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Vielen dank für die Antwort.
Aber es muss doch Fristen geben um ggf. eine Verfolgungsverjährung nach § 31 zu bemessen, welche in diesem Fall 6 Monate ist, oder nicht?
Aber nun die Frage:
A. Ab welchem Zeitpunkt startet eine Verjährung bei nicht erfolgter Gewerbeanmeldung? 6 Monate nach Betriebsschliesung?
B. Ab welchem Zeitpunkt startet eine Verjährung bei nicht erfolgter Gewerbeabmeldung?
Der Betrieb ist schon mehr als 6 Monate aus dem Handelsregister gelöscht.
Vielen Dank für die Hilfe!
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