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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » § 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen § 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen?
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Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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§ 34 b: Wie darf sich ein Versteigerer nennen?

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

demnächst gebe ich eine §-34-b-Urkunde heraus. Der Bürger hat mich jetzt gefragt, wie er sich nun offiziell nennen darf. Er möchte das bei der Werbung effektiv anbringen. Vielleicht:
1. Versteigerer
2. staatlich anerkannter Versteigerer
3. amtlich zugelassener Versteigerer
4. Auktionator
5. staatlich anerkannter Auktionator
6. amtlich zugelassener Auktionator
7. gewerbsmäßiger Versteigerer (Gesetzestext)

Gibt es weitere Ideen bzw. wie sieht es rechtlich aus?

__________________
Gewerbeamt Zweibrücken
1 19.06.2015 09:17 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

das dürfte ein wettbewerbsrechtliches Problem sein.
Ich würde dem Bürger mitteilen, dass er sich diesbezüglich bei seiner Kammer (IHK) oder einem Rechtsanwalt beraten lassen kann.
2 19.06.2015 09:42 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Stadt Kassel*Fricke   Zeige Stadt Kassel*Fricke auf Karte Stadt Kassel*Fricke ist männlich
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Hallo zusammen,

ich sehe das ähnlich wie Thomas Mischner. Es ist in erster Linie eine wettbewerbsrechtliche Frage.

Meine persönliche Meinung (s. a. Signatur):
Unbedenklich dürften die Formulierungen Versteigerer, Auktionator und gewerbsmäßiger Versteigerer sein.

Alle anderen aufgeführten Bezeichnungen könnten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein.

Zum einen wirbt der Versteigerer mit einer selbstverständlichen Eigenschaft, die auf alle Versteigerer i. S. d. § 34b GewO zutrifft (staatlich zugelassener Versteigerer).
Zum anderen wirbt er mit einer Eigenschaft, die in dieser Form tatsächlich und (gewerbe)rechtlich nicht vorhanden (staatlich anerkannter Versteigerer).

Grüße aus Nordhessen

__________________
Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
3 22.06.2015 13:51 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
kiel90 kiel90 ist weiblich
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Versteigerer, gewerbsmäßiger Versteigerer darf er sich nennen. Wie es bei staatlich anerkannter versteigerer aussieht, weiß ich nicht. Da sollte er sich von einem Anwalt beraten lassen.
4 25.06.2015 20:04 kiel90 ist offline E-Mail an kiel90 senden Beiträge von kiel90 suchen
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