Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
Solon
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nette.tante
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Zitat: |
Original von Wittgensteiner
Muss eine neue Gaststättenerlaubnis - Limited z.Hd., des GF Z. - ausgestellt werden oder hat die bisherige Gaststättenerlaubnis weiterhin Gültigkeit und ich informiere die entsprechenden Behörden nur über den Geschäftsführerwechsel von Y. in Z.? |
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Da Erlaubnisinhaberin die Ltd. ist, ist eine neue Erlaubnis nicht erforderlich.
Zitat: |
Original von Wittgensteiner
übrigens, wie kann ich Smilies einfügen
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Auf der rechten Seite erscheint beim Antworten ein Feld mit Smilies. Einfach draufklicken.
__________________ Gruß
nette.tante
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2
21.07.2006 08:35 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Schönen guten Morgen aus dem ebenso heißen Euskirchen.
Ich schließe mich der netten tante an, was die Gültigkeit der Erlaubnis angeht.
Allerdings sind bei mir die smilies auf der linken Seite (und da heißt es immer, Frauen können nicht rechts von links unterscheiden
)
Fröhliche Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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3
21.07.2006 08:43 |
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Nachtrag:
@ Wittgensteiner:
im Forum .
Wie bereits bemerkt: Fragen kostet nichts, tut nicht weh und vor allem - die Hilfe kommt direkt !
Liebe Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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4
21.07.2006 11:01 |
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nette.tante
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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@Bresgen: Da haben Sie natürlich recht: Ich meinte selbstverständlich das andere Rechts...
__________________ Gruß
nette.tante
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6
21.07.2006 13:46 |
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pmcolonia
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Hallo,
bei zukünftigen Fällen von juristischen Personen würde ich einfach an die GmbH bzw. LTD z.Hd. der Geschäftsleitung adressieren. Reicht vollkommen aus und erübrigt spätere Probleme.
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7
21.07.2006 13:53 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Hallo aus Neuss,
Zitat: |
bei zukünftigen Fällen von juristischen Personen würde ich einfach an die GmbH bzw. LTD z.Hd. der Geschäftsleitung adressieren. Reicht vollkommen aus und erübrigt spätere Probleme.
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Genau so isses.
Wichtiger noch als in der Erlaubnis ist die Adressierung, XY-Ltd. z.H. der Geschäftsführung , bei Bescheiden (z.B. Widerruf, OWi oder GU).
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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8
21.07.2006 20:26 |
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SEberhagen
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Was wird benötigt, wenn ein Geschäftsführerwechsel bei einer limited erfolgen soll? Bei beiden Gewerbebetrieben soll Frau A Geschäftsführerin werden. Der Wechsel der Geschäftsführer wurde in England bereits beantragt und bestätigt. Notariell ist noch nichts umgeschrieben.
Kann ich ohne einen Nachweis (aus England bzw. vom Notar) einen Geschäftsführerwechsel als Gewerbeummeldung vornehmen? Frau B war auch allein da. Ich bin der Meinung, dass der neue Geschäftsführer auf der Gewerbeummeldung auch mit unterschreiben muss, oder?
Frau A zukünftige GF
Frau B derzeitige GF
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9
16.01.2018 07:11 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo er´s mal,
der Geschäftsführerwechsel bei einer Ltd. löst im Regelfall doch keine Gewerbeummeldung aus, da die Gewerbetreibende doch gleich bleibt.
Ich nehme nur eine Gewerbeummeldung vor, wenn der GF dies ausdrücklich wünscht.
Die Änderung ist erst vorzunehmen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Grüße aus dem verregneten Werl.
Clemens Bettermann
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10
16.01.2018 07:39 |
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SEberhagen
Mitglied
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11
16.01.2018 08:46 |
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