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Thema: Gründe für eine Gewerbeummeldung |
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Ich handhabe das auch wie Roesje.
Es sei denn, der Gewerbetreibende besteht auf eine gesiegelte Bestätigung. Dann bekommt er diese gebührenpflichtig nach Einreichung einer Gewerbe-Ummeldung.
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Thema: Gewerbemeldung für Wohngruppe |
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Ist das nicht analog den Privatkrankenanstalten zu handhaben? Hätte ich jetzt auch dem Bauch heraus vermutet.
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Thema: Tippfehler Gewerbeanmeldung |
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Bitten Sie die Kollegen vom zuständigen Gewerbeamt einfach um Korrektur. Dies müsste ohne Probleme möglich sein.
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Thema: Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen |
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Zitat: |
Original von LRA Gotha SB
Guten Morgen!
Ich habe hier eine Fall, bei dem ich auch auf das Schwarmwissen der Foren-Mitglieder angewiesen bin.
Ein Bürger hat sich ein Grundstück mit einer stillgelegten verfallenen Gaststätte direkt am Wald ohne Strom und Wasser gekauft. Auf dem dazugehörigen Parkplatz parken immer wieder Wanderer.
Wie sich jetzt herausgestellt hat, hat der Bürger pro Auto 2,50 € Parkgebühren verlangt und sogar teilweise Quittungen als GbR ausgestellt.
Jetzt meine Fragen hierzu:
1) Die GbR ist hier nicht angemeldet. Nach Anschreiben gab der Bürger an, dass die Tätigkeit der GbR die Wiederherstellung des Gebäudes und des Grundstückes ist. (Warum dazu eine GbR gegründet wurde, habe ich noch nicht rausgefunden.)
M.E. handelt es sich hier aber um kein Gewerbe.
2) Die Einnahme der Parkgebühren fällt aber nicht unter die Verwaltung eigenes Vermögens, sondern müsste angemeldet werden, oder?
Ich bin für jede fachliche Meinung dankbar. |
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Jetzt muss ich das Thema noch einmal aufgreifen:
Der Bürger kassiert die Wanderer direkt auf seinem Grundstück ab, wenn er sie persönlich antrifft. Sonst hat er eine Kasse (ähnlich einem Briefkasten) mit dem Hinweis auf die Parkgebühren in Höhe von 2,50 € pro Fahrzeug aufgestellt. Außerdem ist auf dem Parkplatz wohl ein Hinweisschild angebracht, dass es sich hier um einen Privatparkplatz handelt.
Wenn keiner dort parkt, nimmt der Bürger auch keine Parkgebühren ein.
Ist in dem Fall denn der Tatbestand der Gewinnerzielungsabsicht gegeben?
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Thema: Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen |
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Guten Morgen!
Ich habe hier eine Fall, bei dem ich auch auf das Schwarmwissen der Foren-Mitglieder angewiesen bin.
Ein Bürger hat sich ein Grundstück mit einer stillgelegten verfallenen Gaststätte direkt am Wald ohne Strom und Wasser gekauft. Auf dem dazugehörigen Parkplatz parken immer wieder Wanderer.
Wie sich jetzt herausgestellt hat, hat der Bürger pro Auto 2,50 € Parkgebühren verlangt und sogar teilweise Quittungen als GbR ausgestellt.
Jetzt meine Fragen hierzu:
1) Die GbR ist hier nicht angemeldet. Nach Anschreiben gab der Bürger an, dass die Tätigkeit der GbR die Wiederherstellung des Gebäudes und des Grundstückes ist. (Warum dazu eine GbR gegründet wurde, habe ich noch nicht rausgefunden.)
M.E. handelt es sich hier aber um kein Gewerbe.
2) Die Einnahme der Parkgebühren fällt aber nicht unter die Verwaltung eigenes Vermögens, sondern müsste angemeldet werden, oder?
Ich bin für jede fachliche Meinung dankbar.
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Thema: Mal wieder Verwaltung eigenen Vermögen |
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Ich hätte zu dem Thema auch eine Frage.
Eine GmbH, hat ein großes Grundstück gekauft. Dieses wird in Parzellen unterteilt, erschlossen und anschließend wieder mit Gewinn verkauft.
Bei uns liegen jetzt unterschiedliche Meinungen vor, ob es sich hier überhaupt um ein Gewerbe handelt und eine Anmeldepflicht nach § 14 besteht.
Die GmbH plant im Moment nicht, weitere Grundstücke zu erwerben.
Für Eure Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
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Thema: Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? |
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Ich hätte da mal eine andere Frage:
Eine deutsche Gewerbetreibende ist mit Online-Deutschkursen für ausländische Studenten als Nebentätigkeit angemeldet. (Sie ist keine Lehrerin.)
Sie möchte ihren Wohnsitz jetzt für ca. 10 Monate nach China verlegen. Hat dort wohl auch ein Arbeitsverhältnis und möchte ihr Gewerbe weiterhin online ausüben. Ob sie in Deutschland ihren bisherigen Wohnsitz als Zweitwohnsitz behalten kann, ist noch nicht sicher.
Bei einem Zweitwohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich hätte ich das Gewerbe einfach weiter laufen lassen.
Aber wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgibt, muss Sie das Gewerbe doch abmelden, oder?
Für Eure Meinungen wär ich sehr dankbar.
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Thema: Todesfall Einzelunternehmer und Fortführung |
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Ich habe hier einen Fall und bräuchte mal Eure Hilfe.
Einzelunternehmer M.H. e.K. ist 08/2020 verstorben; die Mitteilung erhielt ich diese Woche telefonisch von der Ehefrau
Die Firma mit mehreren Mitarbeitern wurde seither von der Ehefrau weitergeführt. Soll aber demnächst vom Bruder des Verstorbenen übernommen werden.
Nach diesen Informationen war mein Ansatz
- Gewerbeabmeldung für M.H. e.K. nach Vorlage der Sterbeurkunde von Amts wegen,
- Anmeldung ab Folgetag durch die Ehefrau und
- bei Übernahme durch Bruder Abmeldung der Ehefrau und Anmeldung des Bruders.
Der Steuerberater möchte jetzt aber, das bis zur endgültigen Klärung der Erbverhältnisse eine GbR angemeldet wird, die auf alle Erben (Ehefrau, 2 Kinder unter 10 Jahre und Bruder des Verstorbenen) läuft. Die Klärung der Erbverhältnisse kann aber noch andauern, weil unterschiedliche Testamente vorliegen. Eine Anmeldung der Ehefrau oder des Bruders als Stellvertreter lehnt er grundsätzlich ab.
Durch Zufall habe ich gerade gesehen, daß in der Signatur der Firma, diese auch mit GbR ausgewiesen wird. Gegen eine Anmeldung als GbR durch Ehefrau und Bruder spricht m.E. auch nichts. Aber die Aufnahme der Kinder als Gesellschafter, ist für mich nicht umsetzbar (beschränkt geschäftsfähig, kein Urteil vom Familiengericht).
Mangels praktischer Erfahrung, vor allem mit den §§ 45 und 46 bitte ich Euch um Eure fachliche Einschätzung.
Im Voraus, vielen Dank.
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