Original von LKGF
Eine Gewerbeuntersagung setzt die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus!
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende für die Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, seinen Betrieb künftig ordnungsgemäß zu führen. Folglich ist eine Zukunftsprognose anzustellen.
Das ist nach meinem Dafürhalten kurzfristig nicht möglich. Regelmäßig sind Gewerbeuntersagungen auszusprechen, wenn z.B. hohe Steuerrückstände vorliegen oder eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegt.
Reicht in diesem Fall nicht eine Prognose aus, dass wenn man davon ausgeht, dass der Betreiber in Zukunft den hygienischen Vorgaben der Ordnungsbehörde nicht nachgeht?
Gibt es evtl. eine andere Möglichkeit die Betreiber dazu zu bringen?
Wir sind eine kreisangehörige Stadt... eine Allgemeinverfügung wurde bei uns nicht gemacht...
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
hallo,
also bei uns sind die Kollegen des Vollzugsdienstes mit einigen anderen Personen heute morgen durch die Innenstadt gegangen und haben die Geschäfte geschlossen... dabei gab es sehr viel Diskussionen, da plötzlich jeder meinte, er dürfe geöffnet haben (die Lotto-Toto-Annahmestelle verkauft vordergründig Zeitungen und Zeitschriften; der Optiker ist Handwerker; die Eisdiele hat eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz, die Süße Ecke ist ein wichtiges Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft etc. ....) es war also vor Ort sehr mühsam... und die Vereinbarung lässt ja tatsächlich einige Fragen offen.... was ist ein Handwerker im Sinne der Vereinbarung; was ein Dienstleister ….
Sowas ähnliches versucht unser Außendienst jetzt auch zu realisieren..
Die wollen die Gastronomen auf den aktualisierten Erlass v. 17.03.20 aufmerksam machen und bitten demnach die Geschäfte von alleine zu schließen. Falls der Betreiber das nicht einsehen sollte haben wir uns gedacht mit einer Androhung einer Anhörung vor Gewerbeuntersagung vorzugehen.
Können wir überhaupt auf diese Art und Weise vorgehen?!