|
Hallo,
danke für die Antwort.
Meine Annahme beruft sich auf folgendes Urteil:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Berufsbild des Webdesigners wird wie folgt definiert:
1. Kernkompetenzen
Benutzerschnittstellen, Benutzeroberflächen
Bildbearbeitung, digital
Entwurf
Internet-, Intranettechnik
Multimedia-Konzeption
Multimedia-Programmierung
Screendesign
Webdesign
2. Weitere Kompetenzen, die für die Ausübung dieses Berufes bedeutsam sein können:
CBT, WBT (Computer/Web Based Training)
Computeranimation
Datenschutz
Kundenberatung, -betreuung
Layout
Mediendesign
Medieninformatik
Medienintegration
Multimediasysteme, -technik
Typografie, Schriftgestaltung
Videobearbeitung
Web-Applikationen (Entwicklung, Programmierung)
Hier gefunden: http://www.existenzgruender.de/SharedDoc...etigkeiten.html
|
|