verfahren . (rückwirkende Heilung geht ja nicht)

Bei den anderen entscheidet das Landgericht.

grüsse
16 01.04.2014 22:45 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Zitat:
Original von rosebud
Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von rosebud
für UHG/Fungames gilt das nicht, da diese nicht über ein eingebautes Zählwerk verfügen.
grüsse


Hast Du schon einmal in ein "UHG /Fungame" reingesehen??
Und dann nicht das eingebaute Zählwerk gefunden?
Dann hast Du scheinbar von diesen Geräten überhaupt keine Ahnung!

Grüße



hi,

das Bundesverwaltungs-/Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass man den Spieleraufwand bei UHG/Fungames nicht ermitteln kann, da dort ja auch keine Verpflichtung zum Einbau besteht.

Sämtliche Geldspielgeräte besitzen jedoch seit 1997 ! ein manipulationssicheres Zählwerk !

(alles nachlesbar im o.e. Urteil)

grüsse


Habe mir dank Deines Hinweises das Urteil noch einmal durchgelesen.

Warum sollte eine "rückwirkende Heilung" nicht gehen??


Zitat on RZ 31 aus dem Urteil:
Wollten die beiden Landesgesetzgeber im Falle der Unanwendbarkeit der bisherigen Regelung die Spielgerätesteuer rückwirkend mit einem wirklichkeitsnahen, am Spieleinsatz orientierten Maßstab versehen, dürfte dies nicht zuletzt erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung dieser Spieleinsätze begegnen.
Zitat off


Hier zeigt sich die zwangsweise isolierte Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes durch das Bundesverfassungsgericht.

Jedoch:
Es gibt doch noch weitere steuerliche Verpflichtungen, welchen der Automatenaufstellunternehmer - nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften - entsprechen muß.

Die kennst Du doch auch.

Die Auslesestreifen sind in der Buchführung des Steuerpflichtigen aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Genau diese Auslesestreifen beinhalten jedoch die sog. Spieleinsätze. Damit sind die Unterlagen vorhanden. Damit ist die Ermittlung der verfassungskonformen Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer im noch nicht rechtsverjährten Zeitraum problemlos möglich.

Danke für Deinen Hinweis rosebud.


Kommen wir dann noch zu Deinen sonstigen Ausführungen:
1) Vergnügungssteuerbescheide für die Jahre 2006 ff., gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, dürften in der Regel schon bestandskräftig sein.
2) Auch wenn diese Bescheide rechtswidrig sind, erwachsen sie in Bestandskraft.
3) Anders wäre es nur bei nichtigen Steuerbescheiden. Dafür werden aber keine Anhaltspunkte gesehen.
Damit gibt es keine Erstattung der Steuern.


Und für die noch "offenen" Vergnügungssteuerbescheide wird eine verfassungskonforme Bemessungsgrundlage entwickelt. Und diese wird sicherlich zumindest so (zwangsläufig niedrig) ausfallen, dass es bei der bisherigen Höhe der Vergnügungssteuer bleiben wird.

Pyrrussieg ist Dir sicher ein Begriff?


Grüße

__________________
gmg
17 04.04.2014 15:33 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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hi gmg,

du solltest hier nicht von PYRRHUSSIEG sprechen, wenn du das Wort nicht einmal richtig schreiben kannst !

Zur Sache:

"rückwirkende Heilung" geht nicht, da unter Rd.Nr. 27 des erwähnten Urteils die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu ihrer NICHTIGKEIT führt.
Und nichtige Steuerbescheide kann man nunmal nicht ändern .

Weiterhin steht einer rückwirkenden Inanspruchnahme der Aufsteller auch noch die AO im Wege, und hier insbesonders die FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG (§§ 169ff AO). 1 Jahr für Verbrauchs-und Aufwandsteuern . Danke

Grüsse
18 04.04.2014 16:24 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Danke für den Hinweis auf den Tippfehler!


Die weiteren Ausführungen werden die Verantwortlichen vor Ort nutzen.
Du solltest Dir eventuell die Ausführungen anderer Verbände besorgen. Lesen
Die argumentieren nicht wie Du.

Grüße

__________________
gmg
19 04.04.2014 16:30 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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hi,

wie die argumentieren , interessiert mich nicht.

Ich bekomm mein Geld ! smile



grüsse
20 04.04.2014 18:37 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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