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Zum Ende der Seite springen Betreiben einer Photovoltaikanlage 9 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
Kaiser


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Betreiben einer Photovoltaikanlage

@ Frau Weidner:
wieso sieht § 14 GewO nur eine Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Gewerbe vor?
Makler, Gastwirte etc. müssen bei uns auch nach § 14 GewO ihr Gewerbe anmelden...
141 31.08.2022 14:17 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Solon
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Janine Weidner Janine Weidner ist weiblich
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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Ja, das stimmt absolut. Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt: Die erlaubnispflichtigen Gewerbe packt man ja in der Regel wieder an, weil eine Prüfung erfolgt. Das ist eben bei den erlaubnisfreien nicht der Fall. Folglich besteht eben genau bei den erlaubnisfreien Gewerben die Gefahr auch mal vom Radar verschwinden.
142 31.08.2022 14:36 Janine Weidner ist offline E-Mail an Janine Weidner senden Beiträge von Janine Weidner suchen
Solon
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Ich habe die KfW - ähnlich wie Kollege Taron (posting #127) - eben auch noch einmal angeschrieben.
143 02.09.2022 09:49 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
klinz   Zeige klinz auf Karte klinz ist weiblich
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Moin

Guten Morgen.

Ich habe jetzt über den EAH (Einheitlicher Ansprechpartner Hessen) eine Anmeldung einer Photovoltaikanlage erhalten.
Gut, dass ich schon gestern (zufällig) angefangen habe die über 140 Beiträge hier zu lesen.
Es wurde keine Größe der Anlage angegeben, sie ist auf dem Dach des eigenen Wohnhauses.
Nach dem Protokoll der Frühjahrssitzung BuLa-Ausschuss v. 2010 (der wohl auch heute noch aktuell ist) ist es sogar abzulehnen.

Dem hier zur Verfügung gestellten Gew.Archiv-Bericht zu dieser Ausschuss-Sitzung steht die Begrenzung von 10 kW gar nicht konkret, sondern es ist nur von "üblicher Größenordnung" die Rede:

"Aufgrund der fortlaufenden Weiterentwicklung der Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Leistungssteigerungen wurden die Abgrenzung nach dem Schwellenwert jedoch für ungeeignet befunden, zumal die gewerberechtliche Behandlung der Photovoltaikanlagen in den Bundesländern mittlerweile nicht mehr einheitlich ist. Diese solll nunmehr nach anderen Parametern erfolgen. Entscheidend soll zukünftig lediglich sein, ob die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes steht."

Hier wird dann auch erwähnt, dass keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit vorliegt, die Intensität des Gewinnstrebens fehlt...

Lustig ist nun wieder, entgegen des Urt. d. BVerwG vom 24.06.1976 - I C 56.74 wird nun aber bei der Seite des LEA Hessen bezüglich der Gewerbeanzeigepflicht wieder auf Gewerbesteuerrecht verwiesen, nicht auf die GewO:

"Seit 2019 braucht es für neue Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt Leistung keine Gewerbeanmeldung mehr. Das regelt das Gewerbesteuergesetz (Paragraf 3 Punkt 32 GewStG):Von der Gewerbesteuer sind befreit stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt."Leistet die neue Photovoltaik-Anlage mehr als 10 Kilowatt, braucht es eine Gewerbeanmeldung. Die gibt es in der Regel als Formular auf der Seite der Gemeinde."

Bin in Kontakt mit dem EAH. Der Bürger wird wegen der Größe der Anlage befragt (zur Sicherheit, könnte ja ein seltener Einzelfall einer übergroßen Anlage sein). Wenn, wie erwartet, die Größe nicht überschritten wird, wird es dort storniert oder ich erkläre die Zuständigkeit und schreibe dann eine Ablehnung.

Kam beim zweiten Anschreiben der KfW etwas Neues heraus, lieber Foren Gott? großes Grinsen

Gruß aus Hessen

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klinz
144 10.05.2023 09:28 klinz ist offline E-Mail an klinz senden Beiträge von klinz suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Nein. Alles beim Alten.

Ich frage mich immer, ob und wie die Großkopferten in den Landeshauptstädten und in Berlin die Erfahrungswerte und auch Expertise der Vollzugsbehörden bei der Gestaltung dieser merkwürdigen Portale einbeziehen.



Gerade beim Gewerbemeldeverfahren bin ich sogar ein Gegner der Portale, eben weil an der Meldung so viel dranhängt und ein Rolle spielt. All das geht beim Digitalisieren komplett verloren.
145 10.05.2023 09:34 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Auch immer wieder interessant bis lustig, dass all zu oft Gewerberecht verkannt und von Steuerrecht gesprochen wird und das teils von Behörden, die für Gewerberecht zuständig sind.

Aber halt leider nichts Neues. Weißnicht

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Alles ist schwierig bevors leicht wird!
146 10.05.2023 10:51 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Zitat:
Original von Roesje
Auch immer wieder interessant bis lustig, dass all zu oft Gewerberecht verkannt und von Steuerrecht gesprochen wird und das teils von Behörden, die für Gewerberecht zuständig sind.

Aber halt leider nichts Neues. Weißnicht


Das ist auch immer das schöne Erlebnis bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Der Klassiker: "Wie? Ich dachte das macht der Zoll...?"

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Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
147 10.05.2023 11:00 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Hallo, liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter.

Mich würde mal der aktuell Umgang mit Photovoltaikanlagen auf angemieteten Hallendächern interessieren.

Eine auswärtige Firma hat auf zwei Grundstücken Hallendächer angemietet und betreibt dort Photovoltaikanlagen. Eine Nachfrage bei der Firma brachte zum Vorschein, dass die Nennleistung etwa 380 kWp beträgt.

Meiner Information nach ist wohl bei fremd genutzten Dächern/Grundstücken/Objekten von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.

Eure Meinungen dazu würden mich interessieren. Allen ein schönes Wochenende. smile

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
148 09.02.2024 10:50 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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Schönen guten Tag,

Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“

__________________
Schöne Grüße aus der Mark.
149 09.02.2024 11:21 H. Allgaier ist offline E-Mail an H. Allgaier senden Beiträge von H. Allgaier suchen
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So habe ich es auch noch in Erinnerung und da die Firma nun mal mehrere Hallendächer von ortsansässigen Firmen zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität angemietet hat, würde ich hier tatsächlich von einer gewerblichen Betätigung ausgehen und die Firma zur Anmeldung auffordern.

Die Frage, welche sich mir noch stellt, ist, ob zwei Anmeldungen erforderlich sind, da es sich um zwei Grundstücke mit zwei verschiedenen Hausnummern handelt (die Grundstücke liegen aneinander), oder ob man das als eine Anlage werten kann und in der Anmeldung eventuell die Flurstücksnummern vermerkt und nur eine der beiden Anschriften als "Betriebsstätte" deklariert.

Was meint ihr dazu?

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Marcel Fromm: 09.02.2024 11:36.

150 09.02.2024 11:35 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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Zitat:
Original von H. Allgaier

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“




meiner Meinung nach greift der BLA mit seiner rein auf die Gewinnerzielung ausgerichteten Betrachtung zu kurz.

Grund:
Beim Photovoltaikanlagenbetrieb wird kein Personal beschäftigt, es gibt kein Konkurrenzverhältnis, es wird nicht geworben, die Tätigkeit ist nach außen kaum wahrnehmbar. Eine Reihe von Merkmalen, die einen Gewerbetrieb ausmachen, fallen im Fall der Photovoltaik komplett weg. Auch und insbesondere das führt m. E. dazu, dass man da nicht von einem Gewerbe i. S. d. GewO sprechen kann.

Da nur auf das Geld zu schauen ist nicht zielführend. Andernfalls müsste ich auch Anleger mit einem dicken (und erfolgreich geführten) Wertpapierdepot als Gewerbetreibende einstufen.

Schönes Wochenende!

CS
151 09.02.2024 11:57 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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@Marcel Fromm

Oder eine GewA1 mit HL und Betriebsstätte und für jedes Objekt eine weitere GewA1 als unselbständige Zweigstelle. Sollten in Zukunft weitere Örtlichkeiten dazukommen, dann einfach eine neue GewA1 oder auch eine GewA3, falls eine Örtlichkeit irgendwann wegfällt.


@Civil Servant
Darüber musste ich mir noch keine Gedanken machen. Ich hatte einen derartigen Fall noch nie. Und hier im Ort wird er wohl nie eintreffen. Vom Grundsatz her finde ich den Ansatz auf jeden Fall gut, dass nicht nur auf das Geld geschaut werden soll.

__________________
Schöne Grüße aus der Mark.
152 12.02.2024 08:54 H. Allgaier ist offline E-Mail an H. Allgaier senden Beiträge von H. Allgaier suchen
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Die Akzeptanz bei den Gewerbebetrieben schwindet halt, wenn ich hier für die beiden Objekte (Hallendächer) eine Gewerbe-Anmeldung verlange und vielleicht an anderen Standorten (wo die Firma ebenfalls Hallendächer angemietet hat) keine Gewerbe-Anmeldung verlangt wird.

Am Ende heißt es halt, dass die eine Gewerbebehörde nicht weiß, was die andere tut.

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Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
153 12.02.2024 09:45 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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