Gemeinnütziger e.V. |
C. Schröder
König
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Ein eingetragener Verein (caritativ) will bei uns einen "Treffpunkt zum Klönen und Spielen" eröffnen.
Gegen Entgelt erhalten die Kinder dort Kaltgetränke und die Erwachsenen Kaffee.
Dazu sollen auch Kochkurse angeboten werden - Entgelt.
Das dürfte doch wohl ein Gewerbe i.S.d. GewO darstellen - oder?
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1
13.11.2006 10:33 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hallo Frau Komnick,
caritative Vereine haben zumeist keine Erwerbsabsicht. Von diesem Grundsatz gibt es aber natürlich Ausnahmen.
Wenn die Leistungen nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden, sondern mit einer Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden, liegt Gewerbe vor (vgl. hierzu Landmann/Rohmer Einleitung 56 Rdnr. 54 - 46). Gewinnerzielungsabsicht wird angenommen, wenn Einnahmen in Form von Überschüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt sind, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken zufließen.
Viele Grüße
A. Thien
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2
13.11.2006 10:59 |
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Solon
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