Inkassobüros |
Sabine Küch
Eroberer
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
heute tat sich mal wieder eine große Frage bei mir auf.
Von welcher Seite wird die Erlaubnis für Inkassobüros erteilt.
Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt.
Gruß
Sabine Küch
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1
09.08.2005 15:44 |
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Solon
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Solon
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Sabine Küch
Eroberer
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Themenstarter
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Hallo Herr Kramer-Cloppenburg,
Sie sind ja schneller als die Feuerwehr.
Danke schön für die schnelle Auskunft.
Schöne Grüße aus Hamm
Sabine Küch
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3
09.08.2005 16:05 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Habe dazu folgendes von der IHK Frankfurt am Main gefunden.
Inkassobüro
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bereich der
außergerichtlichen Einziehung von Forderungen bedarf der Erlaubnis, ohne Unterschied zwischen
haupt- oder nebenberuflicher oder entgeltlicher/ unentgeltlicher Tätigkeit.
Rechtsquelle: § 1 Rechtsberatungsgesetz
Voraussetzungen: Mindestalter soll 25 Jahre betragen, Zuverlässigkeit, geordnete
Wirtschaftsführung, Sachkunde und Eignung
zuständige Stelle: Landgerichtspräsident bzw. jeweiliger Amtsgerichtspräsident
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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4
10.08.2005 12:54 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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hallo, zusammen,
zunächst allen noch einmal ein frohes neues Jahr...
ich suche mir gerade einen Hirsch, oder wie das heißt.. ich bin mir sicher, irgendwo gelesen zu haben, dass ein Inkassounternehmen kein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellt. Gefunden habe ich bis jetzt nur die Seite 25 aus der 88. Tagung des Bund-Länder Ausschusses aus dem Jahre 2000, wo dies bestätigt wird, ich bin mir aber sicher, das auch später noch einmal gelesen zu haben...aber wo? vor meinem geistigen Auge sehe ich die Seite ganz deutlich... kann jemand helfen?
Danke im Voraus!
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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5
09.01.2007 16:31 |
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René Land
Administrator
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Hallo nach Frankenthal,
nach meiner Ansicht besteht Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Mehr dazu gibt's im Foren-Lexikon.
Trotz des Bearbeitungsstandes 01/2005 müsste der Eintrag inhaltlich noch aktuell sein.
Freundliche Grüße
R. Land
EDIT: 10.01.2006, 11:00 Uhr
Unter Beachtung der unten gegebenen Hinweise muss ich meine Meinung revidieren: Gewerbe liegt zwar vor, jedoch wegen § 6 Abs. 1 GewO keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
09.01.2007 16:42 |
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pmcolonia
Routinier
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Ich gehe auch mal von einer Anzeigenpflicht aus. Aufgrund welcher Rechtsvorschrift sollten Inkassobüros nicht anzeigepflichtig sein?
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7
10.01.2007 07:59 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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früher war ich auch immer dieser Auffassung, aber ich bin mir sicher, eine schlüssige Begründung gelesen zu haben, dass es kein anzeigpflichtiges Gewerbe ist..die Argumentation war sinngemäß, dass die Erlaubnis ja nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wird und bspw. Rechtsbeistände auch nicht anzeigepflichtig sind...ich bin aber immer noch auf der Suche nach dem neueren Schreiben... und werde daher zu gegebener Zeit (schönes Beamtendeutsch!!!) erneut berichten...
schönen Start in den Tag und Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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8
10.01.2007 08:05 |
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Antonia Thien
König
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Moin,
@Frankenthal:
Ich muss zugeben, dass auch ich immer der Ansicht war, dass Inkassounternehmen anmeldepflichtig nach § 14 GewO sind, habe aber auf Grund Ihrer Eingabe folgendes gefunden:
GewArch 2001/153 sinngemäß:
Bei der Tätigkeit eines Inkassounternehmens handelt es sich zwar um ein Gewerbe, also nicht um einen freien Beruf, gleichwohl ist aber weder die Anzeigepflicht nach der GewO anwendbar noch sonstige Vorschriften der GewO, da der Inkassounternehmer eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigt und von daher an der Privilegierung für die in § 6 GewO aufgeführten Rechtsbeistände teilnimmt.
Viele Grüße
A. Thien
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9
10.01.2007 08:15 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Hallo, Frau Thien,
danke zunächst für Ihre Unterstützung!
Würden Sie eine Gewerbeanmeldung nun bestätigen oder nicht?
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
und
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10
10.01.2007 08:32 |
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Antonia Thien
König
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Nein, würde ich jetzt nicht mehr machen, es sei denn, es gibt zu diesem Thema neuere, anderslautende Ausführungen (mir momentan nicht bekannt).
Viele Grüße
A. Thien
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11
10.01.2007 08:45 |
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René Land
Administrator
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Hallo zusammen,
Frau Thien liegt vollkommen richtig.
Sowohl Heß in Friauf, Vorbem. vor § 14, RdNr. 14a (Stand: Februar 2006) als auch Marcks in Landmann/Rohmer § 6 RdNr. 27 (Stand: Mai 2003) sehen das Inkassobüro zwar als Gewerbe, dass jedoch wegen § 6 Abs. 1 GewO (Tätigkeit der Rechtsbeistände) vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
Insofern: keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO
Freundliche Grüße
R. Land
P.S. Wir suchen noch immer Mitstreiter für das Foren-Lexikon.
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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12
10.01.2007 10:57 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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und wo bleibt mein Lob? Immerhin habe ich ja die Spur gelegt...schnief, schnief
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13
10.01.2007 11:25 |
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Antonia Thien
König
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Stimmt, das Lob gebührt eigentlich Ihnen!
Sie haben mich erst mit der Nase drauf gestoßen!
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14
10.01.2007 11:34 |
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René Land
Administrator
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Hallo zusammen,
hier noch einmal ein offizielles Lob an alle, die dazu beitragen, dass den angesprochenen Problemen auf den Grund gegangen wird.
Ich habe zwischenzeitlich mal den Lexikon-Eintrag aktualisiert. Falls irgend jemandem noch ein wichtiger Aspekt einfällt - bitte posten.
Es sind übrigens noch weitere Gerix-Online-Beiträge überarbeitungsbedürftig. Wir hatten diese zunächst nahezu unverändert aus der bestehenden Sammlung übernommen.
Falls Ihnen/Euch hier weitere Dinge auffallen, bitte ich diese im Unterforum "Über das Foren-Lexikon" zu posten.
Viele Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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15
11.01.2007 00:12 |
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4X4
Doppel-As
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16
16.01.2008 13:00 |
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Roland Kissau
Kaiser
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aus dem winterlichen Hückeswagen!
Ich habe soeben von unserem freundlichen Kreisordnungsamt das Kurzprotokoll der Herbstsitzung des BLA Gewerberecht bekommen. Hiernach sind Gewerbeanzeigen von Inkassounternehmen künftig nicht mehr entgegenzunehmen, da sie Rechtsbeistände i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO sind.
Eine schöne Restwoche wünscht
Roland Kissau
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17
15.01.2013 15:36 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Hallo,
wir würden das wohl ganz "unbürokratisch" lösen... die Firma von Amts aus dem Register löschen und ihr dies mitteilen mit dem Hinweis, dass aufgrund einer Gesetzesänderung keine Ummeldung erforderlich ist..und dies alles im Übrigen ohne Gebühr
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19
18.02.2013 14:00 |
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domar
Haudegen
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Guten Morgen,
die Frage ist schon etwas her und ich wurde hier nicht fündig.
Da ich recherchiert habe, kann ich mitteilen, dass für Hessen mittlerweile das OLG Frankfurt zuständig ist; also Erlaubnisbehörde.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
https://olg-frankfurt-justiz.hessen.de/i...m_Main_Internet
Auch Registrierungsbehörde gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz
Quelle: http://www.rechtsdienstleistungsregister...gkeitsliste.pdf
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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20
05.01.2016 09:16 |
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