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Es gibt dazu eine Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 06.07.2018, AZ: 3 K 15639/17.
Hier wurde u.a. darauf eingegangen, dass es sich bei dem Bereich der „Herrenhaarschnitte“ um eine wesentliche Teiltätigkeit des Friseur-Handwerks handelt und somit einer Eintragung in die Handwerksrolle bedarf.
Viele Grüße
Nicole LOS
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