GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
Kneip
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GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Hallo zusammen,
ich habe hier eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Jetzt bekomme ich Post von einem Insolvenzverwalter. Er teilt mit, dass einer der Gesllschafter insovent ist (klar). Für diesen erstattet er eine Gewerbeabmeldung zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Was passiert nun? Ist der verbliebene Gesellschafter verpflichtet, nun auch das Gewerbe abzumelden (evtl als Einzelfirma wieder anzumelden) oder muss/kann man ihn von Amts wegen abmelden?
In meinem Kommentar konnte ich nichts brauchbares finden
oder ich hab´s überlesen
Viele Grüße
Werner Kneip
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1
29.03.2006 15:41 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Habe kurz in unserer Gewerbemeldestelle nachgefragt.
Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.
Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.
Habe aber keine Fundstelle.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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2
29.03.2006 16:16 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Herr Kneip,
bei der Meldepflicht nach § 14 GewO handelt es sich um eine "höchstpersönliche" Meldepflicht. Unter dem Aspekt, dass die Gesellschafter einer GbR wie einzelne Gewerbetreibende zu betrachten sind, ist A nicht verpflichtet abzumelden, wenn B abmeldet und umgekehrt. Auch kann man A nicht verpflichten für B abzumelden. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Gesellschafter die GbR noch fortführen kann.
Hier ist zu klären, ob sich das Insolvenzverfahren tatsächlich nur auf den "Privatbereich" von A auswirkt. Die Gesellschafter der GbR haften schließlich gesamtschuldnerisch.
Steht fest, dass B auch ohne A weiterarbeitet/weiterarbeiten kann, dann empfehle ich die Daten von B (verbliebener Gesellschafter) zu korrigieren.
Ich würde insbesondere zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse (für die regelmäßigen Empfänger der Gewerbedaten) folgendes empfehlen:
Rechtsgrundlage: Korrektur unrichtig gewordener Daten nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. ihrem Landesdatenschutzgesetz.
Verfahrensweise:
1. Gesellschafteraustritt und damit endgültige Abmeldung der GbR von Amts wegen wegen Änderung der Rechtsform. Damit ist die GbR für jeden erkennbar vom Tisch.
2. Anmeldung des B als Einzelgewerbetreibender zum Datum des Austritts von A (von Amts wegen).
P.S. Bitte nicht hauen, ich weiss, dass es eigentlich keine Anmeldung von Amts wegen gibt, aber es ist eben kein meldepflichtiger Vorgang und so sehen die Aussenstehenden (Nichtgewerberechtler) auch durch.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
29.03.2006 16:20 |
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nette.tante
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Hallo!
M. E. ist keine Gewerbeabmeldung des zweiten Gesellschafters notwendig. Gewerbetreibender ist ja nach wie vor die natürliche Person. Daran hat sich ja nix geändert. Ich würde nur im "Gewerberegister" vermerken, dass keine GbR mehr besteht und gut is.
__________________ Gruß
nette.tante
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4
29.03.2006 16:20 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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@nette.tante: Das sehe ich leider nicht so. Ich stimme eher Neuss zu.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
29.03.2006 16:23 |
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René Land
Administrator
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von OJ Neuss
Das verbleibende GbR-Mitglied wird zur Abmeldung aufgefordert. Das Gewerbe kann dann als Einzelgewerbe angeldet werden.
Grund für das Erfordernis der Gewerbeabmeldung ist die Änderung der Rechtsform von GbR auf Einzelfirma.
Jürgen Schmitz |
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Hallo Kollege Schmitz,
das geht eben meiner Meinung nach nicht (siehe meinen oben stehenden Beitrag), da jeder Gesellschafter nur für seine Meldepflichten verantwortlich ist.
Da die Gesellschafter einer GbR wie Einzelgewerbetreibende zu behandeln sind, trifft B eben keine Meldepflicht. Hier handeln als GbR zwei nat. Personen, nach Austritt von A dann eben nur noch eine.
Aber:
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
29.03.2006 16:25 |
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nette.tante
Routinier
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von René Land
Eine GbR besteht gesellschaftsrechtlich immer aus mindestens zwei Personen. Insofern sind die Daten der Gewerbemeldung eben unrichtig geworden. Dafür besteht aber seitens des verbleibenden Gesellschafters eben keine Meldepflicht.
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Sag ich doch
__________________ Gruß
nette.tante
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7
29.03.2006 16:31 |
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René Land
Administrator
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... gesucht und gefunden...
Tettinger in Tettinger/Wank, C.H.Beck Verlag, Komm. zur GewO, 7. Aufl. § 14 RdNr. 59, 60:
"bb) Personenwechsel. Aus die Betriebsaufgabe ist auf die Person des Gewerbetreibenden bezogen (oben Rdn. 34). Bei Fortsetzung des Betriebes durch einen Käufer oder Pächter hat der bisherige Inhaber sein Gewerbe abzumelden (für den Fall der Verpachtung OLG Hamm BB 1965, 1332).
Dasselbe gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, selbst wenn diese fortbesteht (vgl. v. Ebner GewArch 1974, 213 [215]). Die Anzeigepflicht trifft dabei lediglich den ausscheidenden Gesellschafter, nicht die übrigen Gesellschafter (OLG Saarbrücken, NVwZ-RR 1992, 479; a.A. Honig BB 1967, 601; Odenthal GewArch 1991, 206 [209]). Bei einem Gesellschafterwechsel kommt die Anzeigepflicht des eintretenden Gesellschafters hinzu (oben Rdn. 35)."
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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8
29.03.2006 16:40 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Renè, ich kann dir nur beipflichten.
Steigt ein Gesellschafter aus, hat der überlebende Gesellschafter nichts zu tun! Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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9
29.03.2006 16:42 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?
Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.
Oder was jetzt?
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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10
29.03.2006 16:46 |
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Bresgen
Haudegen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Um aber die Gewerbedatei sauber zu halten, kann man so verfahren wie du es schreibst oder aber einen entsprechenden Vermerk an den überlebenden Gesellschafter - jetzt Einzelgewerbetreibender - hängen. |
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Na, ob der sich das gefallen lasst, dass man was an ihn dran hängt?
Viel Spass beim einfangen !
Fröhliche Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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11
29.03.2006 16:48 |
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nette.tante
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?
Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.
Oder was jetzt?
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Nö, müssen tut er nicht. Aber er kann.
__________________ Gruß
nette.tante
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12
29.03.2006 16:53 |
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Bresgen
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von Boshamer
Aber wir sagen doch eigentlich nix anderes, oder?
Wenn nur ein Gesellschafter da ist, dann kann er doch seine GbR nicht halten, also ist die GbR geplatzt und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta.
Oder was jetzt?
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Ich würde das auch so machen, beide abmelden lassen, den einen wegen Insolvenz, den anderen wegen Wechsel der Rechtsform und den dann wegen Wechsel der Rechtsform als Einzelunternehmen wieder anmelden lassen.
Die Meldevordrucke sehen ja auch ausdrücklich den Wechsel der Rechtsform vor.
Und eine GbR ist nun mal, auch wenn jeder der Gesellschafter meldepflichtig ist, eine Personengesellschaft und eine Einzelperson keine Personengesellschaft mehr sondern ein Einzelunternehmen.
Aber ich glaube, da werden wir uns in 100 Jahren noch nicht einig sein. Das ist wieder die allseits beliebte Diskussion über Personengesellschaften und deren Meldeplichten, die wir hier bereits in vielfacher Form hatten.
Ich hol dann auch schon mal meinen Schutzhelm raus, für die Haue die ich jetzt bestimmt wieder bekomme.
Schade, dass es noch keinen passenden Smilie dazu gibt.
Liebe Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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13
29.03.2006 16:54 |
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Boshamer
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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@nette.tante: Das war jetzt nett....
Also haben wir dasselbe gemeint, nur ich hab mich doof ausgedrückt.
Schönen Feierabend.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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14
29.03.2006 16:55 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Boshammer
...und er muss das Gewerbe als Einzelfirma anmelden und basta |
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Eben diese Meldepflicht sieht § 14 GewO nicht vor.
Eine Meldung bezüglich der Gesellschaftsform (ich sage mal bewußt nicht Rechtsform) kann nur auf freiwilliger Basis erlangt werden.
Hier fällt eben wieder einmal Gewerberecht und Gesellschaftsrecht auseinander. Koll. Kirchhammer hat auf die Problematik vor kurzem übrigens auch schon mal in einem anderen Beitrag aufmerksam gemacht.
Dass die GbR nicht mehr existiert, müssen wir halt auch ohne Meldepflicht dem Gewerbeprogramm und natürlich allen Aussenstehenden (Auskunftsersuchende, regelmäßige Empfänger der Meldedaten) verklickern. Einen möglichen Weg habe ich oben beschrieben.
Verpflichten kann ich B zur Anzeige nicht.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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15
29.03.2006 16:57 |
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nette.tante
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von Boshamer
@nette.tante: Das war jetzt nett....
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Ich bin ja auch die nette tante...
__________________ Gruß
nette.tante
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16
29.03.2006 17:07 |
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Antonia Thien
König
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Moin,
wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.
Meine Meinung: Herr Land hat aber sowas von Recht!!!!
Schöne Grüße aus dem verregneten Meppen
A. Thien
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17
30.03.2006 07:10 |
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Felix Krämer
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Hallo aus Alzenau,
ich habe das bisher immer so gesehen:
Bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern habe ich zwei Einzelunternehmen angemeldet. Gewerberechtlich macht die Rechtsform "GbR" eigentlich keinen Sinn. Dies ist eine steuerrechtliche Besonderheit, wobei wieder einmal Steuerrecht und Gewerberecht weit auseinander klafft. Meldet nun A ab, bleibt das Einzelunternehmen von B einfach stehen. Die Hinweise, die bezüglich der GbR anzubringen waren, werden - wie schon mehrfach beschrieben - korrigiert.
Gruß
Felix Krämer
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18
30.03.2006 08:05 |
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Hubert Steinmetz
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RE: GbR, Insolvenz eines Gesellschafters |
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
Moin,
wir hatten das Thema bereits vor längerer Zeit! Müsste noch irgendwo unter "stehendes Gewerbe" gefunden werden können.
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stimmt,
Gewerbeabmeldung einer GbR
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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19
30.03.2006 08:26 |
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