Thema: Gewerberecht /Gaststättenrecht |
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Nochmals einen schönen guten Tag aus Voerde,
morgen will hier ein Gewerbetreibender ein stehendes Gewerbe "Verkauf von Telekommunikationsgeräten sowie Zubehör, Anbietung von kostengünstigen Telefongesprächen sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle" gem. § 14 GewO anmelden.
Vermutlich wird der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb nur deshalb angemeldet, um das Ladenschlussgesetz zu umgehen; der Betrieb dürfte ja theoretisch bis 05.00 Uhr geöffnet sein, wogegen der Verkauf und das Anbieten der Telekommukation nur bis 20.00 Uhr gestattet ist.
Ist dieses Problem auch schon in anderen Städten aufgetreten?
Wir beabsichtigen, einem eventuellem Missbrauch vorab durch eine Auflage gem. § 5 Abs. 2 GastG zu begegnen.
Gruß aus Voerde, Perle am rechten Niederrhein
Frank Dignaß
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Thema: Gewerberecht /Gaststättenrecht |
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Nochmals einen schönen guten Tag aus Voerde,
morgen will hier ein Gewerbetreibender ein stehendes Gewerbe "Verkauf von Telekommunikationsgeräten sowie Zubehör, Anbietung von kostengünstigen Telefongesprächen sowie Abgabe von alkoholfreien Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle" gem. § 14 GewO anmelden.
Vermutlich wird der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb nur deshalb angemeldet, um das Ladenschlussgesetz zu umgehen; der Betrieb dürfte ja theoretisch bis 05.00 Uhr geöffnet sein, wogegen der Verkauf und das Anbieten der Telekommukation nur bis 20.00 Uhr gestattet ist.
Ist dieses Problem auch schon in anderen Städten aufgetreten?
Wir beabsichtigen, einem eventuellem Missbrauch vorab durch eine Auflage gem. § 5 Abs. 2 GastG zu begegnen.
Gruß aus Voerde, Perle am rechten Niederrhein
Frank Dignaß
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Thema: Spielhallenrecht |
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Ein herzliches
aus Voerde,
herzlichen Dank für die weitgehende Unterstützung und noch einen schönen Arbeitstag
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Thema: Spielhallenrecht |
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Verantwortlicher Aufsteller?
Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen!
In Voerde besteht folgendes Problem: Einem Betreiber wurde die erforderliche Erlaubnis gem. § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle erteilt; die dazu erforderliche Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO wurde von einem Aufsteller (nicht identisch mit dem Spielhallenbetreiber!) schrift-lich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen sowie Vollmacht zur Abholung der Erlaubnis für den Spielhallenbetreiber beantragt und erteilt. Nachdem nun dieser Aufsteller einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten hat, teilte er hier schriftlich mit, dass er zu keinem Zeitpunkt in dieser Spiel-halle Geldspielgeräte aufgestellt hat; die Unterschriften auf den Antragsunterlagen sowie die Voll-macht wären offensichtlich gefälscht. Bei einer Kontrolle der Spielhalle wurde festgestellt, dass die gem. § 15 a GewO erforderlichen Aufstelleranschriften an den dort befindlichen Geldspielgeräten nicht angebracht gewesen sind. Der Spielhallenbetreiber ist selber nicht im Besitz einer eigenen Aufsteller-erlaubnis. Bisher hat er auf die Anfrage, wem die Geldspielautomaten gehören, nicht reagiert bzw. benennt immer wieder andere angebliche Aufsteller. Für den rückliegenden Zeitraum von ca. 1 Jahr ist der Aufsteller also unbekannt. Es ist von hier beabsichtigt, eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel zu erlassen, die Geldspielgeräte zu entfernen. Aber an wen richte ich diese Ordnungsverfügung? An den Spielhallenbetreiber als Inhaber der tatsächlichen Gewalt? Der Aufsteller ist ja nicht bekannt. Wer weiss einen Rat?
Gruß aus Voerde
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