Freiberufler Gmbh |
B.R.
Eroberer
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Müssen zwei Freiberufler, die sich Zusammenschliessen, ein Gewerbe anmelden ?
Von einer grossen Stadt bekomme ich die Auskunft, dass das Gewerbeamt in der Hinsicht nur eine registrierende Behörde wäre, und das Finanzamt die Einstufung über nehmen würde.
Das kann ich so nicht nachvollziehen, die Gewerbeanmeldung richtet sich doch nach der Gewerbeordnung, und nicht nach steuerlichen Gesetze.
Steuerlich wäre es ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, in der Gewerbeordnung kann ich einen solchen Passus nicht finden.
__________________ B.R.
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1
02.09.2019 10:23 |
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Solon
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Master-of-Desaster
Grünschnabel
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Freiberufler sind keine Gewerbetreibende - egal in welcher Rechtsform sie unterwegs sind. Daher ist auch keine Gewerbeanzeige möglich/erforderlich.
Je nach Ausgestaltung der Rechtsform müssen sie aber die Regularien aus anderen Rechtsgebieten beachten - so bspw. bei einer GmbH der Eintrag ins Handelsregister.
Grüße
MoD
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2
04.09.2019 16:23 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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@ Master-of-Desaster ist beizupflichten, wobei aber klar sein muss, dass die Tätigkeit gewerberechtlich auch als freiberuflich einzustufen ist. Da die Tätigkeit hier noch nicht thematisiert wurde, bleibt an der Stelle etwas Unsicherheit.
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3
04.09.2019 16:26 |
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B.R.
Eroberer
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Zwei Steuerberater.
__________________ B.R.
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4
04.09.2019 16:49 |
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Civil Servant
Foren Gott
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5
04.09.2019 17:21 |
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B.R.
Eroberer
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Die grosse Stadt ist aber angebllich bei Gewerbetrieben nur registrirende Behörde, und übernimmt die Entscheidungen des Finanzamtes. Demnach ist es ein Gewerbebetrieb, der angemeldet werden muss.
Sehr geehrter ....,
die Gewerbemeldestelle ist lediglich eine registrierende Behörde und registriert Gewerbebetriebe die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
Wir führen keine Beratungen durch. Diesbezüglich bietet die Industrie- und Handelskammer eine Existenzgründerberatung an.
Die Entscheidung, ob ein Gewerbetreibender als Freiberufler eingestuft wird, trifft das Finanzamt.
__________________ B.R.
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6
04.09.2019 17:36 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Das ist Unsinn. Mag sein, dass sich die Verwaltungsbehörde an das Urteil des FA dranhängt. Das ist aber problematisch, wie das hier vorliegende Beispiel zeigt. Natürlich ist z.B. die Steuerberater-GmbH Kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Allerdings sind der gewerberechtliche Gewerbebegriff und der steuerrechtliche Unternehmerbegriff nicht deckungsgleich.
Das BVerwG hat schon 1976 im wegweisenden Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 - festgestellt, dass die beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Zwecke verfolgen und von daher die Definitionen nicht deckungsgleich sind, dass man davon bei der fraglichen Stadt noch nichts gehört hat, verwundert mich schon. Der amtliche Leitsatz lautet:
"Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechtes nicht identisch."
Wenn die Kollegen der Meinung sein sollten, so alte Rechtsprechung sei ja heute kaum mehr belastbar, sei ihnen gesagt, es handelt sich um das Urteil, das eine bis heute unstrittige Definition des Gewerbebegriffs enthält, denn diese Definition fehlt ja bekanntlich in der GewO. Man könnte von der Mutter aller gewerberechtlichen Rechtsprechung reden.
Und wenn das nicht genügt: Landmann/Rohmer. Gewerbeordnung. Kommentar. Rn. 26a zu § 14 GewO:
"Nach Auffassung von ... findet die GewO ebenfalls keine Anwendung auf eine juristische Person, die sich ausschließlich freiberuflich betätigt, da es keinen Gewerbebegriff kraft Rechtsform gibt."
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05.09.2019 08:06 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Die Aussage der Stadtverwaltung ist so nicht korrekt. Das Finanzamt entscheidet, ob es sich um einen Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn handelt.
Die Gewerbebehörde prüft hingegen, ob es sich um ein anzeigepflichtiges Gewerbe im gewerberechtlichen Sinn handelt. Es gibt Fälle, in denen das Ergebnis unterschiedlich ausfällt, weil das Gewerberecht z. B. keinen Gewerbebetrieb "kraft Rechtsform" kennt.
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05.09.2019 08:06 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
sollte diese Stadt in der Tat so verfahren, wäre es eindeutig falsch.
Natürlich trifft das Finanzamt die Entscheidung darüber, ob jemand ein Freiberufler ist oder nicht. Aber nur nach Steuerrecht und die Gewerbebehörde hat ihre Entscheidung nach Gewerberecht zu treffen. Und da weichen die Begrifflichkeiten manchesmal auseinander.
Trotzdem bleibt es dabei, dass wir gewerberechtlich die Entscheidung über Anmeldepflicht oder nicht-Anmeldefähigkeit zu treffen haben.
Übrigens überprüft das Finanzamt nach einer gewissen Zeit die Entscheidung über die Freiberufler, vielfach einfach nur auf Wunsch des Steuerpflichtigen. Und dann kommt es auch schon mal vor, dass dieser Status auch beim Finanzamt geändert wird.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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9
05.09.2019 08:12 |
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B.R.
Eroberer
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Es handelt sich dabei um eine sehr grosse Stadt, also nix mit 100.000 Einwohnern.
Ich konnte die Antwort auch nicht nachvollziehen, und wollte mich diesbezüglich noch mal absichern.
Leider bekommt man in dieser Rechtsmaterie oft falsche Auskünfte, wobei auf das Steuerrecht oder das Handelsrecht verwiesen wird. Mit der Gewerbeordnung kennt sich kaum einer aus.
__________________ B.R.
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10
05.09.2019 20:34 |
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Civil Servant
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Kaum zu glauben.
Hier in Mittelhessen haben wir drei Sonderstatusstädte (Gießen, Marburg, Wetzlar). Ich weiß mit Bestimmtheit, dass die Gewerbe- u. Ordnungsämter der drei Städte gut aufgestellt und kompetent besetzt sind.
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11
06.09.2019 09:32 |
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Hartmut Fries
König
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Eine Steuerberatergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit drei Partners ist im Partnerschaftsregister beim AG Essen eingetragen.
Eine Partnerin dieser mbB hat als Einzelperson eine Erl. nach § 34 c GewO als Wohnungsverwalter bekommen und möchte die Tätigkeit jetzt über die mbB anmelden. Die beiden weiteren Partner der mbB würden die Wohnungsverwaltung nicht ausüben, sondern nur sie.
M.E. geht das überhaupt nicht und migewa lässt die Anmeldung als mbB auch nicht zu. Es müsste eine Anmeldung als Einzelunternehmen erfolgen.
Seht ihr das auch so?
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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12
24.09.2019 11:30 |
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Civil Servant
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Moinsen,
mir ist der gesellschaftsrechtliche Chrakter der mbB nicht klar. Sollte die faktisch als GbR anzusehen sein, kann die eine Partnerin die Erlaubnis erlangen, wenn die anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
Beste Grüße aus dem Lahntal
Frank Schuster
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24.09.2019 11:40 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Original von Hartmut Fries Eine Partnerin dieser mbB hat als Einzelperson eine Erl. nach § 34 c GewO als Wohnungsverwalter bekommen und möchte die Tätigkeit jetzt über die mbB anmelden. |
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das Vorhaben dürfte bereits an § 1 Abs. 1 PartGG scheitern:
"(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. ..."
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24.09.2019 11:41 |
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Hartmut Fries
König
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Hallo Thomas,
vielen Dank für den Hinweis auf § 1 (1) PartGG, damit ist die mbB raus aus dem Spiel Gewerbeanmeldung.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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15
24.09.2019 12:06 |
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B.R.
Eroberer
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Zitat:
"Nach Auffassung von ... findet die GewO ebenfalls keine Anwendung auf eine juristische Person, die sich ausschließlich freiberuflich betätigt, da es keinen Gewerbebegriff kraft Rechtsform gibt."
Was steht den bei ... ?
__________________ B.R.
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15.01.2021 01:07 |
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