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Thema: Betrieb eines Internetradiosenders - Gewerbeanmeldung erforderlich? |
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Zunächst einmal vielen Dank für eure Meinungen.
Das Ergebnis hatte ich mir auch so erhofft.
Zur Frage, ob mit dem Betrieb des Radiosenders Geld verdient wird:
Ich denke schon! Wenn es vielleicht auch nicht unbedingt zur Deckung des Regelbedarfs einer vier-köpfigen Familie ausreicht, so gehe ich jedoch schon davon aus, dass das Ganze nicht zum absoluten Selbstkostenpreis veranstaltet wird. Immerhin kostet ein Sponsorenpaket z.B. zwischen 490 € und 749 € pro Monat usw.
Vielleicht gibt es ja auch noch weitere Meinungen / Beiträge zum Thema!?
Es wäre schön, wenn sich auch jemand melden würde, in dessen Zuständigkeitsbereich auch einen solchen Radiosender betrieben wird und der vielleicht noch ein bisschen aus dem nähkästchen plaudern kann.
Bis dahin
J. Mersch
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Thema: Betrieb eines Internetradiosenders - Gewerbeanmeldung erforderlich? |
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hallo an alle!
ich habe mal wieder eine frage und vielleicht habt ihr ja eine oder auch zwei oder drei antwort(en) für mich.
also, es geht um den betrieb eines radiosenders
und die konkrete frage, ob dafür eine gewerbeanmeldung nach § 14 gewo erforderlich ist.
der betreffende radiosender ist ein internet-radiosender. auf der entsprechenden internetseite werden auch werbe-interessenten angesprochen und werbeplätze bzw. werbematerial angeboten.
daneben werden interessenten für die tätigkeit als "verkäufer im außendienst" mit den aufgabenbereichen kundenbetreuung, neukundenakquise und verkauf gesucht.
und jetzt besteht die konkrete frage, ob für eben diesen betrieb des internetradiosenders
und dem ganzen drumherum eine gewerbeanmeldung erforderlich ist.
ich hatte mich dann schon gefragt, ob dieses angebot vielleicht gem. § 6 gewo nicht unter den anwendungsbereich derselben fällt. das war jedoch zu verneinen.
dann bleibt für mich noch die frage, ob es sich vielleicht um einen sogen. "freien beruf" handelt?
aber dazu bedarf es doch einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen tätigkeit höherer art, oder einer persönlichen dienstleistung höherer art, die eine höhere bildung erfordert (landmann-rohmer, rdnr 24 zu § 14 gewo).
vielleicht hat ja schon jemand von euch mit dieser problematik erfahrung!?!?!
die problematik bezüglich irgendwelcher erforderlicher sendelizenzen o.ä. sollten ruhig außen vor bleiben!
also wer weiß was???
gruß
j. mersch
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Thema: Konzession für einen Bar-Betrieb |
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hallo aus den Tiefen des Emslandes!!!
dieses Thema ist doch immer wieder interessant!
Hier im Emsland werden Bordellbetriebe oder bordellähliche Betriebe meistens über die baurechtliche Schiene (Nutzungsuntersagung wegen städtebaulicher Unzulässigkeit) verhindert.
Bezüglich der (gewerberechtlichen) Behandlung solcher Betriebe ist eine Broschüre "Fragen und Antworten zum Prostitutionsgesetz", herausgegeben vom Kommunalen Kriminalpräventionsrat (KKP) Hannover, ganz interessant/ hilfreich.
hier der entsprechende Link:
http://www.hannover.de/deutsch/buerger/l...bl/publik_p.htm
Darin sind sicherlich einige interessante Aspekte zum Thema zu finden.
Ansonsten ist eine generelle Versagung entsprechender Anträge sicherlich nicht mehr zeitgemäß.
Das hiesige Bauamt sucht zur Zeit nach einer Lösungsmöglichkeit, unter welchen Voraussetzungen derartige Betriebe ggf. (baurechtlich) zugelassen werden können.
Das soll´s zu diesem Thema zunächst von meiner seite gewesen sein!
Gruß aus Meppen
Juliane Mersch
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Thema: Gebühr für Cafe |
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Hallo an alle!
Das Thema Gebührenhöhe nach Änderung des GastG wurde hier bei uns (Landkreis Emsland) auch bereits angesprochen.
Grundsätzlich richtet sich die Erlaubnisgebühr für Gaststätten auch bei uns nach der Größe des Betriebes. Und genau wie bei der Stadt Cloppenburg haben wir bezüglich der Gebührenhöhe bislang unterschieden, ob auch alkoholische Getränke oder lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Bezüglich der Erlaubnis für den Ausschank von alkoholischen Getränken haben wir dem Antragsteller bei einer Einschränkung der angebotenen Getränke auf alkoholfreie Getränke und Flaschenbier (sonst keinerlei weitere alkoholische Getränke) eine Gebührenreduzierung auf 50 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt und gleichzeitig die Erlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass antragsgemäß lediglich der Ausschank der vorgenannten Getränke zugelassen ist. Diese Vorgehensweise war besonders für Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten interessant.
Soweit eine Erlaubnis lediglich zum Ausschank von alkoholfreien Getränken erteilt wurde, habe ich eine Gebührenreduzierung auf 20 % (bezogen auf den Gebührenanteil für die Schankwirtschaft) eingeräumt, jedoch mindestens 104 € + Sockelbetrag (138€ bzw. 220 €) in Rechnung gestellt.
Ansonsten wurde hier bezüglich der Gebührenberechnung bislang keine Unterscheidung zwischen "normaler" Kneipe, Restaurant oder Café vorgenommen, auch wenn der Getränkeumsatz in den unterschiedlichen Betriebsarten sicherlich sehr unterschiedlich ausfällt.
Seit der Änderung des GastG und dem Wegfall der Erlaubnispflicht für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen wird hier keine Gebühr für Speisenabgabe mehr in Rechnung gestellt. Bezüglich der Schankerlaubnis haben wir zunächst unverändert 100% (ohne Einschränkung) bzw. 50 % (bei Einschränkung auf die Abgabe von lediglich Flaschenbier) der Gebühren für die Schankwirtschaft + Sockelbetrag in Rechnung gestellt.
Da ja nun der Ausschank von alkoholfreien Getränken gemäß § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei ist, überlegen wir, ob wir die vorgenannten Gebührensätze nochmals reduzieren, und zwar um eben die 20 %, die wir ansonsten für den Ausschank von lediglich alkoholfreien Getränken berechnet haben.
Bevor wir hier jedoch bezüglich der Gebührenberechnung Achterbahn fahren, wären weitere Meinungen zu diesem Thema auch für mich sehr interessant.
Schöne Grüße aus Meppen
Juliane Mersch
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Thema: Wanderlager - Anmeldung durch Postfachfirma |
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Hallo Kollegen!
Auch ich habe mich nun registriert, um die Möglichkeit zu nutzen, über dieses Forum die eine oder andere Frage in den Raum zu stellen bzw. diskutieren zu lassen.
Meine aktuelle Frage betrifft § 56 a GewO - Wanderlager und deren Ankündigung.
Ganz konkret frage ich an, ob die Angabe einer Postfach-Anschrift der durchführenden/ anmeldenden Firma / des betreffenden Gewerbetreibenden in der öffentlichen Ankündigung einer entsprechenden Veranstaltung ausreichend sein kann.
§ 56 a Abs. 1 GewO fordert, dass die öffentliche Ankündigung den Namen (...) oder die Firma sowie die Anschrft des Gewerbetreibenden enthalten muss.
Unter Anschrift des Gewerbetreibenden verstehe ich grundsätzlich seine Wohnanschrift oder die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung (falls vorhanden).
Ein Postfach kann jedoch auch "angeschrieben" werden, so dass ich mich frage, ob dieses auch als Anschrift i.S.d. § 56 a GewO anzusehen ist.
Ich befürchte jedoch, dass der Schutzzweck des § 56 a GewO, nämlich die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Resegewerbetreibenden, durch die Angabe eines Postfaches unterlaufen wird.
Wer hat mit dieser Problematik schon Erfahrung gemacht und kann mir ggf. auch Rechtsprechung benennen, in der meine oben genannte Auffassung (Postfach nicht ausreichend) bestätigt wird?
Schöne Grüße
Juliane Mersch
Landkreis Emsland
Meppen
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