XGewerbeanzeige |
Sandra
Doppel-As
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Einen schönen Guten Morgen!
Ich habe da mal eine Verständnisfrage, stehe irgendwie auf dem Schlauch...
Gewerbedaten werden jetzt über das neue Verfahren "XGewerbeanzeige" an die Berufsgenossenschaft, IHK und Statistik Hessen übermittelt. Finanzamt, Landkreis, Lebensmittelkontrolle und Zoll erhalten die Gewerbemeldungen noch in Papierform. Die HWK, Amt f. Arbeitsschutz u. Sicherheitstechnik haben sich bisher die Daten bei Statistik Hessen abgerufen. Wie erhalten HWK und AFAS jetzt die Gewerbemeldungen?
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1
05.02.2016 10:14 |
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Solon
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
so wie ich die Sache sehe, sind die Empfängerbehörden in der Pflicht, eigene Möglichkeiten des Empfanges der elektronischen Anzeigen zu schaffen, denn es ist immer nur die Rede davon, dass ....die zuständige Behörde ....übermittelt.
Nicht aber ist irgendwo heraus zu lesen, dass sich eine Empfängerbehörde bei einer andereren Empfängerbehörde bedient. Das würde ja auch dem Zweck der
Vereinheitlichung von Übermittlung und Empfang widersprechen.
Von daher ist für die Behörden, die noch nicht über XGewerbeanzeige empfangen, noch bis Ende 2016 die Möglichkeit des Papierempfanges gegeben, danach aber ist die elektronische Übermittlung das Maß aller Dinge.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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2
08.02.2016 09:07 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
auf der Internetseite des BMWI IT-Standard Gewerbeanzeigeverfahren (XGewerbeanzeige) wird übrigens die Datei "Liste der DVDV-Behördenschlüssel", die die Übersicht enthält, welche Behörde ab wann empfangsbereit ist, ständig aktualisiert.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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4
28.02.2016 18:58 |
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Stefanie Lämmerzahl
Grünschnabel
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Hallo aus Thüringen,
ich bin seit ca. einem Jahr wieder neu mit dem Gewerberecht betraut. Gleichzeitig wurde mir sofort die Einführung des neuen Standard XGewerbeanzeige in unserem Kreis anvertraut. Es hieß also erst einmal büffeln.
Dabei ist mir aufgefallen, wie sicherlich einigen anderen Kolleg(inn)en in Thüringen auch, dass das Finanzamt nicht im Verteiler aufgeführt ist. Bisher wurden die Daten immer in Papierform oder als pdf per Mail übermittelt. Da ich aber derzeit, so wie auch schon vom ThürLVwA in der Mail vom 12.01.16 geschildert, davon ausgehe, dass § 138 AO gilt, denke ich, dass wir nur noch maximal die allgemein zugänglichen Daten (Name, Betriebssitz, Tätigkeit) übermitteln dürfen. Wie in Landmann/Rohmer (ich bin entsetzt über die "Aktualität" der Kommentierung) geschrieben, gilt § 138 AO mit der Maßgabe, dass in den 90ern festgelegt wurde, dass die Meldepflicht mit der Anzeige nach § 14 GewO als erfüllt gilt. Auch soll laut der MusterGewAnzVwV auf der Rückseite des Formulars darauf hingewiesen werden. In Thüringen wurde diese VwV aber explizit aufgehoben?!?!?!? Und Landmann/Rohmer bezieht sich leider häufig nicht auf die Problematik in Thüringen, dass die Gewerbeämter größtenteils nicht in den Gemeinden angesiedelt sind, somit also die Meldepflicht dann nach § 138 AO als erfüllt gelten würde.
Bitte bitte
helft mir, ich muss nun unserem Finanzamt Rede und Antwort stehen, warum sie nicht mehr alle Daten erhalten.
Ich bedanke mich bereits jetzt.
Viele Grüße
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10.05.2016 17:49 |
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Stefanie Lämmerzahl
Grünschnabel
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Hallo liebe Mitstreiter(innen),
leider wurde meine Anfrage bisher nicht beantwortet. Bis jetzt konnte ich unser Finanzamt in Schach halten, doch jetzt flammt die Frage des "Warum bekommen nur wir nicht mehr alle Daten, die restlichen Thüringer Finanzämter aber noch alle?" wieder auf.
Unsere Obere Behörde ist zur Zeit nicht ansprechbar und das Finanzamt behauptet ungeheuerliches ;-)
Vielleicht ist jetzt jemand dabei, der einen klitzekleinen Tipp geben könnte.
Vielen vielen Dank schon einmal.
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01.11.2016 15:41 |
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Ullrich
Tripel-As
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RE: Dasselbe leidige Thema |
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Hallo,
die Datenübermittlung an das Finanzamt ist bisher nicht geregelt. Darüber wurde auf der letztjährigen Bundesfachtagung berichtet (siehe Anlage). Eventuell erfahren wir in dem diesjährigen Vortrag etwas Neues dazu.
Viele Grüße.
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7
02.11.2016 07:56 |
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Stefanie Lämmerzahl
Grünschnabel
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Vielen Dank schon einmal, für diese Vorantwort!
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03.11.2016 09:13 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Nun wurden ja bei der Änderung der GewAnzV die Finanzämter wieder außen vor gelassen.
Nutzt ihr für die DÜ's an euer zuständiges Finanzamt weiterhin den § 138 AO als Rechtsgrundlage? Welchen Daten übermittelt ihr dabei?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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9
01.11.2019 09:17 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Datenübermittlung an Finanzbehörden |
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aus Thüringen,
Hallo @Marcel Fromm,
primär hat der Gewerbetreibende direkt eine steuerrechtliche Unterrichtungspflicht gegenüber den Finanzämtern, der er u. a. mit der rechtzeitigen Erfüllung der Gewerbeanzeigepflicht i. S. des § 14 Abs. 1 GewO nachkommen kann.
Die Finanzverwaltung macht sich hierfür die durch die in den Anlagen 1 bis 3 der >GewAnzV vorgegebenen Formulare und uneingeschränkt aller darin zu tätigen Pflichtangaben zu Nutze. Dies bedeutet, da auch weder die GewO selbst noch die GewAnzV Einschränkungen der Datenweitergabe hierzu vorsieht, dass alle vom Anzeigenpflichtigen getätigten Angaben an die zuständen Finanzämter zu übermitteln sind.
Dies ergibt sich m. E. aus > § 14 Abs. 8 Satz 3 GewO i. V. m. >§ 138 Abs. 1 AO und der aktuellen Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) des BMF, in dem es heißt:
Zitat: |
„Die Verpflichtung, die Eröffnung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte anzuzeigen, besteht nur gegenüber der Gemeinde, in der dieser Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; diese hat unverzüglich das zuständige Finanzamt zu unterrichten. Freiberuflich Tätige haben die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO, ggf. Tätigkeitsfinanzamt nach § 19 Abs. 3 AO) mitzuteilen. Unter Eröffnung ist auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebstätte durch den Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen (Hinweis auf § 75 AO). Die Meldefrist beträgt einen Monat. Gewerbetreibende, die nach § 14 der GewO gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) anzeigepflichtig sind, genügen mit dieser Anzeige gleichzeitig ihrer steuerlichen Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO. Die Anzeige ist auf einem Vordruck zu erstatten, dessen Muster durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 Satz 1 der GewAnzV vom 22.7.2014 (BGBl. I S. 1208) bestimmt worden ist. Steuerpflichtige, die nicht unter die Anzeigepflicht nach der GewO fallen, können die Anzeige formlos erstatten. Sie können sich auch des Vordrucks gem. der GewAnzV bedienen.“ |
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Quelle > nwb Datenbank
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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03.11.2019 20:13 |
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Jannes
Routinier
Dabei seit: 03.03.2010
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Und täglich grüßt das Murmeltier
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
die Gewerbemeldungen sollen ja nun täglich raus. Ohne mir die gesetzliche Grundlage anzusehen, denke ich das gilt für die "großen" Empfänger, also die Kammern, Finanzamt, Gewerbeaufsicht, etc.
Unsere Anwendung GEVE4, meckert jetzt aber jeden Morgen, ich solle auch an die Kollegen, die per PDF und Mäil ihre Infos erhalten, denken. Also an KFZ-Zulassung, Ausländeramt, Veterinärbehörde etc.
Soll ich denen jetzt jeden Tag eine Mäil schicken? Wollen die das? Brauchen die das? Muss ich das?
Unabhängig von dieser Frage noch an die anderen Nutzer von GEVE4: Kommen die Daten des Reiters 'Verdachtsmomente' wirklich beim Zoll an? Ich hatte da vor Langem mal beim Zoll nachgefragt und hatte den Eindruck, die bekommen diese Informationen nicht.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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07.11.2019 08:49 |
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Daniel Boden
Mitglied
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Hallo aus Hückeswagen,
wir haben den Verteiler komplett mit dem Support des Softwareanbieters als auch unserer EDV auf das reduziert, was im Gesetz steht. Nun bekommen folgende Kontakte die Meldungen:
- Stat. Landesamt
- Finanzamt (nicht automatisch softwareunterstützt)
- Gewerbeaufsicht
- IHK
- HWK
- Lebensmittelbehörde
- Zoll (nicht automatisch softwareunterstützt)
- DGUV
Beim Zoll hatte ich bereits vor einiger Zeit ein Ticket aufgemacht um dort zu erfahren, wie die Übermittlung laufen soll. Die wissen das laut ersten Rückmeldungen auch noch nicht und bleiben an einer Lösung dran. Wenn ich Mitteilungen für das Zoll habe faxe ich die aktuell. Das Finanzamt hat da leider auch noch keine Lösung. Wir hatten mit unserem FA besprochen, dass diese täglich eine Mail mit einer passwortgeschützten PDF erhalten was wir telefonisch vereinbart haben. Ist aber zu viel Aufwand, sodass wir das wöchentlich montags machen. So würden es auch andere Kommunen in deren Zuständigkeitsbereich machen.
Hauptsache ist, dass WIR soweit erstmal alles möglich gemacht haben, dass tägliche Meldungen übermittelt werden können. Das die anderen Instanzen diese nicht über XGewerbe o.Ä. übermittelt bekommen können, liegt ja erstmal nicht an uns.
Beste Grüße
Daniel
__________________ - Fus Ro Dah -
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12
07.11.2019 10:22 |
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