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Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe
OPB

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18.05.2018 12:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin Moin,

was wäre denn die ,,Einholung von personenbezogenen Daten´´ ohne Rechtsgrundlage? Zumindest einmal ein Verstoß gegen § 4 BDSG.

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Mit der Einwilligung liegt somit zumindest kein Verstoß gegen das BDSG vor.

Und ja ich pflichte dir bei, bei Azubis muss nachgebessert werden. Zumindest einmal in der Verwaltungsvorschrift.

Hier könnte ja ,,gestattet´´ werden die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch als eigenständiges Verfahren durchzuführen ohne eine Zulassung als Wachperson zu erteilen.

Im übrigen ist Zulassung umgangssprachlich und wird wohl von den meisten auch so genannt.

Deshalb kenne ich es aus der Praxis eben so, dass Azubis ganz normal und regulär als Wachperson gemeldet werden und im Laufe der Ausbildung die Unterrichtung und/oder Sachkunde machen. Eigentlich auch logisch und sinnvoll, denn Sie müssen Bewachungsaufgaben übernehmen um die Ausbildungsinhalte zu erlernen. Wobei Sie in der Regel diese nicht eigenständig wahrnehmen sollten - was aber sicherlich in der Praxis so nicht funktioniert.
Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe
OPB

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18.05.2018 09:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Sorry Leute aber § 9 BewachV ist doch eindeutig.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann NUR in Verbidnung mit einer Meldung als/zur Wachperson erfolgen.

Fehlen Unterlagen wie z.B. die Unterrichtung kann keine Zuassung erfolgen und somit auch keine Überprüfung!

Das gibt die BewachV, der § 34a und auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift einfach nicht her!

Demnach ist solch eine Überprüfung rechtswidrig.

Nicht dass ihr mich falsch verstehen, ich finde es gut und richtig dass Azubis überprüft werden. ABER man sollte um ein wenig Rechtssicherheit zu haben das Einverständnis des Azubis einholen.

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1.
zuverlässig sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
3.
einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.
Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe
OPB

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18.05.2018 08:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Absolut korrekt, das möchte wohl keiner oder?

Dennoch für jeden Tun und Handeln wird eine Rechtsgrundlage benötigt, die nach m.E. fehlt.

Wie wäre es denn wenn man sich das Einverständnis des Azubis einholt und quaisi ein freiwillige Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführt?

Sollte die allerdings ergeben, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist kann man die Beschäftigung als AZUBI aber auch nicht versagen - zumindest nicht über die BewachV! Anraten kann man dem Gewerbetreibenden das aber schon.

Ich meine selbst wenn man sich bei der Polizei bewirbt, muss der Bewerber sein Einverständnis geben für eine polizeiliche Überprüfung.
Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe
OPB

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15.05.2018 23:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
insofern ist nach m.E. keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

Denn es nützt nichts diese durchzuführen, da er gemäß § 9 BewachV dann lediglich 1 (1) erfüllen würde. Von daher kann er als Wachperson nicht zugelassen werden.

Für eine generelle Überprüfung aller in einem Bewachungsunternehmen beschäftigten Personen fehlt hier die Rechtsgrundlage. Es steht ja mit Bewachungsaufgaben nur beschäftigen und er führt ja theoretisch keine aus.

Ich kenne es in der Praxis so, dass auch Azubis die Unterrichtung nach § 34a oder eben die Sachkundeprüfung machen und dann einfach als Wachperson angemeldet werden.

Kurz gesagt: Zuverlässigkeitüberprüfung nach BewachV nein, wegen fehlender Rechtsgrundlage. Allerdings kann man ggf. das Einverständnis des Azubis für solch eine Überprüfung einholen.

Mal angenommen du machst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und du untersagst die Beschäftigung. Dann brauchst nur einen guten Anwalt, der dann mal nachfragt nach welcher Rechtsgrundlage diese Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde.

Dem Unternehmer vllt. als Tip geben den Azubi die Unterrichtung absolvieren zu lassen und dann zu melden. Dann könnte man das Verfahren durchführen, mit dem Hinweis dass Bewachungsaufgaben erst ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden dürfen oder und noch sicherer erst machen wenn er (fast) 18 ist. In ein paar Monaten könnten ja auch noch Verfahren anhängig werden bzw. Verurteilungen.
Thema: Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe
OPB

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09.05.2018 22:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Bevor ich hier meine Erfahrungswerte schildere (allerdings von der anderen Seite) die kurze Frage: Hat der Auzbi denn einen Nachweis der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a ??
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