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Autor Beitrag
Thema: Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen?
Stefanie Lämmerzahl

Antworten: 11
Hits: 69.796
13.12.2018 14:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ohje, das sehe ich leider ganz anders. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, kann einen ganz anderen Inhalt haben, als das "normale" Führungszeugnis, welches man zu sich nach Hause geschickt bekommt.


§ 30 Abs. 5 BZRG

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.



§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.



Es hängt also von dem Zweck ab, für den das Führungszeugnis abverlangt wird und letztlich ist es ausschlaggebend, welche Art wir als Behörde abverlangen. Verlangt man (warum auch immer) als Behörde nur ein "normales" Führungszeugnis, dann kann es natürlich dem Antragsteller für andere Zwecke mitgegeben werden.

Das der Inhalt des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG vertraulich ist, ergibt sich auch aus § 44 BZRG:

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

Dass wir manchmal auch, unter Rücksprache mit dem Bürger, für gleichzeitig im Haus laufende Zuverlässigkeitsprüfungen vom Kollegen eine Kopie abfordern bzw. diesem eine übergeben, ist klar. So richtig ist das rechtlich aber auch nicht gedeckt, denn die Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben worden sind. Da aber der Bürger, aufgrund der Kostenersparnis, meist damit einverstanden ist, drücken wir hier ein Auge zu. Diese Kopie leite ich aber direkt an den Kollegen weiter. Der Bürger bekommt diese nicht in die Hand.

Das ist wirklich nur meine Auffassung, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber für mich ist das Gesetz hier recht eindeutig.
Thema: Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen?
Stefanie Lämmerzahl

Antworten: 11
Hits: 69.796
13.12.2018 10:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

laut § 150 Abs. 5 GewO hat die Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Also ist vom Gesetzgeber eine eindeutige Regelung vorhanden.

Ich hoffe das hilft bei der Argumentation gegenüber dem Bürger weiter!

Vorweihnachtliche Grüße aus dem Thüringer Wald!
Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen
Stefanie Lämmerzahl

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Hits: 3.342.836
30.06.2017 09:24 Forum: Bewachungsgewerbe


Vielen Dank für die Info, Puz_zle!

Ein schönes Wochenende an alle.
Thema: XGewerbeanzeige
Stefanie Lämmerzahl

Antworten: 11
Hits: 112.091
Danke! 03.11.2016 09:13 Forum: Gewerberecht


Vielen Dank schon einmal, für diese Vorantwort!
Thema: XGewerbeanzeige
Stefanie Lämmerzahl

Antworten: 11
Hits: 112.091
Dasselbe leidige Thema 01.11.2016 15:41 Forum: Gewerberecht


Hallo liebe Mitstreiter(innen),

leider wurde meine Anfrage bisher nicht beantwortet. Bis jetzt konnte ich unser Finanzamt in Schach halten, doch jetzt flammt die Frage des "Warum bekommen nur wir nicht mehr alle Daten, die restlichen Thüringer Finanzämter aber noch alle?" wieder auf.

Unsere Obere Behörde ist zur Zeit nicht ansprechbar und das Finanzamt behauptet ungeheuerliches ;-)

Vielleicht ist jetzt jemand dabei, der einen klitzekleinen Tipp geben könnte.

Vielen vielen Dank schon einmal.
Thema: XGewerbeanzeige
Stefanie Lämmerzahl

Antworten: 11
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10.05.2016 17:49 Forum: Gewerberecht


Hallo aus Thüringen,

ich bin seit ca. einem Jahr wieder neu mit dem Gewerberecht betraut. Gleichzeitig wurde mir sofort die Einführung des neuen Standard XGewerbeanzeige in unserem Kreis anvertraut. Es hieß also erst einmal büffeln.

Dabei ist mir aufgefallen, wie sicherlich einigen anderen Kolleg(inn)en in Thüringen auch, dass das Finanzamt nicht im Verteiler aufgeführt ist. Bisher wurden die Daten immer in Papierform oder als pdf per Mail übermittelt. Da ich aber derzeit, so wie auch schon vom ThürLVwA in der Mail vom 12.01.16 geschildert, davon ausgehe, dass § 138 AO gilt, denke ich, dass wir nur noch maximal die allgemein zugänglichen Daten (Name, Betriebssitz, Tätigkeit) übermitteln dürfen. Wie in Landmann/Rohmer (ich bin entsetzt über die "Aktualität" der Kommentierung) geschrieben, gilt § 138 AO mit der Maßgabe, dass in den 90ern festgelegt wurde, dass die Meldepflicht mit der Anzeige nach § 14 GewO als erfüllt gilt. Auch soll laut der MusterGewAnzVwV auf der Rückseite des Formulars darauf hingewiesen werden. In Thüringen wurde diese VwV aber explizit aufgehoben?!?!?!? Und Landmann/Rohmer bezieht sich leider häufig nicht auf die Problematik in Thüringen, dass die Gewerbeämter größtenteils nicht in den Gemeinden angesiedelt sind, somit also die Meldepflicht dann nach § 138 AO als erfüllt gelten würde.

Bitte bitte Kopfkratz helft mir, ich muss nun unserem Finanzamt Rede und Antwort stehen, warum sie nicht mehr alle Daten erhalten.


Ich bedanke mich bereits jetzt.

Viele Grüße
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