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Zum Ende der Seite springen Stripshow an Altweiber mit 33a ?
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DanielV DanielV ist männlich
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Fragezeichen Stripshow an Altweiber mit 33a ?

So, mal wieder das Thema 33a GewO

Wir haben am 07.02.2013 zwei Veranstaltungen,
einmal in einer Veranstaltungshalle (mit ner §12 Gestattung) und
einmal in einer konzessionierten Gaststätte
die Stripshows anbieten wollen.

Jetzt tritt die Frage auf, müssen die eine Erlaubnis nach 33a GewO haben?
Es ist die einzige Veranstaltung mit Strippern in diesem Jahr.
Die Gaststätte macht auch mal einen Man-Strip zu Weihnachten aber so
1 21.01.2013 11:59 DanielV ist offline E-Mail an DanielV senden Beiträge von DanielV suchen
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rwausds   Zeige rwausds auf Karte rwausds ist männlich
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RE: Stripshow an Altweiber mit 33a ?

Hallo,

auch wir haben immer am Schmotzige Dunschtig eine Men-Strip Show in einer Disco.
Ich mache da immer eine Erlaubnis nach § 33 a GewO.

__________________
rwausds
2 23.01.2013 11:42 rwausds ist offline E-Mail an rwausds senden Beiträge von rwausds suchen
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo DanielV,

nach meiner Auffassung sind die von Ihnen beschriebenen Veranstaltungen unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 33 a GewO zu sehen.

Bei uns werden diese Veranstaltungen anlässlich von Faschingsveranstaltungen entsprechend mit Auflagen genehmigt.

VG J. Simon
3 24.01.2013 08:31 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Gewerbeanfänger   Zeige Gewerbeanfänger auf Karte Gewerbeanfänger ist männlich
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Hat jemand Erfahrungen mit folgender Situation?

Eine Dame die an sich Sängerin ist und während dem singen (nicht immer) Ihre Klamotten verliert - je nachdem wie Sie drauf ist.

Fällt das auch unter § 33 a GewO?

Das ganze soll eine einmalige Veranstaltung innerhalb einer Discothek sein.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Einschätzung.

Viele Grüße

Tobi
4 31.03.2014 15:10 Gewerbeanfänger ist offline E-Mail an Gewerbeanfänger senden Homepage von Gewerbeanfänger Beiträge von Gewerbeanfänger suchen
Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
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cool Erlaubnis nach §33a GewO

Guten Tag,

ich würde es als erlaubnispflichtig nach § 33a GewO sehen. Ich habe mal ein Muster für eine entsprechende Erlaubnis angehängt. Bin für weitere Ergänzungen des Erlaubnismusters dankbar, da wir auch immer mal wieder ähnliche Anfragen für Veranstaltungen in Gaststätten haben.

Und daran denken, immer schön die Einhaltung der Erlaubnis vor Ort kontrollieren.

Dateianhang:
unknown Erlaubnis_Striptease_Muster.doc (49 KB, 987 mal heruntergeladen)


__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Maliklaus: 31.03.2014 15:59.

5 31.03.2014 15:58 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
Jens Heinze Jens Heinze ist männlich
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Moin

M.E. nach sind beide Fälle ganz klar nach § 33 a einzuordnen, da hier das sexuelle dem künstlerischen wohl übergeordnet zu betrachten ist.
Zwar zeigen auch "Superstars" gerne mal etwas nackte Haut, aber gerade hier bei der Sängerin dient es wohl zu einem anderen Zweck. Der herkömmliche Strip, mit dem Hauptaugenmerk, auf Strip ist auch nicht als künstlerische, akrobatische, sportliche oder ähnlichen Darbietung nach § 33 a zu betrachten. Von daher, erlaubnispflichtig.

@Maliklaus Danke für das Muster...

__________________
Der immense Usus exterritorialer Vokabeln in der germanistischen Linguistik ist mit dezidiertem Fanatismus auf das maximale Minimum zu reduzieren!
(zu deutsch: Gebraucht nicht so viele Fremdwörter!)
6 17.11.2014 13:55 Jens Heinze ist offline E-Mail an Jens Heinze senden Beiträge von Jens Heinze suchen
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