Thema: Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit |
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Original von Uwe Matthies
so eine "Alles-und Nichts" Angabe im Feld Nr. 15 des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV bundeseinheitlich verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Gewerbe-Anmeldung ist nicht verarbeitungsfähig. In der Beschreibung zum Feld Nr. 15 ist eine genaue Angabe gefordert. Wenn einer bei mir versucht so eine Gewerbe-Anmeldung zu erstatten, gibt es von mir immer die Antwort, dass ich ihm dann "böserweise"
alles da hineininterpretiere was er nicht darf (erlaubnispflichtige Gewerbe) und er dann postwendend nach Unterschrift die für ihn negativen Konsequenzen zu tragen hat. Das wirkt meist. |
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Kann diese Vorgehensweise nur bestätigen. Insbesondere bei ,,Handel mit Waren aller Art'' sorgt die Unterstellung, dass dem jeweilligen Bürger damit zugetraut wird, z. B. auch mit Waffen und Ähnlichem zu handeln (natürlich überspitzt dargestellt), immer für ein Umdenken bei der jeweiligen Person und es kommt im Anschluss doch noch zu einer konkreten Gewerbeanzeige.
Beste Grüße aus dem hohen Norden!
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Thema: Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen? |
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Josefine!
Grundsätzlich handhaben wir es so, dass in allen gewerberechtlichen Angelegenheiten die Auskünfte (sowohl FZ als auch GZR-Auskunft) einbehalten werden. Jedoch wird jedem Bürger(in) die Möglichkeit der Einsichtnahme, sowie die Anfertigung einer Kopie gestattet (außer behördliche Auskünfte selbstverständlich).
Mit besten Grüßen aus dem hohen Norden!
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Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen |
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Schleswig-Holstein:
Landesverordnung über Verwaltuingsgebühren vom 26.09.2018:
Gewerbe-Anmeldung: 25,00 €,
Gewerbe-Ummeldung: 25,00 €,
Gewerbe-Abmeldung: gebührenfrei.
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Thema: Akteneinsicht im Rahmen einer Aufforderung zur Gewerbe-Abmeldung |
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liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf Grundlage eines Vermerkes einer Bezirkskriminalinspektion, in der der Gewerbetreibende X angehört wurde, gab dieser an, seinen Betrieb nicht mehr zu führen und er nunmehr verzogen sei. Bezugnehmend auf diesen Vermerk wurde X von mir aufgefordert, seinen Betrieb binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens abzumelden und mir die Erlaubnisurkunde für sein Bewachungsunternehmen zu überreichen.
Am letzten Tag der Frist (09.11.2018) erhielt ich per Fax um 22:25 Uhr (!) eine Mitteilung eines Rechtsanwaltes, wonach Akteneinsicht beantragt - und gleichzeitig um Übersendung der Akte nebst Beiakten für 3 x 24 Stunden gebeten wird.
Gleichzeitig heißt es in dem besagten Schreiben:
,,Eine Stellungnahme bzw. die Anzeige über die Betriebsaufgabe erfolgt binnen zwei Wochen nach Akteneinsicht''
Aus meiner Sicht steht dem Rechtsanwalt lediglich die Akteneinsicht vor Ort zu. Das Gewerbe ist zudem weiterhin abzumelden. Ich habe das Gefühl, dass angestrebt wird, die Betriebsaufgabe zu verzögern.
Wie würdet ihr hier nun vorgehen? Über Eure Hilfe bin ich euch sehr dankbar!
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Thema: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Hallo nschäfer,
ich schließe mich hier Pedda an... In der Regel ahnden wir das Ganze auch im Rahmen von 50,00 - 100,00 € je nach dem, was noch zusätzlich als Grund vorgetragen wird. Besonders beliebt sind hier immer ,,Ich wusste garnicht, dass ich auch zum Gewerbeamt muss'' ...
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