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Zum Ende der Seite springen Kennzeichnung von Lebensmitteln
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Gewerbemäusle   Zeige Gewerbemäusle auf Karte Gewerbemäusle ist weiblich
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Kennzeichnung von Lebensmitteln

aus dem verregneten Süden,

ich hab hier mal ne Frage an die Experten im Lebensmittelbereich.

Ein Einzelhändler stellt einen Teil seiner verkauften Produkte (z.B. Maultaschen) selber her. Diese muss er ja nun nach der LMKV mit seinem Namen etc. kennzeichnen. So weit - so gut...

Jetzt ist der langjährige Geschäftsinhaber A.B. verstorben und das Geschäft wurde von C.D. übernommen. Der neue Inhaber kennzeichnet seine eigenen Produkte jetzt aber immer noch mit A.B. - die Firma A.B. ist jedoch keine im HR eingetragene Firma weshalb ich der Meinung bin, dass die Lebensmittel nun mit C.D. gekennzeichnet werden müssen. Aber wo steht das? verwirrt
Kann ich hier argumentieren, dass A.B. keine juristische Person ist und somit nicht mehr existiert? Oder kann ich den Herrn C.D. darauf hinweisen, dass er sich im HR mit der "Firma A.B., Inhaber C.D." registrieren lassen kann, dann aber mit diesem kompletten Namen kennzeichnen muss?

Ich hoffe auf Hilfe anbeten
1 01.06.2011 07:36 Gewerbemäusle ist offline E-Mail an Gewerbemäusle senden Beiträge von Gewerbemäusle suchen
Solon
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RE: Kennzeichnung von Lebensmitteln

Hallo Frau Kollegin,

spontan würde ich sagen - auch wenn ich kein Experte im Lebensmittelbereich bin! -, dass eine Kennzeichnung der Produkte immer mit dem tatsächlichen (und nicht früheren) Hersteller versehen sein muss.

Wollte sich ein Verbraucher oder eine Aufsichtsbehörde beispielsweise an dieses nicht eingetragene Einzelunternehmen wenden, so hat er/sie schlechte Karten, wenn noch "A.B." als Hersteller ausgewiesen ist, da dieser wohl faktisch nicht mehr existiert.

Vielleicht ist aber eine Kennzeichnung insofern möglich, dass der neue Hersteller C.D. erwähnt wird, jedoch mit dem Hinweis, dass das Produkt früher von A.B. hergestellt wurde. Ob es dazu aber genaue Richtlinien gibt, weiß ich nicht.

Viele Grüße!
2 13.07.2011 15:45 PHK ist offline E-Mail an PHK senden Beiträge von PHK suchen
Solon
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ULF ULF ist weiblich
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also ich würde mit der PAngV (Preisangabenverordnung) oder VO zur Lebensmittelkennzeichnung beginnen. Mister Google hilft hier sicher noch schneller.

__________________
U.L.F
3 18.07.2011 14:44 ULF ist offline E-Mail an ULF senden Beiträge von ULF suchen
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RE: Kennzeichnung von Lebensmitteln

Guten Tag aus Freising.

Dei gestellte Frage würde ich wie folgt beantworten:

Gem. Art. 8 VO (EG) 178/2002 dient das Lebensmittelrecht dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder allen sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können. Dies wird mit Art. 16 VO (EG) 178/2002 bestätigt, wonach Lebensmittel den Verbraucher nicht irreführen dürfen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung … in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete ..Angaben …insbesondere über… Herkunft …verwendet werden.

Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers … bei gewerbsmäßig abgegebenen Fertigpackungen anzugeben.

Bei dem vorliegenden Produkt dürfte es sich nach Ihrer Beschreibung um ein derartiges Fertigprodukt handeln, wonach die vorgenannten Angaben anzubringen sind. Da der bisherige Hersteller „A.B.“ aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr Hersteller ist, ist nach meiner Auffassung der Name des jetzigen Herstellers „C.D.“ zu verwenden. Eine andere Angabe ist m. E. geeignet, den Verbraucher über den tatsächlichen Hersteller irrezuführen.

Ordnungswidrig gem. §§ 10 Abs. 3 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV I. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben – und dass ich mit dieser meiner Rechtsauffassung nicht ganz allein dastehe… . smile

__________________
Mike Süß
4 19.07.2011 13:49 M.Suess_FS ist offline E-Mail an M.Suess_FS senden Homepage von M.Suess_FS Beiträge von M.Suess_FS suchen
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RE: Kennzeichnung von Lebensmitteln

Hallo halllo

ich bin neu im Forum und hätte dazu doch einmal eine zusätzliche Frage.

Wie sieht das denn aus, wenn selbstgemachte Marmeladen, Gelees, Senfe und mit Aromen oder Kräuter versehene Oele und Essig verkauft werden soll.

Was muss denn dann gekennzeichnet sein.

Danke für die Antwort, da ich beabsichtige obengenannte Artikel online zu verkaufen.

Danke
5 06.10.2012 15:03 Zauberladen ist offline E-Mail an Zauberladen senden Beiträge von Zauberladen suchen
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