Stes
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Hallo Jerome,
die Gewerbeuntersagung untersagt lediglich die gewerbliche Tätigkeit (auch in leitender Funktion etc.) im Bereich des stehenden Gewerbes.
Da ein gemeinnütziger Verein nicht unter die Definition des "Gewerbes" ("Der Gewerbebegriff weist demnach die Kriterien der selbstständigen und erlaubten Tätigkeit, der Gewinnerezielungsabsicht sowie der auf Dauer angelegten Tätigkeit auf (Gewerbmäßigkeit), mit der Ausnahmen der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens und der freien Berufe (Gewerbsunfähigkeit)" (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 1, Rn. 6) fällt, dürfte die Gewerbeuntersagung für deinen Fall keine Wirkung entfalten.
Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, würde ich jedoch einfach einmal beim Gewerbeamt vor Ort nachfragen.
Zur Not kannst du ja immer noch den Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gem. § 35 Abs. 6 GewO stellen.
Viele Grüße!
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