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Autor Beitrag
Thema: Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein
AndreasMS

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09.12.2015 18:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Lieben Dank für die Fundstellen!

Also wie ich es schon angenommen habe:

IHK-Beitrag - ja, siehe VGH München, 7.3.1996, 22 B 96.359, NVwZ-RR 1996, 575 = GewArch. 1996, 247)

Und in dem E-Book "Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine" von Axel Schmucker und Uwe Rauhöft ist die Rechtsstellung des - gewerblich tätigen - Beratungsstellenleiters sehr schön dargestellt.

Mein Berufskollege und Steuerberater meint allerdings, dass seine Beratungstätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein in seiner schon bestehenden freiberuflichen Steuerberatertätigkeit aufgehe. Das sehe ich aus verschiedenen rechtlichen Gründen anders. Es handelt sich hier m.E. nicht um die typische Tätigkeit eines Steuerberaters, sondern um eine weitere selbständige Tätigkeit (als Erfüllungsgehilfe des Vereins) neben der hauptberuflichen freiberuflichen selbständigen Tätigkeit. O.k., bei beiden handelt es sich (jeweils) um eine steuerberatende Tätigkeit, aber ...

zwei Juristen, zwei Meinungen. verwirrt

Ich denke, ich werde mal die RAK Hamm befragen, ob sie was dagegen hätte, wenn ich noch eine Beratungsstelle "aufmache" - getreu dem Motto: Wo geht´s denn hier zur Steinigung! Weisse Flagge
Thema: Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein
AndreasMS

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09.12.2015 15:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo allerseits! Moin

Habe heute in dieser Frage für den Bereich Münster recherchiert. In Münster gilt die Tätigkeit als Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins - mit allen weiteren rechtlichen Konsequenzen (Gewerbesteuer, Zwangsmitgliedschaft in der IHK etc.) - seit dem Urteil des BFH vom 10.12.1987 (Aktenzeichen IV R 176/85) als "gewerblich".

Anwälte und Steuerberater, die eine Beratungstelle als das von den Lohnsteuerhilfevereinen beworbene "zweite Standbein" eingerichtet haben und betreiben, wissen scheinbar nicht, dass sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine zweite berufliche Tätigkeit ausüben, die sie nicht nur buchhalterisch und steuerlich scharf von ihrer freiberuflichen Tätigkeit trennen "müssen", sondern mit der sie unter Umständen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen, da ihre Mitarbeiter regelmäßig als Angestellte der Kanzlei tätig sind und der Beratungsstellenleiter nur für einen Auftraggeber, nämlich den Lohnsteuerhilfeverein, tätig ist.

Ein von mir sehr geschätzter Steuerberater (und Rechtsanwaltskollege) und Leiter einer Beratungsstelle hat das bis heute nicht bemerkt! Wand
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