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Hallo,
unsere Kammer steht im Stress mit einem Unetrnehmensberater, welche unsere polnischen Mitbürger berät. Es liegen Gewerbeanzeigen für Tätigkeiten im handwerklichen Bereich vor. Auch die Eintragung bei der Handwerkskammer erfolgte. Nun, da die Beiträge zur Handwerkskammer erhoben werden, legten die Gewerbetreibenden (dahinter steckt aber der Berater) Widerspruch ein, mit der Begründung sie würden keine gewerbliche Niederlassung haben und im übrigen kein stehendes Gewerbe sondern Reisegewerbe ausüben. Nach meinem Verständnis ist im stehenden Gewerbe keine gewerbliche Niederlassung erforderlich und vom Reisegewerbe kann man nur ausgehen, wenn eine Reisegewerbekarte vorliegt. Ich hoffe ich liege nicht falsch.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße aus Dresden J. Noppenz
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