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Thema: Jahrmärkte auf Parkplätzen
Gaststätten

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RE: Jahrmärkte auf Parkplätzen 08.12.2022 11:30 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Um die Frage zu konkretisieren:

Ein Parkplatz der als Parkplatz genutzt wird, darf auch nur als solches benutzt werden. Da jetzt aber ein Jahrmarkt auf dem Parkplatz veranstaltet werden soll, muss die Fläche ja dementsprechend umgenutzt werden.

Dies wird auch durch das nachfolgende Urteil bestätigt: VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 4 K 7958/03. Ein Passus daraus ist: „Die Errichtung eines Trödelmarktes auf dem Parkplatz ist eine Nutzungsänderung dieses Parkplatzes. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen werden kann. Es genügt die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb erfüllt, da sich bei einer Nutzung als Trödelmarkt die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan neu stellt. Die neue Nutzung als Trödelmarkt soll zwar die bisherige Nutzung als Parkfläche für Kraftfahrzeuge nicht vollständig ersetzen, wohl aber neben sie treten. Dies genügt.“

Weiter besagt das Urteil:
„Die Nutzungsänderung des Parkplatzes in eine Trödelmarktfläche ist auch nicht ein nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreies Vorhaben. Abs. 2 Nr. 3 der Vorschrift ist nicht erfüllt, da die Errichtung eines Ausstellungsplatzes für einen Trödelmarkt nicht genehmigungsfrei wäre. Der Ausstellungsplatz ist kraft der Fiktion des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW eine bauliche Anlage. Er unterfällt nicht § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW, der nur die baulichen Anlagen auf dem Ausstellungsplatz betrifft.“


Das Gerichtsurteil wurde auf Basis einer alten Bauordnung gesprochen. In der aktuellen Bauordnung bezieht sich der § 62 auf die Verfahrensfreiheit von Ausstellungsplätzen.
Gem. §62 Abs.1 Nr.14b BauO NRW 2018 sind Ausstellungsplätze bis zu 300m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich genehmigungsfrei.
Das heißt, sofern die Fläche des Marktes 299m² nicht überschreitet und sich nicht im Wohngebiet oder Außenbereich befindet, bestünde keine Genehmigungspflicht.

Was ja im Umkehrschluss bedeuten würde, dass jeder Jahrmarkt auf einem Parkplatz mit über 300 m² Veranstaltungsfläche einer Umnutzung bedarf und damit eine Baugenehmigung/Tagesbaugenehmigung erforderlich ist.

Daher meine Frage, wie ist das bei euch bzw. in anderen Kommunen geregelt? Wird bei Jahrmärkten auf Parkplätzen mit Tagesbaugenehmigungen gearbeitet?

Viele Grüße
Thema: Jahrmärkte auf Parkplätzen
Gaststätten

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Jahrmärkte auf Parkplätzen 06.12.2022 11:52 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo zusammen,

wird für einen Jahrmarkt, der auf einem großen Parkplatz stattfinden soll, eine Baugenehmigung/Tagesbaugenehmigung benötigt?

Wenn ja, warum?

Danke und viele Grüße
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