Thema: Weiterbildungspflicht nach § 15b MabV |
SW2675
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir befassen uns zur Zeit mit der Ausgestaltung und Abforderung der Erklärung zur Weiterbildungspflicht. Dabei kommen ja ziemlich viele Fragen auf.
Erfolgt die Abforderung durch ein einfaches Aufforderungsschreiben oder durch Anordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung?
Erhebt ihr für die Überprüfung Kosten?
Lasst ihr euch weitere Unterlagen vorlegen?
Was macht ihr, wenn ein Makler die Erklärung nicht einreicht?
Ob die Nichtabgabe der Erklärung automatisch unter den Tatbestand der OWi nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 MaBV fällt? Selbiger Sachverhalt bei Unterschreitung der 20 Stunden?
Wie verhaltet ihr euch, wenn der Makler daraufhin auf die Erlaubnis ganz oder teilweise verzichtet?
Es würde mich freuen, wenn ihr über eure bisherige Verfahrensweise berichten würdet.
Viele Grüße an alle.
SW
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Thema: Wegzug während Antragstellung |
SW2675
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Ich würde an deiner Stelle, dass den Erlaubnisantrag zur nun zuständigen Behörde übermitteln. Ich gehe immer davon aus, dass die Erlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung rechtmäßig sein muss. Die Erlaubnis wäre zwar nicht nichtig, allerdings würde ich das Risiko eines solchen "Verfahrensfehlers" nicht eingehen.
--> ich würde mich nie darum schlagen, wenn ich nicht (mehr) zuständig bin
Viele Grüße
SteWin
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