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Hallo an alle "Wissenden" und Interessenten,
ich habe eine für mich wichtige Frage und bitte freundlich um Beantwortung:
Darf die Zweigniederlassung einer Firma, die laut Handelsregistereintragung als "ABC efghi, eine Zweigniederlassung der XYZ GmbH" firmiert in ihrer Webung und auf Geschäftapapieren die Kurzform "ABC efghi" oder noch kürzer "ABC" verwenden?
Darf sie, davon abgeleitet sogar Erweiterungen der Abkürzung verwenden, also z.B. "ABC - Discount"?
Die Frage stellt sich mir, weil ich im Internet den unten stehenden Text gefunden habe, dessen letzter Satz in diesem Fall wichtig ist:
Universität Siegen, Professor Dr. Peter Krebs zum Thema "Firmenmissbrauch § 37 HGB". Da heißt es auf Seite 3 in der Mitte:
ff) Grundsatz der Firmeneinheitlichkeit
- Kein Unternehmen darf mehr als eine Firma verwenden.
- Spezielle Bezeichnungen für einzelne Betriebsstätten sind nicht verboten.
-Firmenkurzformen (Firmenschlagworte, Abkürzungen) sind in der der Werbung nicht, aber im sonstigen geschäftlichen Verkehr nach neuerer Meinung erlaubt.
Vielen Dank schon jetzt für jede kompetente Antwort!
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