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Zum Ende der Seite springen Sportwetten: Werder Bremen darf weiterhin nicht für bwin werben
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Sportwetten: Werder Bremen darf weiterhin nicht für bwin werben

Bereits im September hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen dem Verein die Werbung für bwin verboten

Der Fußball-Bundesligist Werder Bremen darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen auch weiterhin nicht für den privaten Sportwettenanbieter bwin werben. Ein Eilantrag, mit dem Werder Bremen den Trikotaufdruck und die Werbereiter im Stadion für den Rest der laufenden Spielzeit durchsetzen wollte, sei abgelehnt worden, teilte das Gericht am Freitag mit. Die Bundesligasaison endet in gut zwei Wochen.

Bereits im September hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen dem Verein die Werbung für bwin verboten. Damals hatte das OVG entschieden, dass das Stadtamt Bremen die Werbung für bwin im Stadion und auf den Trikots untersagen durfte. Gegen die Untersagung hatte Werder Bremen Widerspruch eingelegt. Eine aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches hatte das OVG aber abgelehnt. Diese Entscheidung wiederum wollten die Fußballer per Eilantrag Anfang April ändern, was das Verwaltungsgericht jedoch am Donnerstag ablehnte.

Das Verwaltungsgericht sieht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Sportwetten vom März keine rechtlichen Voraussetzungen, um den Beschluss des OVG zu ändern oder gar aufzuheben. Die Antragsteller hatten argumentiert, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils könne die Verdrängung von bwin durch das Werbeverbot vom Markt nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Werder Bremen wirbt seit Beginn der Saison 2006/07 für bwin. Das Unternehmen bietet Sportwetten im Internet an und stützt sich auf eine nach DDR-Recht im April 1990 erteilte Genehmigung. Nach Auffassung des OVG hat bwin sein Wettgeschäft auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet, ohne dafür eine Genehmigung zu haben. Die DDR-Lizenz sei auf die neuen Bundesländer beschränkt. Werder Bremen habe daher für das unerlaubte bundesweite Wettangebot geworben. (Az. 5 V 796/07; Az 1 B 273/06).(APA)

Gefunden unter: http://derstandard.at/?url=/?id=2868195
1 04.05.2007 18:04 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Solon
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Die dazugehörige Pressemitteilung des VG Bremen vom 04. Mai 2007 gibt's dort:
und den Beschluss vom 03.05.2007 (Az.: 5 V 796/07) im Volltext gibt's da:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 06.05.2007 08:02 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Meike
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http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ha...bremen-werbung/

Hanseatisches OLG zum Glücksspiel

"bwin" verliert gegen Stadt Bremen

13.02.2013



Der Sportwettenanbieter bwin wollte mit den Fußballprofis des SV Werder Bremen werben. Das untersagte die Stadt. Wie das OLG nun feststellte, war dieses Verbot zwar rechtswidrig, Schadensersatz muss die Stadt Bremen bwin aber nicht zahlen.

Dem Sportwettenanbieter bwin stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Bremen wegen des untersagten Trikotsponsorings bei Werder zu. Der Erste Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen wies eine Klage des Unternehmens über 5,9 Millionen Euro am Mittwoch im Berufungsverfahren zurück (Urt. v. 13.02.2013, Az. 1 U 6/08).

Der Fußball-Bundesligaverein Werder Bremen hatte mit bwin einen Sponsorenvertrag über 4,9 Millionen Euro pro Jahr plus Erfolgsprämien geschlossen, der von Juli 2006 bis zur Saison 2008/2009 laufen sollte. Als Gegenleistung erhielt bwin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung "Offizieller Hauptsponsor des SV Werder" sowie Sponsorenrechte einschließlich der Trikotwerbung. Am 7. Juli 2006 untersagte die Stadt Bremen aber, für Sportwetten oder andere Glücksspiele zu werben, die ohne Genehmigung Bremens veranstaltet werden.

Die Stadt trifft kein Verschulden

In ihrem Vertrag hatten Werder und bwin geregelt, dass die Zahlungspflicht auch dann gilt, wenn die Werbung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen nicht möglich sein sollte. bwin durfte in diesem Fall den Vertrag zwar kündigen, was im Oktober 2006 auch geschah. Die Zahlungspflicht blieb aber bis zum Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Hauptsponsor zum 1. Juli 2007 bestehen.

Zwar habe das vom Bremer Stadtamt ausgesprochene Verbot der Werbung für Sportwetten nicht dem EU-Recht entsprochen, erklärte das Gericht. Die Rechtsprechung der EU dazu sei aber 2007 noch nicht klar gewesen. Erst 2010 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass das seinerzeit in Deutschland geltende Glückspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widersprach. Deswegen könne der Stadt kein Verschulden nachgewiesen werden, als sie bwin das Trikotsponsoring untersagt habe. Die Stadt habe sich bei ihrer Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert.

Vertreten wurde die Stadtgemeinde Bremen von der Kanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann (CBH), welche nach eigenen Angaben bereits ähnliche Ansprüche privater Glückspielanbieter vor anderen Oberlandesgerichten abwehren konnte.*

*Anm. der Redaktion v. 13.02.2013: nachträglich ergänzt

una/dpa/LTO-Redaktion
3 13.02.2013 17:35 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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