unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Zuständigkeit bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Zuständigkeit bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Swiphop Swiphop ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 11.07.2012
Beiträge: 3
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.837
Nächster Level: 13.278

441 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Zuständigkeit bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen

Hallo zusammen,

mir liegt die Richtlinie TRSK 600 zur Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie) vor.

In dieser Richtlinie ist die Rede von der zuständigen Behörde u.a. auch, dass diese Richtlinie für die Prüfung der Anzeige nach § 8 Abs. 3 SchankV (auch wenn diese außer Kraft getreten ist) durch die zuständige Behörde gilt.

Fraglich für mich ist jedoch, wer hierfür überhaupt zuständige Behörde ist. Also auch, welche Behörde tätig werden muss, wenn eine Schankanlage nicht innerhalb der Frist überprüft wurde oder an wen der Sachverständige seine Prüfberichte schickt.

Auf einer Internetseite habe ich u.a. die Formulierung gefunden, dass: "Eine Getränkeschankanlage vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Das kann das Ordnungsamt, Bezirksamt, Gewerbeaufsichtsamt, die untere Verwaltungsbehörde oder das staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung sein. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt".

Aber wer ist in NRW jetzt zuständige Behörde?

Kann mir hierzu jemand weiterhelfen?

Vielen Danke im Voraus!

Markus
1 11.07.2012 16:33 Swiphop ist offline E-Mail an Swiphop senden Beiträge von Swiphop suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
Lebende Foren Legende


Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.548
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.079.068
Nächster Level: 11.777.899

1.698.831 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Markus,

die Getränkeschankanlagen unterliegen technisch nunmehr der Betriebssicherheitsverordnung. Die SchankanlagenVo gibt es nicht mehr.
Für die BetrSVO sind im allgemeinen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig ("Gewerbeaufsichtsamt"). Die Hygieneüberwachung obliegt den Lebensmittelkontrollbehörden, die die Reinigung kontrollieren.

VG J. Simon
2 12.07.2012 07:48 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Zuständigkeit bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rec [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.11.2022 04:10 von Puz_zle     27.03.2024 15:27 von Puz_zle   Views: 1.329.337
Antworten: 22
§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewe [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   27.02.2024 11:37 von Leksum     27.02.2024 12:47 von Leksum   Views: 1.896
Antworten: 4
Führungszeugnis und GZR von Amts wegen Gewerberecht   20.02.2024 10:02 von A.Romppel     22.02.2024 08:11 von Pitti81   Views: 2.691
Antworten: 11
Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG Stehendes Gewerbe (allgemein)   29.12.2023 04:48 von Puz_zle     05.02.2024 05:41 von Puz_zle   Views: 57.638
Antworten: 1
Europäisches Führungszeugnis abfordern Stehendes Gewerbe (allgemein)   19.01.2024 09:00 von Simon.gk1     19.01.2024 09:29 von Adidas   Views: 28.090
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 224.111 | Views gestern: 352.167 | Views gesamt: 880.256.269


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 77 | Gesamt: 0.156s | PHP: 99.36% | SQL: 0.64%