§ 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen? |
Jannes
Routinier
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§ 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen? |
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
demnächst gebe ich eine §-34-b-Urkunde heraus. Der Bürger hat mich jetzt gefragt, wie er sich nun offiziell nennen darf. Er möchte das bei der Werbung effektiv anbringen. Vielleicht:
1. Versteigerer
2. staatlich anerkannter Versteigerer
3. amtlich zugelassener Versteigerer
4. Auktionator
5. staatlich anerkannter Auktionator
6. amtlich zugelassener Auktionator
7. gewerbsmäßiger Versteigerer (Gesetzestext)
Gibt es weitere Ideen bzw. wie sieht es rechtlich aus?
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
19.06.2015 09:17 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
das dürfte ein wettbewerbsrechtliches Problem sein.
Ich würde dem Bürger mitteilen, dass er sich diesbezüglich bei seiner Kammer (IHK) oder einem Rechtsanwalt beraten lassen kann.
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2
19.06.2015 09:42 |
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Solon
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Hallo zusammen,
ich sehe das ähnlich wie Thomas Mischner. Es ist in erster Linie eine wettbewerbsrechtliche Frage.
Meine persönliche Meinung (s. a. Signatur):
Unbedenklich dürften die Formulierungen Versteigerer, Auktionator und gewerbsmäßiger Versteigerer sein.
Alle anderen aufgeführten Bezeichnungen könnten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein.
Zum einen wirbt der Versteigerer mit einer selbstverständlichen Eigenschaft, die auf alle Versteigerer i. S. d. § 34b GewO zutrifft (staatlich zugelassener Versteigerer).
Zum anderen wirbt er mit einer Eigenschaft, die in dieser Form tatsächlich und (gewerbe)rechtlich nicht vorhanden (staatlich anerkannter Versteigerer).
Grüße aus Nordhessen
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Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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3
22.06.2015 13:51 |
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kiel90
Grünschnabel
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Versteigerer, gewerbsmäßiger Versteigerer darf er sich nennen. Wie es bei staatlich anerkannter versteigerer aussieht, weiß ich nicht. Da sollte er sich von einem Anwalt beraten lassen.
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4
25.06.2015 20:04 |
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