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Autor Beitrag
Thema: Neulich inner Halle....
frankenthaler

Antworten: 12
Hits: 3.328
RE: Neulich inner Halle.... 16.12.2019 17:47 Forum: Spielrecht


Es gibt keine Vernetzung, weder von adp, noch von Bally oder Novo, über welche man irgendwelche Summen als Gewinne oder was auch immer an dieGeräte leiten könnte.
Alles wird dokumentiert und unwiderruflich aufgezeichnet!
Das möchte ich mal klarstellen!

Diese Vernetzungen sind alle im Sinne der neuen GoBd.

Die Gewinne , über welche hier gesprochen werden, finden tatsächlich bei den Novos statt, als Mysterie zum Ausgleich der Minispiele.
Im ganz kleine Rahmen, selten und dann nur im einstelligen EUR.
Mit Jackpot hat das überhaupt nichts .

Man sollte sich jedoch mal Gedanken machen über den User Lachschlag und weitere Nicks, unter welchen er hier seit langer Zeit tätig ist und nicht nur hier seine Beiträge absetzt!

Warum der hier geduldet wird ist klar, man schaut rein!
Thema: Vorgaben für Automatenspiele
frankenthaler

Antworten: 23
Hits: 13.759
12.12.2019 19:23 Forum: Spielrecht


und?
GmG sagt nichts dazu?
Bleibt still!
Bedankt sich noch allerdings für Beiträge von "freaks" ?
Da stimmt doch irgendwas nicht!

Was ist eigentlich mit diesem gmg los?
Ist der öffentlich oder privat hier unterwegs mit seinen seltsamen Meinungen?
Thema: Vorgaben für Automatenspiele
frankenthaler

Antworten: 23
Hits: 13.759
RE: Quelle des Zitats 09.12.2019 18:05 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von PeterSt
Mein "Broadcast" des Zitats mit Nachfrage nach dem Ursprung bzw. der Bitte um entsprechende Weiterleitung hat nun doch noch eine Antwort ergeben.

Demnach handelt es sich um einen geringfügig veränderten Auszug aus einem Dokument, das zwischen den Staatskanzleien der Länder zirkulierte und anscheinend, auch in Auszügen, nicht für eine Veröffentlichung gedacht war. Das könnte erklären, warum mich eine Rückfrage nach meiner Quelle erreichte, die ich in Form der URL zurückgemailt habe. Eine Web-Suche nach einer Phrase wie "die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz" hätte es natürlich für den Nachfragenden auch getan.

Alles in allem hätte ich vielleicht oben besser auf § 310 StGB statt auf § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinweisen sollen ...


Du hast natürlich völlig recht, PeterSt, auch mich hat der Beitrag von G.Ge. verwundert und sehr erstaunt!
nur der § 310 ist in Deutschland nicht korrekt, sondern hier ist es der §353b

Hier mal zum Lesen der User, was du meinst:

§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht8
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

7
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html
8
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__353b.html
C:\#Wissen\_Öffentlichkeitsarbeit\Internet\ESF.nrw.de\Korruption\2015-06-15
_Verschwiegenheitspflichten.doc
4
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig,
wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 358
Nebenfolgen9
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2),
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