Preisangabenverordnung bei Tankstellen |
Karina Lange
Grünschnabel
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Preisangabenverordnung bei Tankstellen |
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Hallo zusammen aus Monheim am Rhein,
folgende Frage stellt sich mir aus aktuellem Anlass:
Nach § 8 PAngV sind an Takstellen die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer (Bundesautobahnen lasse ich mal außen vor) deutlich lesbar sind.
Liege ich mit meiner Annahme richtig, dass allein die Auszeichnung an dieser Preistafel die maßgebende nach PAngV ist und die Angabe des Preises an der Zapfsäule zwar nett aber zumindest nach PAngV nicht notwendig ist (andere Regelungen, die hierfür treffen könnten, lasse ich auch außen vor)?
Im vorliegenden Fall wurde mir folgende Situaition geschildert:
Vor, während und nach dem Tankvorgang war an der Preistafel mit 99,9 Ct ausgezeichnet, an der Zapfsäule mit 103,9 Ct. Das heißt, es hat auch keine kurzfristige Umstellung im Zeitraum Preistafel sehen-auf die Tankstelle fahren-Zapfsäule abnehmen gegeben.
Daher gehe ich davon aus, dass fehlerhaft ausgezeichnet wurde.
Wie ist es zu werten, dass die meisten Tankstellen franchisemäßig betrieben werden und die Preisumstellung unabhängig vom Gewerbetreibenden vor Ort zentral durch den jeweils dahinter stehenden Mineralölkonzern umgestellt werden? Nach meinem Verständnis ist der Gewerbetreibende zwar nicht verantwortlich für die Preisänderungen, muss aber für eine korrekte Auszeichnung sorgen. Wenn also zwischen Preis an der Preistafel und der Zapfsäule Unterschiede bestehen, trägt er die Verantwortung dafür, dass richtig ausgezeichnet wird, auch wenn beide Angaben durch den Mineralölkonzern gesteuert werden. Er ist schließlich der Gewerbetreibende, oder?
Oder macht es einen Unterschied, wenn auf den Zapfsäulen steht: "Der Verkauf der Kraftstoffe erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechung der XYZ-Mineralölkonzern"o.ä.?
Wen kann ich also belangen?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Viele Grüße
K. Lange
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30.03.2009 10:45 |
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