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Zum Ende der Seite springen Sprachschule 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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Gemeinde Herscheid   Zeige Gemeinde Herscheid auf Karte Gemeinde Herscheid ist weiblich
Jungspund


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Sprachschule

Hallo zusammen! großes Grinsen

Das ist hier heute mein erstes Mal und ich hoffe, dass ich alles richtig mache. verwirrt

Folgendes Problem:

Herscheiderin meldet Sprachschule an. Sie unterrichtet Erwachsene und Kinder in englischer Sprache. Nach Rücksprache mit ihrem Anwalt meldet sie das Gewerbe nach 2 Wochen wieder ab. Begründung: Es handelt sich um reines Unterrichten und nicht um Nachhilfeunterricht.

Hat jemand schon Erfahrungen in diesem Bereich gemacht?

Bin schon tierisch gespannt, wie es jetzt hier weitergeht

Liebe Grüße aus Herscheid.
1 13.02.2007 15:16 Gemeinde Herscheid ist offline E-Mail an Gemeinde Herscheid senden Homepage von Gemeinde Herscheid Beiträge von Gemeinde Herscheid suchen
Solon
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OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
Haudegen


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Guden Namd,

das passt ja... zu dem Thema will ich auch eine Frage stellen.

Zuerst will ich jedoch meine Antwort zur Frage der Gemeinde Herscheid los werden.

Meiner Meinung nach ist es Gewerbe.
§ 6 GewO trifft m. E. nicht zu.
Sinn und Zweck des § 6 GewO ist z. B. Vorbehalte für spezial- und landesrechtliche Regelungen zu treffen.

Ausgenommen von der Gewerbeordnung ist nur der öffentliche und private Unterricht im Rahmen des Schulwesens, da er der Kulturhoheit der Länder unterstellt ist. Die gesamte Erteilung von Unterricht ist vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung nicht herausgenommen!
Das BVerwG sagt, dass der Begriff Unterrichtswesen i. S. d. § 6 GewO auch nicht schulischen Unterrichtsveranstaltungen umfasst, jedoch nur soweit, als sie landesgesetzlich geregelt sind (Urteil vom 01.07.1987). Wie z. B. in Bayern die Verordnung über die Ausübung des Unterrichts als Skilehrer.

Das ganze ist auch sehr toll im Landmann/Rohmer § 6 Rd.-Nr. 14 - 17 nachzulesen.

Ach ja... wenn die Sprachlehrerin entgegnet, dass sie laut Finanzamt einen freien Beruf ausübt, dann nicht beirren lassen. Der Gewerbebegriff im Gewerberecht und im Steuerrecht sind nicht gleich.

Nun zu meiner Frage:
Mit diesen Meinungen will ich mich in nächster Zeit an die Nachhilfeinstitute in meinem Zuständigkeitsbereich wenden. Von 4 ist nur ein einzigtes bei uns gemeldet.

Wie verfahren die Forenmitglieder mit Instituten die Nachhilfeunterricht anbieten? Und wie mit einzelnen Lehrern, die neben ihrer Lehrertätigkeit, an solchen Einrichtungen unterrichten?

Bis Morgen

Der Andy

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
2 13.02.2007 18:08 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
König


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Moin,

bei uns sind die Nachhilfeinstitute ordnungsgemäß angemeldet. Es bedurfte noch nicht einmal einer Aufforderung, die Anmeldungen erfolgten freiwillig.

Die Lehrer erfüllen m.E. nicht den Begriff des Gewerbes, da sie ihre Dienstleistung grundsätzlich dem Institut anbieten, nicht der Öffentlichkeit. Sie sind zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne, sind aber dem Institut gegenüber weisungsgebunden und -abhängig. Die eigentliche gewerbliche Leistung wird vom Institut angeboten, nicht vom einzelnen Lehrer.

Ein ähnliches Thema hatten wir auch schon 'mal im Zusammenhang mit VHS-Dozenten. Einfach 'mal unter Suche "VHS" eingeben, dann müsste es klappen.

Viele Grüße
A. Thien
3 14.02.2007 08:08 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


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Hallo aus Raisdorf,

läuft bei uns genauso wie von Kollegin Thien beschrieben - "freiwillige" Anmeldungen , Lehrer werden als weisungsgebundene und damit nicht unabhängige AN gesehen
4 14.02.2007 08:19
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