Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit |
27711 OHZ
Jungspund
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Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit |
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Guten Morgen zusammen!
Ich habe einen Gewerbetreibenden der laut Handelsregistereintragung folgende Tätigkeit anmelden möchte:
"Das Betreiben des Geschäfts einer Allgemeinen Handelsgesellschaft und das Betreiben von Handel oder anderen Geschäften, die nach Meinung des Vorstands für die Gesellschaft von Vorteil sind, sowie Ausführungen aller Handlungen, die zum Erreichen der Geschäftsziele geeignet und förderlich sind, sofern diese keine Vermittlungen und Beratungen nach § 34 c der Gewerbeordnung beinhalten."
Nach dreimaligem Lesen habe ich mich gefragt, was ist denn nun eigentlich die Tätigkeit dieser Gesellschaft, was ist das Geschäftsziel..? Handel, ok... Und keine Maklertätigkeit nach § 34 c GewO... Soweit so gut... Aber was wird da denn nun eigentlich betrieben..? Ist irgendwo geregelt, dass die Tätigkeit klarer verständlich angegeben werden muss? Diese Beschreibung kann ja im Prinzip alles beinhalten... So dass ich sogar ggf. überlegen muss, ob ich ihn nach § 38 GewO auch noch gesondert überprüfen muss...
Die zusätzliche Schwierigkeit an dieser Geschichte: jegliche Kontaktaufnahme/Nachfrage/Klärung beim Geschäftsführer dieser Gesellschaft endet sofort in Dienstaufsichtsbeschwerden, da er seinen persönlichen Kleinkrieg gegen jede Art von Behörden oder "Obrigkeiten" führt... Zwar immer mit mehr oder weniger fadenscheinigen Begründungen und sie führen auch meistens nicht zum gewünschten Ziel des Beschwerdeführers... Aber wenn man erstmal seine dritte, vierte oder fünfte DAB von dieser Person bekommen hat, überlegt man (leider) bereits seine eigene bisher übliche Vorgehensweise... Von der zusätzlichen unnützen Beschäftigung der Behörden mit solchen Beschwerden mal ganz abgesehen... Gegen die letzte abgewiesene DAB gegen mich klagt er grade, hat aber dem vorsitzenden Richter selber schon eine DAB geschickt, weil er ihn für befangen hält... Aber dies alles nur am Rande zur Einschätzung des allgemeinen Sachverhaltes...
Wie würdet ihr reagieren, bzw. das Ganze abarbeiten? Habt ihr Vorschläge oder Anregungen?
Danke schon mal im Voraus und beste Grüße aus dem Norden
__________________ ...
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24.10.2018 10:13 |
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Solon
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Maliklaus
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Angabe der Tätigkeit |
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Hallo,
bei dem Verhalten des Gewerbetreibenden kommt mir sofort das Wort "Reichsbürger" in den Sinn...
Bezüglich der Tätigkeit hilft dir vielleicht die GewAnzVwV unter Nr. 5.3 weiter:
"Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommt besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z.B. „Handel mit Waren aller Art”, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.
(GewAnzVwV 5. Verfahren, beck-online)"
Die beschriebene Eintragung im Handelsregister wäre mir auch zu allgemein und ich würde eine genauere Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeit einfordern mit Verweis auf § 14 Abs. 14 GewO i.V.m. Nr. 5.3 GewAnzVwV.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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2
24.10.2018 10:41 |
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Solon
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27711 OHZ
Jungspund
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Themenstarter
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Zitat: |
bei dem Verhalten des Gewerbetreibenden kommt mir sofort das Wort "Reichsbürger" in den Sinn... |
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Könnte man denken, ist aber nicht der Fall nach meiner bisherigen Einschätzung...
Reichsbürger handeln und denken irgendwie "aussichtsloser"... Sind im Ganzen irgendwie einfacher gestrickt... Behördlich leichter zu händeln, manchmal sogar mit einem gewissen Spaßfaktor als Behördenmitarbeiter, wenn man mitkriegt, wie sie sehenden Auges förmlich wieder mal "gegen die (Behörden)Wand laufen"... Das alles ist natürlich nur mein bisheriger persönlicher Eindruck dieser Spezies und soll diese Klientel in keinster Weise verharmlosen...
Nein, dieser hier ist anders... Gebildeter... Handelt da irgendwie aus anderen Beweggründen... Ist aber bösartiger dabei... Schwer zu beschreiben...
__________________ ...
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24.10.2018 11:17 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
also, ich kann aus der Formulierung nicht einmal erkennen, ob denn alles, was er darunter packen will, überhaupt unter den Gewerbebegriff fällt.
Z.B. ...andere Geschäfte, die nach Meinung des Vorstandes für die Gesellschaft von Vorteil sind ....könnten z.B. auch unter die Verwaltung eigenen Vermögens fallen.
Möglich wäre nach der Anmeldung auch der Handel mit Waffen, Medizinprodukten usw.
Auch wenn Gegenwind zu erwarten ist, entspricht die Anmeldung so nicht den Anforderungen.
Regina Runge
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24.10.2018 12:11 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
Hinweis von mir auf die Verwendung der GewAnzVwV.
Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, die die Verwaltung bindet, nicht aber den Gewerbetreibenden.
Zielführender könnte m.E. nach der Hinweis darauf sein, dass eine Anzeige nach § 14 richtig und vollständig sein muss, da ansonsten ein Bußgeldtatbestand nach § 146 Abs. 2 Nr. 3 GewO vorliegen könnte.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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25.10.2018 08:13 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
oder auch ein Hinweisschreiben an ihn schicken, dass sein Schreiben vom XXX eingegangen ist, aber wegen fehlender Angaben nicht weiter bearbeitet werden kann. Soll er doch DAB etc. losjagen, vorgesetzte informieren, dass da ein Herr sich so verhält und gut ist.
Durch solche Drohungen und Verunsicherungsversuchen sollte man sich nicht von seiner Linie abbringen lassen.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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25.10.2018 10:32 |
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Uwe Matthies
Mitglied
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so eine "Alles-und Nichts" Angabe im Feld Nr. 15 des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV bundeseinheitlich verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Gewerbe-Anmeldung ist nicht verarbeitungsfähig. In der Beschreibung zum Feld Nr. 15 ist eine genaue Angabe gefordert. Wenn einer bei mir versucht so eine Gewerbe-Anmeldung zu erstatten, gibt es von mir immer die Antwort, dass ich ihm dann "böserweise"
alles da hineininterpretiere was er nicht darf (erlaubnispflichtige Gewerbe) und er dann postwendend nach Unterschrift die für ihn negativen Konsequenzen zu tragen hat. Das wirkt meist.
Hier scheint der Geschäftsführer dieser dubiosen GmbH ja anders gestrickt zu sein
. Ich würde diese nicht verarbeitungsfähige "Gewerbe-Anmeldung" nach § 15 Abs. 1 GewO förmlich durch Bescheid zu rückweisen, da sie nicht mangelfrei ist
Und da die Betriebsstätte in Niedersachsen liegt, der GmbH nach der lfd. Nr. 40.1.2.1 der Anlage (Kostentarif) zu § 1 Abs. 1 AllGO eine zwar niedrige (max 43 Euro zulässig), dennoch aber beitreibbare Verwaltungsgebühr auferlegen. Sollte diese GmbH trotz nicht möglicher Gewerbeanmeldung dann doch tatsächlich und nachweisbar gewerblich tätig sein, dann folgt ein OWi-Verfahren.
Und DAB solcher Leute immer locker abprallen lassen, da muss man im Lauf der Dienstjahre halt ein dickes Fell entwickeln und hoffentlich Vorgesetzte haben, die hinter einem stehen.
__________________ Uwe Matthies
Stadt Bad Münder am Deister
Fachdienst 0.03/Ordnungsangelegenheiten Standesamt Feuerwehr
Steinhof 1
31848 Bad Münder
Uwe.Matthies@bad-muender.de
Tel (05042) 943-165
Fax (05042) 943-155
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26.10.2018 09:35 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Ich schließe mich da meinen Vorrednern an und würde das zum einen so begründen, wie die VwV es auch sagt und zum anderen die abgegebene Gewerbeanzeige somit als unvollständig ansehen.
Ich hatte hier letztens auch so einen Fall...eine Dame, die "Handel mit Waren aller Art" anmelden wollte.
Als ich ihr dann erklären wollte, dass das so nicht gedacht ist, konnte bzw. wollte sie das aber nicht verstehen, da eine Freundin aus einer Großstadt das genauso anmelden konnte.
Erst nach langem Hin und Her und Diskussion war sie dann in der Lage, nähere Angaben zu machen. Erst wollte sie mich abspeisen mit dem Argument, dass sie noch gar nicht weiß, welche Produkte sie verkaufen wird (sie bekommt offensichtlich Produkte aus China und verkauft sie dann über Amazon). Sie hat sich auch sehr darüber aufgeregt, dass sie dann bei jedwegen neuen Produkten eine Gewerbeummeldung erstatten muss. Aber genau so ist es halt von der GewO gedacht.
In der Regel verstehen die Leute das, wenn ich ihnen den Sinn und Zweck des Gewerberegisters erkläre. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass sie das nicht verstehen, wenn solche Gewerbeanzeigen von anderen Gewerbebehörden anstandslos entgegengenommen werden...
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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26.10.2018 11:02 |
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VoPi
Routinier
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Ich hab da auch noch was gefunden:
Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit ,,Produktion von Waren aller Art'' ist wegen unzureichender Individualisierung unzulässig. Die Angaben zum Unternehmensgegenstand müssen grundsätzlich so konkret sein, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will (BayObLG, Beschl. v. 1. 8. 1994 - 3 Z BR 157/94, ZIP 1994, 1528).
Wie zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht in der vorn genannten Entscheidung ausgeführt hat, liegt der Hauptzweck der Handelsregistereintragung in der Information der interessierten Öffentlichkeit.
Die Gewerbe-Anzeige hingegen soll ein etwa erforderliches Einschreiten der Gewerbeaufsichtsbehörde ermöglichen. Hierzu sind naturgemäß detailliertere Kenntnisse erforderlich.
Kann man in Kurzfassung im Internet nachlesen. Persönlich liegt mir der Beschluss nicht vor.
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Woche mailt VoPi aus "Struceberch"
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05.11.2018 09:23 |
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Schilli92
Grünschnabel
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10
13.12.2018 07:31 |
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jaenickV
Foren As
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Von unserem Ministerium haben wir zu diesem Punkt ein Rundschreiben erhalten, mit folgenden Inhalt Auszug-Zitat:
"Die Gewerbeanzeige ist zurückzuweisen und die Bescheinigung zu versagen, wenn
- die Anzeige unvollständig ist,
- die Anzeige formell fehlerhaft ist,
- die Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit so ungenau sind, dass daraus nicht die Art der Tätigkeit eindeutig ersichtlich ist und insbesondere nicht festgestellt werden kann, ob diese Tätigkeit grundsätzlich einer Erlaubnispflicht unterliegt,
- es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein selbstständiges Gewerbe handelt oder
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HwO für ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht gleichzeitig die Handwerkskarte vorgelegt wird"
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14.12.2018 09:34 |
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VeSa
Routinier
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Die Zurückweisung wegen fehlender Handwerkskarte finde ich sehr bedenklich. Setzt dies doch voraus, dass die Gewerbebehörde die Kenntnis hat, innerhalb von drei Tagen nur auf Grund der Papierlage zu beurteilen, ob tatsächlich ein Vollhandwerk vorliegt oder nicht.
Würde ich definitiv nicht machen!
Aber gut, wenn Euer Ministerium es so möchte...
Viele Grüße
VeSa
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17.12.2018 09:40 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
diese Handlungsanweisung halte ich aber auch für bedenklich, zumal ausdrücklich auf dem Anmeldevordruck darauf hingewiesen wird, dass die Anmeldung nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes berechtigt, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Und dass ich, wie schon @VeSa geschrieben hat, rechtssicher in der Lage sein soll festzustellen, dass keine Handwerkskarte existent ist, wage ich auch stark zu bezweifeln.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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17.12.2018 12:24 |
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VoPi
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ich Stimme den Kollegen aus NRW und Niedersachsen ebenfalls zu.
Der ehemalige Ministerialbeamte aus dem Brandenburgischen Wirtschaftsministerium hat u. a. auch noch mit Schreiben vom 13.10.2011 an die Kreisordnungsbehörden nachfolgenden Sachverhalt mitgeteilt:
"Aus gegebenen Anlass bitte ich Sie nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rundschreiben nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt sind und nicht an dritte weitergegeben werden sollen.
Sollten Sie mit dem Inhalten konform gehen, können Sie gern Teile daraus für Ihre Argumentation entnehmen".
Beste Grüße und Wünsche für die Woche mailt VoPi aus "Struceberch"
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17.12.2018 14:12 |
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