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Autor Beitrag
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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06.09.2006 23:54 Forum: Spielrecht


Hallo Nette Tante (und alle anderen)

Zitat:
Original von nette.tante

Wie Sie selber schon schreiben ist diese Entscheidung vom 23. November 2005. Die neue SpielV gilt erst seit Januar 2006. Mehr brauch ich dazu wohl nicht sagen.

... doch, schon! Es wäre schon nützlich, wenn endlich mal allgemein zur Kenntnis genommen würde, dass seit dem 01.01.2006 zwar sehr vieles - aber eben nicht alles - neu und verboten ist. Immerhin hat das Bayrische Verwaltungsgericht München diese alte Entscheidung erst am 11.05.2006 in seiner Begründung zitiert, sie ist also ganz offensichtlich kein Schnee von gestern.

Und weil der nächste Absatz der Begründung des VG München vom 11.05.2006 ebenfalls scheinbar nicht recht bekannt ist oder in der Hektik des Alltags "überlesen" wurde, hier noch einmal:

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauslegung erscheint dem Gericht die pauschale Argumentation der Antragsgegnerseite im Sinne eines generellen und ausschließlichen Vergünstigungsverbotes nicht gerechtfertigt, zumal wenn diese Einschätzung im Wege des Sofortvollzugs – wie vorliegend – umgesetzt werden soll. Für eine derartige Handhabung gibt das geltende Recht in der derzeitigen Fassung wie sie die SpielV seit Beginn des Jahres aufweist, keine tragfähige Stütze.

Ansonsten, und das meine ich ehrlich: Einen guten, fröhlichen & erfolgreichen Tag und bis zum nächsten Mal
mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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06.09.2006 00:47 Forum: Spielrecht


Hallo nette Tante.

Zu 2)
Warum zitieren Sie unvollständig? Der nächste Absatz ist doch so interessant und aufschlussreich!:
„….Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153, 158 ) wo ausgeführt wird, § 9 SpielV bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.“
Daher ist es auch unerheblich, dass die zitierte Begründung sich nicht mit Rabattsystemen beschäftigt. – Sie beschäftigt sich aber wohl zweifellos mit „Vergünstigungen“, die einige von Ihnen nach § 9 Abs. 2 SpielV generell verboten wissen wollen. – Das aber hat der Gesetzgeber nicht in die Verordnung geschrieben, sondern so wird die Verordnung verschiedentlich ausgelegt. Und bei der Auslegung sind wir dann beim 1. Absatz Ihrer Äußerung. Übrigens schrieb ich: „…einzelner Ordnungsbeamter…“ – Da fällt mir ein gutes altes Sprichwort ein: „Wem der Schuh passt,….“

Lassen Sie uns doch gemeinsam für „echten Spielerschutz“ eintreten! Z.B. bei staatlichen Automaten-Casinos, Lotto-Jackpott, Rubbel-Losen, u.v.m.

Bis zum nächsten Mal bleibe ich wie immer
mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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30.08.2006 10:56 Forum: Spielrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

warum habe ich bei Ihnen, geehrter UAVD, wie auch bei dem einen oder anderen Ordnungsbeamten den Eindruck, dass bei Betreibern von Spielstätten eine gehörige Portion kriminelle Energie vorausgesetzt wird? Zumindest der UAVD müsste es besser wissen, schließlich spricht der Verband von seinen „Kollegen“. Anders kann ich die Unterstellung bzw. Vermutung, dass in Verbindung mit einer Kundenkarte eine Vernetzung bzw. eine unerlaubte Gewinnausschüttung erfolgt, nicht werten. Und warum muss das Glücksspielangebot überall gleich sein, warum sollen Servicekräfte und Standort als einzige Wettbewerbsfaktoren zulässig sein? Warum darf es in dieser Branche keinen Wettbewerb unabhängig von den aktuellen Geldspielgeräten geben?

Worum geht es Ihnen wirklich? Um die Bevormundung Ihrer Kunden oder vielleicht um die Verunglimpfung vermeintlicher Mitbewerber? Warum werfen Sie Begriffe wie Rabatt und Gewinn in einen Topf, wo doch bereits am 10.05.2005 das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt hat, dass selbst bei der Begriffsklärung von Rabatt Unterschiede beachtet werden müssen?

Zitat (genau zu dem in Rede stehenden System):
Nach Auffassung der Kammer ist nicht von einem Verstoß gegen § 9 Satz 1 SpielV, wonach „dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewährt“ werden dürfen, auszugehen. Denn nach dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten Konzept fehlt es an einer Abhängigkeit der gewährten Vergünstigung von einer fortzusetzenden „Bespielung“ des Geräts, so dass sie nicht für „weitere“ Spiele gewährt wird. Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Mit Urteil v. 4. März 2005 (1 Bf 214/04, in: juris Rechtsprechung) hat das Gericht die Unvereinbarkeit des sog. PEP-Rabatt-Gerätes mit § 9 Satz 1 SpielV u.a. wie folgt begründet:

„Diese Vergünstigung gewährt das PEP-System auch hinsichtlich der Einsätze weiterer Spiele. Das System zeigt den Spielern nach einer Spieledauer von 45 Minuten an, dass sie eine PEP-Auszahlung von 4 Euro erhalten, wenn sie ununterbrochen weitere 15 Minuten bis zum Erreichen der Auszahlungsspieldauer von einer Stunde weiterspielen. Damit werden den Spielern zumindest Vergünstigungen für die weiteren Spieleinsätze während der letzten Viertelstunde vor Auszahlung gewährt.“

An einer vergleichbaren Spielgestaltung fehlt es hier.

Ende des Zitats.

Es geht also in dem „Streit“ um das in Rede stehende Bonussystem (übrigens nicht bei dem vom VG Osnabrück beurteiltem, - aber das dürfte inzwischen ausreichend bekannt sein), allein um die Frage, ob der neue § 9 Abs. 2 den § 9 Abs. 1 „überflüssig“ macht.
Dazu fragte ich bereits in diesem Forum gezielt: Können Sie sich vorstellen, dass unser Bundesrat eine Novellierung verabschiedet, in der zunächst ein bereits zuvor bestehender Abschnitt (eben § 9 Abs. 1 SpielV) im Wortlaut geändert wird und dann im Anschluss ein neuer Abschnitt formuliert wird, der den ersten überflüssig machen soll ??? ….

In der Werbeaktion: „Du bist Deutschland!“ werden die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes aufgefordert, ihre Persönlichkeit einzubringen und zu leben. Aber wie viel Selbstverantwortung und Selbstbestimmung trauen Sie den Bürgern dieses Landes zu? Wahrscheinlich liegt es in der Natur einzelner Ordnungsbeamter, dass es für ALLES und JEDEN eine Regelung gibt. Aber brauchen wir das wirklich? Sind wir nicht mündige Bürgerinnen und Bürger, die – jeder für sich und seine Person – entscheiden können, was für sie gut ist? Es dürfte hinreichend bekannt sein, dass überzogene Reglementierung zu erheblichem „Wildwuchs“ führt und damit gerade bei „schwarzen Schafen“ (die es in jeder Branche gibt!) die Akzeptanz zu Illegalem entsteht – und das – wenigstens sind wir uns in diesem Punkt einig – wollen wir nicht! Ich bin sicher, geehrter UAVD, sowohl Sie als auch ich kennen einige dieser „schwarzen Schafe“. Dass sind dann vornehmlich die, die nach außen eine besonders weiße Weste zu zeigen versuchen.
Wenn Sie, geehrter UAVD, in jedem Spielgast einen potentiellen Spiel“süchtigen“ erkennen, dann drängt sich mir die Frage auf, warum Sie diese „Dealer“funktion weiterhin wahrnehmen? Denn anders kann ich Ihre Tätigkeit dann nicht interpretieren. Schließlich sorgen Sie mit dem Aufstellen von Automaten für neuen „Stoff“.

Insgesamt geht bei dieser Diskussion ein wichtiger Punkt – der Ausgangspunkt dieser Diskussion- verloren: Die Rechtmäßigkeit des diskutierten Bonussystems. Ich möchte in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts München verweisen. In der Urteilsbegründung heißt es hier:

Zitat:
„Das in § 9 Abs. 1 SpielV normierte Vergünstigungsverbot ist hingegen nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern in differenzierter Weise; dem Spieler dürfen nämlich hinsichtlich der Einsätze für weitere Spiele keine Vergünstigungen gewährt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Spielleidenschaft gesteigert wird, in dem niedrigere Einsätze oder Freispiele gewährt werden. Vergünstigungen werden damit aber nicht völlig ausgeschlossen, wie die SpielV selbst an anderer Stelle deutlich macht, nämlich in § 6 a Abs. 1 Satz 3 SpielV; auch sind nicht ausgeschlossen Vergünstigungen in anderer Hinsicht, etwa durch Darreichung von Erfrischungen (so Hahn, a.a.O., RdNr. 4 zu § 9 SpielV).

Diese aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 und § 6 a Abs. 1 SpielV zu entnehmende differenzierende Auslegung hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (GewArch 2006, 153, 158 ) wo ausgeführt wird, § 9 SpielV bezweckt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass der Spieler nicht für Folgespiele Vergünstigungen erhält, um sein Spielinteresse zu fördern. Die Vorschrift soll dadurch einer übermäßigen Ausnützung des Spielbetriebs entgegenwirken.“

Ende des Zitats.

Danach verstößt das hier diskutierte Bonussystem in keiner Weise gegen geltendes deutsches Recht. Zu der gleichen Auffassung gelangt die IHK in ihrer Stellungnahme.

Für weitere Diskussionen zu diesem Thema wünsche ich mir mehr Sachlichkeit, weniger juristische Selbstverwirklichung und die Vernachlässigung von Einzelinteressen!

Sachliche Argumente und Fragen werde ich gerne weiterhin diskutieren. Auf persönliche Ansichten, „Geschäftsführungs-Vorschläge“ und Meinungen, die mit der Rechtsfrage nichts zu tun haben, werde ich künftig nicht mehr antworten.

Auf die Weiterung des Themas: Mit welchem Recht erlaubt sich der Staat (ich dachte immer, der Staat sind wir) in seinen eigenen Spielangeboten in höchstem Maße den Spielanreiz zu steigern, wenn er bei privaten Anbietern alles reglementieren und verbieten will und dass dann Verbraucherschutz und/oder Suchtprävention nennt? – will ich (noch) gar nicht weiter eingehen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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28.08.2006 22:30 Forum: Spielrecht


Sehr geehrter Jasper, Sunrise und andere,

Ihre Meinung kann man haben. Menschen, die anderen nicht dreinreden, können Ihre Meinung auch akzeptieren. - Aber teilen muss man sie nicht!
Dieses Forum ist als Forum Gewerberecht – so dachte ich – für die rechtliche Auseinandersetzung gedacht, nicht für persönliche Geschäftsführungs-Ansichten. Ist das etwa gar nicht so?

Eine Antwort hierzu von Ihnen, Herr Kramer, Cloppenburg, würde mich besonders interessieren, da Sie einerseits sicher nicht meine Rechtsauffassung teilen, ich Ihre Antwort auf Corleis nicht unbedingt verstand und ich auch bei nächster Gelegenheit auf eine Ihrer Äußerungen gezielt zu sprechen komme, Sie andererseits aber unter Berücksichtigung Ihrer Amtsaufgabe noch einen relativ wohltuend sachlichen Eindruck machen.

Bis in Kürze mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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RE: Rabattsysteme & VG Osnabrück 17.08.2006 11:27 Forum: Spielrecht


Hallo Herr Corleis,

o.k. - nicht optimal formuliert: ....“…NICHTS ANDERES wollen Spielstättenbetreiber…“ könnte man natürlich auslegen wie "alle Spielstättenbetreiber..." Logisch sind damit nicht alle Betreiber gemeint, denn Geschäftspolitik ist nicht überall die gleiche. …

Enttäuscht bin ich darüber, dass Sie mit dem Begriff "Rabatt-Bonus-Jackpotsysteme" alles in einen Topf werfen, was da nicht hineingehört.

Die seit dem 01.01.06 neue SpielV zielt mit § 9 Abs. 2 eben genau auf Jackpotsysteme, - "zusätzliche Gewinne".
Aus den Themen Jackpot und dem Ihrem (§ 6a) möchte ich mich aus Zeitgründen heraus halten, wünsche aber JEDEM, dass er „innerhalb sinnvoller Reglementierungen“ (nicht deren unterschiedlichen Interpretationen) seine persönliche Geschäftspolitik auch umsetzen kann / darf, - und natürlich keine „Enteignung“.

Mit besten Wünschen für gute Geschäfte
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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RE: Rabattsysteme & VG Osnabrück 16.08.2006 22:04 Forum: Spielrecht


Sehr geehrter Herr Schmitz,

herzlichen Dank zunächst für Ihre Reaktion auf meine Info. Kann es sein, dass ich den Punkt 2 zu unkorrekt formuliert habe? Ein System wie hier vom VG Osnabrück beurteilt, gibt es nirdendwo sonst! Bei "einer Vergütung der Verweildauer" könnte auch ich vielleicht einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 SpielV erblicken. - So wie das System in allen anderen Fällen arbeitet, werden - wie bei ARAL und anderswo - auf getätigten Umsatz Rabattpunkte zur späteren Einlösung gesammelt.
Anders als bei Anderen, muss nicht ein mal eine bestimmte Mindestpunktzahl gesammelt werden! Den Zeitpunkt der Einlösung bestimmt ausschließlich der Kunde.

Im Ernst: Glauben Sie wirklich, es tankt jemand MEHR, weil es irgendwo einen interessanteren Rabatt gibt als anderswo? Viele tanken ihre unveränderte Menge aber eben DORT, wo ihre Kundentreue am ehesten geschätzt wird. NICHTS ANDERES wollen Spielstättenbetreiber mit diesem System. Und das jede Firma sich um Kundengewinnung und -bindung bemüht nennt man - glaube ich - freie Marktwirtschaft.

Warum habe ich eigentlich immer wieder mal den Eindruck, dass ein Spielgast wie "ein unmündiges Kind" angesehen wird? Niemand muss das Tun eines Anderen gut oder richtig finden, aber sofern wir es mit erwachsenen, mündigen Bürgern zu tun haben sollte doch jeder für sich entscheiden dürfen, was er tut oder läßt. Man muss auch nicht Verständnis dafür haben, wenn jemand mit eher schmalem Einkommen für lächerliche 300 Jahreskilometer ein Fahrrad für 3000 € oder mehr anschafft, - dennoch liegt das in seiner Selbstbestimmung.

Der Nachlaß auf den Einsatz ist in § 9 Abs. 1 SpielV abschließend geklärt.
Streitpunkt ist doch lediglich, ob § 9 Abs. 2 SpielV den § 9 Abs. 1 SpielV überflüssig macht oder nicht, oder ob er sich speziell auf Gewinne und gewinnähnliche Vergünstigungen bezieht.
1. ist letzteres der Fall, wie reihenweise nachzulesen.
2. kann ich mir (und Sie wahrscheinlich auch) nicht vorstellen, dass unser Bundesrat eine Novellierung verabschiedet, in der zunächst ein bereits zuvor bestehender Abschnitt (eben § 9 Abs. 1 SpielV) im Wortlaut geändert wird und dann im Anschluß ein neuer Abschnitt formuliert wird, der den ersten überflüssig macht ???

Für heute soll's damit erstmal genug sein. Ich bin sicher, wir werden noch Einiges fair und fruchtbar diskutieren!? Z.B. die Verallgemeinerung des Begriffes "Bonussystem". Ich weiß im Moment nicht, in welchem Bericht in diesem Forum es steht: "Bonussysteme waren schon nach alter SpielV verboten". - Sehr irreführend und so schlicht unrichtig! Dazu aber bei Gelegenheit mehr.

Bis bald & mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Bernd Dröge

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Rabattsysteme & VG Osnabrück 16.08.2006 14:39 Forum: Spielrecht



Begrüßen möchte ich dieses Forum mit ein paar Informationen zum so genannten Bonus-System- „Urteil“ des VG Osnabrück vom 25.04.06 AZ.1B 21/06

1.
handelt es sich nicht um ein „Urteil“, sondern um den Beschluss, die aufschiebende Wirkung der Klage des Betreibers gegen die Abräumverfügung nicht im Eilverfahren wiederherzustellen, sondern die Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

2.
Nirgendwo in Deutschland gibt es ein dem hier (ver-)beurteilten System vergleichbares!
Denn auf Wunsch/Anregung/Verlangen des Herrn K. aus N. wurde das System vollständig von den Spielgeräten entkoppelt. …..
Diesem (uns völlig unverständlichem) Wunsch entsprachen wir in der Weise, dass Bonuspunkte im 12-Sek-Takt (durchschnittliche Dauer für 20 Cent Umsatz) gebucht wurden, sobald sich ein Gast mit seiner Kundenkarte am Bonuszähler angemeldet hatte.
Genau hieraus folgte dann nachstehende Argumentation des VG Osnabrück:
Zitat:
„Das von der Antragstellerin derzeit betriebene BIS-System mag daher zwar grundsätzlich auf die Gewährung eines Nachlasses auf den Einsatz im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV angelegt sein, läuft de facto aber auf eine Vergütung der Verweildauer an einem Geldspielgerät hinaus.“ ….. „In der Vergütung der Verweildauer ist die Gewährung einer Zahlung zu erblicken, die gemäß § 9 Abs. 2 SpielV neben der Ausgabe von Gewinnen …. unzulässig ist.“
Ende des Zitats.
Diese Formulierung lässt deutlich erblicken, dass ein Nachlass auf den Einsatz im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV also auch nach Auffassung des VG Osnabrück nicht verordnungswidrig ist.

3.
Auch die bedauerlicher Weise inzwischen „gängige Formulierung: Nachlass auf den Einsatz“ wird offenbar immer wieder missverstanden:
Das System reizt nicht zum Mehrspiel und gibt keine Vergünstigungen im Sinne von § 9 Abs. 2 SpielV.
Wie überall gang und gebe, wird „auf getätigten Umsatz“ ein Rabatt gewährt der in keinerlei Zusammenhang zu irgendwelchen Gewinnen, Spielabläufen oder gar zum Weiterspielen steht.
Mit dem System können umsatzabhängig – nicht Kunden-, Mengen-, Glücks- oder gewinnabhängig – Rabattpunkte zur späteren Einlösung gesammelt werden.
Den Zeitpunkt der Einlösung bestimmt ausschließlich der Kunde.

In der Hoffnung mit dieser Information ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben bleibe ich für heute

mit freundlichen Grüßen
Bernd Dröge
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