Anonyme Spieler Salzburg - Pressemitteilung, vom 4.6.2007 |
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Anonyme Spieler Salzburg - Pressemitteilung, vom 4.6.2007 |
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Thema: Anzeige gegen das Unternehmen Bank Austria Creditanstalt AG, wegen Beitragstäterschaft nach § 168 StGB und §§ 52, 56 GspG
Am Mittwoch den 30.Mai 2007, wurde von den "Anonymen Spielern Salzburg", auf Grund der von uns am 7.9.2006, bei der STA Linz (GZ 44 BAZ 778/06x) eingebrachten Sachverhaltsdarstellung gegen das Unternehmen bet-at-home.com, das Unternehmen Bank Austria Creditanstalt AG wegen Beitragstäterschaft nach § 168 StGB und beim Ministerium für Finanzen wegen Verstoßes nach §§ 52 und 56 GspG angezeigt.
Da das Unternehmen bet-at-home.com über keine Lizenz und/oder Konzession verfügt, in Österreich Casino- und Lotteriespiele anzubieten, ist naturgemäß die Bereitstellung einer Zahlungsplattform, die es österreichischen Konsumenten ermöglicht, diese Glücksspielprodukte zu konsumieren, illegal.
Aus unserer Sicht ist in der Sache anzumerken, dass österreichische Konsumenten, die an ausländischen Glücksspielen teilnehmen, auch mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe bis zu € 7.500,-- bestraft werden können.
Es muß von einem Unternehmen, wie der Bank Austria Creditanstalt AG erwartet werden, dass zur Bereitstellung von Produkten die Zahlungen ermöglichen, die gesetzlichen Grundlagen der Geschäftspartner zu prüfen sind.
Im konkreten Fall befinden sich der Überweiser, als auch der Empfänger, außerhalb der in Österreich gültigen Gesetzeslage.
Gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 GSpG ist die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise verboten.
Unter „Einrichtungen“ sind alle Fazilitäten zu verstehen, die zu einer Einsatzleistung für ausländisches Glücksspiel genutzt werden können. Dazu zählen neben Bargeldannahmestellen insb. auch Internet-Zahlungsmöglichkeiten! Strafbar ist bereits, wer solche Einrichtungen bereithält.
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56. (1) Verboten ist:
1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;
2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;
3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.
(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
Gefunden unter: http://www.ass.or.at/pressecenter_detail.php?item=41&archiv=0
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27.07.2007 12:48 |
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