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Thema: Mehrfachbespielung TR5 V2 und ungesperrte Geräte |
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Ich werde mich da mal durchlesen, auf das Gutachten bin ich sehr gespannt.
Entsprechende Bußgeldverfahren und dessen Ausgänge sind bestimmt für einige hier hoch interessant... Dann schauen wir mal, was da noch so kommt.
Bewegt euch langsam, es wird noch mal heiß!
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Thema: Mehrfachbespielung TR5 V2 und ungesperrte Geräte |
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Ein freundliches "Hallo" in die Runde!
Als neuer Kollege im Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerberecht, zuständig u.a. fürs Spielrecht stellen sich mir einige Fragen zur SpielV und den dazugehörigen Ordnungswidrigkeiten.
Ich bringe meine Gedanken einfach mal zu "Papier" und freue mich über jegliche Form der Unterstützung!
Angenommen folgender Sachverhalt wird bei einer Spielhallenkontrolle festgestellt: ein Spieler spielt gleichzeitig an zwei TR5 V2 Geräten und dies kann eindeutig festgestellt werden, sei es durch ehrliche Aussagen des Spielenden oder durch Beobachtung eines Behördenmitarbeiters.
Verstoßen wird in diesem Fall gegen § 6 ABs. 5 S.1 SpielV, somit liegt eine Owi gem. §19 Abs. 1 Nr 5c SpielV vor, da der Spieler für das 2. Gerät kein Identifikationsmittel ausgehändigt bekommen hat bzw. nicht hätte erhalten dürfen - richtig?
Zweite Frage zu diesem SV: Gem. § 6 Abs. 5 ist der Aufsteller für die Einhaltung der dort aufgeführten Pflichten zuständig. Bei einer Spielhalle Betreiber = Aufsteller kein Problem, was wenn Betreiber ungleich Aufsteller?
Wie sind da die Erfolgsaussichten bei einem Bußgeldverfahren gegen den Aufsteller? Gibt es bereits Erfahrungen dazu? Wird u.U. der Betreiber mit ins Boot geholt?
Zweiter SV: Beim Betreten der Spielhalle X wird festgestellt, dass ein oder mehrere GSG nicht gesperrt sind - Verstoß gegen §19 Abs. 1 Nr 5d SpielV? Formulierungsvorschläge für eine OV?
im Voraus aus NRW für Eure Tipps!
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