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Autor Beitrag
Thema: Vorstrafen europäisches Führungszeugnis
PetraP

Antworten: 1
Hits: 6.307
Vorstrafen europäisches Führungszeugnis 25.04.2017 07:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen!

Ich habe im Forum gesucht, bin aber leider nicht fündig geworden. Ich benötige einige Meinungen.

Hier hat ein Einzelunternehmen einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen angemeldet. Es handelt sich um einen rumänischen Staatsbürger, der hier seinen Wohn- und Betriebssitz hat. Beides ist ordnungsgemäß angemeldet.

Bei einem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen handelt es sich gem. § 38 GewO um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, welches die Vorlage eines Führungszeugnisses und Auszuges aus dem Gewerbezentralregister erforderlich macht.

Der GZR-Auszug war OK.

Die Kollegen vom Einwohnermeldeamt haben für diesen Herrn ein europäisches Führungszeugnis beantragt, der er erst vor Kurzem nach Deutschland gezogen ist.

Dieses enthielt jedoch "nicht unerhebliche" Eintragungen.

Lt. Mitteilung aus dem rumänischen Strafregister ist dieser Herr zu Freiheitsstrafen wegen

1. Wirtschaftsstraftat (was auch immer das bedeutet) sowie
2. Menschenhandel

verurteilt worden (insgesamt 5 Jahre und 6 Monate). Die Taten sind auch noch nicht so lange her, 2011 und 2014.

Das Führungszeugnis habe ich daraufhin an unseren Rechtsbereich zur Prüfung weitergeleitet. Aber man ist hier im Allgemeinen unsicher, wie man mit dieser Situation umgehen soll.

Die Anforderung der Strafakten ist hier kaum möglich.

Des Weiteren sehe ich das Problem, ob die begangenen Straftaten einen Bezug zur Gewerbeausübung haben.
Unter den Begriff "Wirtschaftsstraftat" kann ja alles Mögliche fallen. Deswegen...Ist das rumänische Strafmaß mit dem deutschen gleichzustellen?

Genügen die Eintragungen im Führungszeugnis, um hier ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten?

Im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens könnte ich natürlich die persönliche Zuverlässigkeit prüfen, d. h. Steuerrückstände, aber auch alle paar Monate ein neues Führungszeugnis anfordern und polizeidienstliche Erkenntnisse erfragen.

Aber irgendwie finde ich, dass man, auch wenn die Strafen verbüßt sind, diese doch nicht ignorieren sollte.

Wie würdet ihr handeln?

Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet und Danke
PetraP
Thema: Betriebssitzverlegung nicht angezeigt - Zwangsgeld
PetraP

Antworten: 1
Hits: 47.345
Betriebssitzverlegung nicht angezeigt - Zwangsgeld 20.08.2016 21:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen!

Ich bin neu hier im Forum und seit letzter Woche Montag für gewerberechtliche Grundsatzangelegenheiten zuständig.
Und gleich habe ich einen tollen Fall auf dem Tisch, mit dem ich mich ein wenig schwer tue. Im Forum konnte ich nicht wirklich eine passende Antwort finden. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

Es geht um eine Tanzschule.
Der Gewerbetreibende hat seinen Betriebssitz bereits vor geraumer Zeit zu einer neuen Anschrift verlegt.
Daraufhin wurde er mehrfach zur Gewerbeummeldung aufgefordert, hat diese aber bis heute nicht vorgenommen.

In den Aufforderungsschreiben gab es lediglich den Hinweis, dass eine Nichtanzeige der Betriebssitzverlegung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeldern entsprechend geahndet werden kann.

Vor Einleitung des Bußgeldverfahrens haben örtliche Ermittlungen durch unseren Außendienst bestätigt, dass die Tanzschule unter der neuen Betriebsanschrift nach wie vor existiert. Unter der alten Betriebsanschrift existiert nichts mehr. Die Räumlichkeiten stehen leer.

Nach dem Besuch unseres Außendienstes sprach der Gewerbetreibende tatsächlich persönlich bei der Gewerbemeldestelle vor.

Aber anstatt das Gewerbe umzumelden, gab er an, dass er k e i n Gewerbe betreibe, sondern als Tanzlehrer einer künstlerischen Tätigkeit nachgehe, die seiner Ansicht nach gewerblich nicht anmeldepflichtig ist.

Dabei hat er vor Jahren das Gewerbe persönlich bei der Gewerbemeldestelle angemeldet. Zum Glück war der Original-Anmeldevorgang noch vorhanden und konnte ihm vorgelegt werden.
Als er den Anmeldevorgang gesehen hatte, gab er an, sich mit seinem Anwalt besprechen zu wollen und ist verschwunden. Bis heute hat er auf kein Anschreiben mehr reagiert. Auch von seinem angeblichen Anwalt ist nie was gekommen.

Jedenfalls hat er im Gespräch angegeben, sich eigene Choreografien auszudenken und diese entsprechend zu lehren. Ein Gewerbebetrieb sei daher seine Tanzschule nicht.

Auf der Homepage geht jedoch eindeutig hervor, dass er ganz normale Standartkurse anbietet. Ich selbst habe sogar vor Jahren bei ihm mal Tanzunterricht gehabt :-) Discofox...definitiv nichts Künstlerisches und aufgrund der Standartkurse auf jeden Fall ein Gewerbe.

Zwischenzeitlich ist bereits der zweite Bußgeldbescheid gegen den Gewerbetreibenden wegen der Nichtanzeige der Betriebssitzverlegung rechtskräftig geworden.

Gezahlt hat er die Bußgelder, aber die Gewerbeummeldung hat er, wie bereits erwähnt, bis heute noch nicht vorgenommen.

Was kann ich noch weiter tun?
Ich überlege, ob ich ein Zwangsgeldverfahren gegen ihn einleiten kann.
Aber wie geht das? Bisher habe ich mit solchen Verfahren noch nichts zu tun gehabt.

Ich weiß natürlich, dass es zunächst angedroht, dann festgesetzt und vollzogen werden muss, aber wie genau sieht das in der Praxis aus? Gibt es irgendwo entsprechende Muster?

Kann ich überhaupt ein Zwangsgeldverfahren einleiten, wenn schon Bußgeldbescheide rechtskräftig sind? Ich bin ziemlich verwirrt.

Hoffe, hier kann mir jemand helfen! Falls es schon ähnliche Fragen in diesem Forum gab und ich nur zu dämlich war, diese zu finden, bitte ich schon jetzt um Verzeihung :-)

Danke schon mal im Voraus!

Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet
PetraP
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