Versicherungsvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Das heißt, wenn der Gewerbetreibende die Erlaubnis nicht hat, dann habe ich nach § 15 Abs. 2 GewO eine Betriebsschließung durchzuführen.
Dafür ist diejenige Stelle zuständig, welche die Gewerbeuntersagung erlassen würde (in Bayern) und damit die Kreisverwaltungsbehörde.
Herr Mischner hat ja eh schon für Sachsen rausgesucht.
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